rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkunftserzielungsabsicht: Betrieb eines Pferdehandels
Leitsatz (redaktionell)
- Zum Begriff und zur Überprüfung der Einkunftserzielungsabsicht.
- Das Fortführen eines Betriebs trotz andauernder Verluste über die betriebsspezifische Anlaufszeit hinaus ist in der Regel ein Beweisanzeichen für eine fehlende Einkunftserzielungsabsicht. Der Beweis, dass ein über Jahre mit Verlusten arbeitender Betrieb nicht mit der Absicht der Gewinnerziehung geführt wird, gilt in der Regel als erbracht, wenn feststeht, dass der Betrieb nicht nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt wird, und nach seiner Wesensart sowie der Art seiner Bewirtschaftung auf Dauer gesehen nicht nachhaltig mit Gewinn arbeiten kann.
- Diese Grundsätze gelten vor allem für landwirtschaftliche Betriebe, für Gestüte etc. deren Beibehaltung trotz ständiger hoher Verluste als vom wirtschaftlichen Erfolg unabhängige persönliche Passion einer gehobenen Lebenshaltung erklärbar ist.
Normenkette
EStG §§ 15, 2 Abs. 1
Streitjahr(e)
2005, 2006, 2007, 2008
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin steuerpflichtige Einkünfte aus dem Betrieb eines Pferdehandels bezogen hat.
Die Kläger sind verheiratet. Sie werden zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Kläger bezieht als Arzt Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit. Die Einkünfte betrugen in den Streitjahren 2005 bis 2008 zwischen ca. 135.000 EUR und 230.000 EUR. Die Klägerin ist seit dem 22. Juni 1998 ausgebildete Pferdewirtin. Sie bezog bis zum 31. August 2002 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Die Klägerin betrieb in der Zeit vom 1. August 2005 bis zum 31. März 2010 einen Pferdehandel. Sie hielt bereits vorher vier Pferde und zwei Ponys im Privatvermögen, die in das Betriebsvermögen übernommen wurden. Während der gesamten Betriebsdauer hatte sie kein Pferd im Privatvermögen. Die betriebliche Tätigkeit bestand darin, dass Jungpferde gekauft, ausgebildet und dann wieder veräußert wurden. Bei der Pferdeausbildung wurde sie von ihren Töchtern A (geb. 1989) und B (geb. 1990) unterstützt. Der Betrieb wurde auf dem Wohngrundstück der Kläger ausgeübt. Für die betriebliche Nutzung der Räumlichkeiten und des Reitplatzes zahlte die Klägerin an ihren Ehemann, der Eigentümer des Grundstücks ist, ein Pachtgeld. Der Betrieb wurde zum 31. März 2010 aus gesundheitlichen Gründen der Klägerin aufgegeben. Sie litt an einer chronischen Erkrankung. Der Gesundheitszustand verschlechtere sich 2009 derart, dass sie wegen der ständigen Schmerzen den Betrieb nicht mehr fortführen konnte.
In den Streitjahren tätigte die Klägerin folgende Pferdeeinkäufe bzw. Einlagen von Pferden in das Betriebsvermögen:
|
Anzahl der Pferde |
Kaufpreis bzw. Wert in EUR |
2005 |
6 |
35.411 |
2006 |
2 |
13.832 |
2007 |
2 |
18.900 |
2008 |
0 |
0 |
Fixkosten für Pferdepflege sowie die gesamten Betriebskosten (ohne Pferdeeinkäufe) waren im Einzelnen wie folgt entstanden:
|
Fixkosten Pferdepflege in EUR |
Gesamtbetriebskosten in EUR |
2005 |
10.679 |
18.294 |
2006 |
27.522 |
38.977 |
2007 |
27.791 |
42.436 |
2008 |
30.177 |
40.323 |
Im Jahr 2006 veräußerte die Klägerin zwei Pferde zum Kaufpreis von insgesamt ca. 7.500 EUR. In den Jahren 2005, 2007 und 2008 erfolgten keine Pferdeverkäufe. Im Jahr 2009 verkaufte die Klägerin drei Pferde und im Jahr 2010 vier Pferde. Im Einzelnen wurden für den Kauf und Verkauf bzw. Tausch eines Pferdes folgende Beträge gezahlt bzw. angesetzt:
Jahr |
Bemerkung |
Kaufpreis bzw. Tauschwert in EUR |
Verkaufspreis, Tausch- oder Entnahmewert in EUR (Jahr des Verkaufs, Tauschs oder der Entnahme) |
2005 |
Einlage aus Privatvermögen |
2.000 |
5.000 (2006) |
|
Einlage aus Privat-vermögen |
9.000 |
19.500 (2010) |
|
Einlage aus Privat-vermögen |
1.000 |
3.700 (2010) |
|
Einlage aus Privat-vermögen |
10.000 |
1.000 (2009) |
|
Einlage aus Privat-vermögen |
2.500 |
2.500 (2006) |
|
Einlage aus Privat-vermögen |
2.500 |
1.450 (2010) |
|
Pferd „x” |
16.822 |
4.000 (2006 – Tausch) |
2006 |
Tausch für Pferd „x” |
4.000 |
9.100 (2009) |
|
|
5.420 |
7.000 (2010 - Entnahme) |
2007 |
|
15.000 |
28.000 (2010) |
|
|
3.900 |
18.000 (2009) |
2008 |
- |
- |
- |
2009 |
- |
- |
- |
2010 |
- |
- |
- |
Summe |
|
72.142 |
99.250 |
Folgende Übersicht gibt den Bestand an Pferden zu bestimmten Stichtagen:
31. Dezember 2005 |
7 |
31. Dezember 2006 |
6 |
31. Dezember 2007 |
8 |
31. Dezember 2008 |
8 |
31. Dezember 2009 |
5 |
31. März 2010 |
1 |
Es ergeben sich folgende Einkünfte in den Streitjahren, die die Klägerin in ihren Einkommensteuererklärungen aufgenommen hatte:
|
Gewinn/Verlust in EUR |
2005 |
./. 54.567 |
2006 |
./. 46.015 |
2007 |
./. 60.132 |
2008 |
./. 43.291 |
Der Beklagte erkannte die Verluste zunächst an. Sämtliche Bescheide ergingen jedoch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. In der Zeit von November 2009 bis Juli 2010 fand bei den Klägern eine Außenprüfung für die Zeiträume 2005 bis 2008 statt. Dabei nahm der Prüfer beim Pferdehandel in 2006 bis 2008 Änderungen bei der AfA, der steuerlichen Behandlung des betrieblichen PKW sowie bei der privaten Nutzung vor. Dadurch ergaben sich folgende geänderte Einkünfte aus dem Pferdehandel:
|
Gewinn/Verlust in EUR |
2006 |
./. 43.116 |
2007 |
./. 49.302 |
2008 |
./. 31.871 |
Darüber hinaus s...