Entscheidungsstichwort (Thema)
VGA bei Vertragsabschluß mit Vorgründungsgesellschaft. Körperschaftsteuer 1986 und 1987. Gewerbesteuermeßbetrag 1986. Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals (§ 47 KStG) zum 31.12.1986 bis 31.12.1988
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die durch die Klägerin für das Patent Ellipsenhantel gezahlten Lizenzgebühren als verdeckte Gewinnausschüttung (VGA) anzusehen sind.
Die Klägerin ist eine durch notariellen Vertrag vom 24. Juni 1986 gegründete GmbH, deren Unternehmensgegenstand die Herstellung und der Vertrieb von Sportgeräten ist. Im Zusammenhang mit der GmbH-Gründung faßten die Gesellschafter der K. Trainingsforschungs KG den Beschluß, die Kommanditgesellschaft gemäß §§ 46 bis 49 Umwandlungsgesetz (UmwG) in eine GmbH umzuwandeln. Gemäß § 4 des Umwandlungsbeschlusses wurde das Vermögen der KG mit allen Aktiven und Passiven auf die Klägerin übertragen. Das Stammkapital in Höhe von 500.000 DM übernahmen die Gesellschafter der KG G. F. K. und Rechtsanwältin R. G. P.-K. je zur Hälfte. Der Umwandlung wurde die Bilanz der KG zum 31. Dezember 1985 zugrunde gelegt. Das Unternehmen gilt ab 1. Januar 1986 für Rechnung der Klägerin geführt. Wegen der Angemessenheit der Leistungen auf die Sacheinlagen für die Sachgründung wurde ein spezieller Sachgründungsbericht erstellt, in dem u.a. ausgeführt ist:
„Patent Ellipsenhantel:
Das Patent Ellipsenhantel ist erloschen. Es werden jedoch nach wie vor erhebliche Umsätze mit dem Produkt Ellipsenhantel getätigt, so daß der Wert jedenfalls erheblich mehr als 1 DM ausmacht, über entweder Produktion oder Vertrieb eines entsprechenden Produktes durch Konkurrenzunternehmen ist nichts bekannt. An die Stelle des Patentes ist ein Schadensersatzanspruch gegen den Patentanwalt getreten, der eine entsprechende Patentverlängerungsbeantragung unterließ. Darüber hinaus wird davon ausgegangen, daß ein Urheberrecht an dem Produkt Ellipsenhantel besteht, das ebenfalls an die Stelle des Patentes getreten betrachten wird.”
Zu Geschäftsführern der Klägerin wurde der Kaufmann J. K. S. und der Gesellschafter K. bestellt, der von den Beschränkungen des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) befreit wurde. Während des Klageverfahrens wechselten die Geschäftsführer. Zu neuen Geschäftsführern wurden die Herren W. B. und Dipl.-Kfm. E. S. bestellt.
Bereits vor Abschluß des notariellen Gesellschaftsvertrages schlossen die Gesellschafter der Klägerin mit der Klägerin in Gründung eine Lizenzvereinbarung vom 27. September 1985, wonach die bisher von der KG verwerteten Patente, Urheber- und sonstigen Schutzrechte, die den Gesellschaftern der GmbH zustehen, gegen eine Lizenzgebühr von 7 v.H. der jeweiligen Veräußerungserlöse überlassen werden. Gegenstand dieses Lizenzvertrages ist neben weiteren Geräten auch das Sportgerät „Ellipsenhantel”. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Lizenzvertrag vom 27. September 1985 (Bl. 43 ff. Rb-Hefter) Bezug genommen.
Im Jahre 1986 wurden von der Klägerin Lizenzgebühren in Höhe von 27.211 DM (einschließlich Umsatzsteuer) und 1987 in Höhe von 33.129 DM (einschließlich Umsatzsteuer) für die Nutzungsüberlassung der patentierten Erfindung „Ellipsenhantel” gezahlt bzw. dem Verrechnungskonto gutgeschrieben.
Nach einer bei der Klägerin durchgeführten Außenprüfung sah der Beklagte die Zahlungen der Lizenzgebühren insoweit als VGA an, weil die Klägerin nach Einbringung des Patentes in die damalige KG und Umwandlung auf die Klägerin diese ab 1. Januar 1986 Inhaberin des Patentes „Ellipsenhantel” gewesen sei und deshalb nicht gleichzeitig als Lizenznehmerin fungieren könne. Der Beklagte erhöhte in Höhe der VGA das Einkommen der Klägerin und stellte gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG) die Ausschüttungsbelastung her.
Entsprechend dieser Feststellungen änderte er die Körperschaftsteuerbescheide 1986 und 1987 sowie die Feststellungsbescheide gemäß § 47 KStG zum 31. Dezember 1986 bis 31. Dezember 1988, Mit Bescheiden vom 12. Dezember 1990 setzte er die Körperschaftsteuer (KSt) 1986 auf 203.159 DM und die KSt 1987 auf 30.621 DM fest und stellte das Einkommen 1986 auf 542.525 DM, die Tarifbelastung 1986 auf 302.804 DM, das Einkommen 1987 auf ./. 143.592 DM, die Tarifbelastung 1987 auf 0 DM, die Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals zum 31. Dezember 1986 mit 234.453 DM (EK 56). 3.222 DM (EK 36), 0 DM (EK 02), zum 31. Dezember 1987 mit ./. 3.666 DM (EK 56), 0 DM (EK 36), ./. 162.829 DM (EK 02) und zum 31. Dezember 1988 mit ./. 5.772 DM (EK 56), ./. 162.829 DM (EK 02) fest. Den Gewerbesteuermeßbetrag setzte der Beklagte mit Bescheid vom 12. Dezember 1990 auf 28.379 DM fest. Die hiergegen erhobenen Einsprüche wies er mit Einspruchsbescheiden vom 30. Oktober 1991 als unbegründet zurück.
Hiergegen richtet sich die Klage. Zur Begründung trägt die Klägerin vor, bei Abschluß des Gesellschaftsvertrages über die Kommanditgesellschaft im Jahre 1980 se...