Entscheidungsstichwort (Thema)
Die Tätigkeit von Sprachheilpädagogen ist nicht nach § 4 Nr. 14 UStG von der Umsatzsteuer befreit. Umsatzsteuer 1990
Tenor
Unter Abänderung des Umsatzsteuerbescheides 1990 vom 28. Juni 1995 in Gestalt des Einspruchsbescheides vom 6. November 1995 wird die Umsatzsteuer auf 4.736,24 DM herabgesetzt.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten.
Der Streitwert wird auf 4.826,00 DM festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger ist Sprachheilpädagoge und führt in einer eigenen Praxis selbständig Sprachheilbehandlungen durch. Er studierte Lehramt an den Universitäten … und …. An der Universität … schloß er im Fachbereich Erziehungswissenschaften das Studium mit dem ersten Staatsexamen als Sonderschulpädagoge mit dem Schwerpunkt Sprachbehindertenpädagogik ab. Auch das zweite Staatsexamen absolvierte der Kläger nach der Referendarzeit mit Erfolg. Er ist zu den gesetzlichen Krankenkassen zugelassen, übt seine selbständige Sprachheiltätigkeit unter der Aufsicht der Gesundheitsämter aus und wird nur auf Anweisungen bzw. Überweisungen von Ärzten tätig.
Der Kläger gab für das Streitjahr 1990 keine Umsatzsteuererklärung ab. Der Beklagte setzte deshalb die Umsatzsteuer auf der Grundlage der Gewinnermittlung des Klägers fest und unterwarf die Nettoeinnahmen der Regelbesteuerung. In der Gewinnermittlung des Klägers befand sich u.a. auch der Posten „Praxiskosten-Rückerstattung” i.H.v. 731,58 DM, wobei es sich im wesentlichen um Heizkostenrückerstattungen handelte.
Gegen die Besteuerung seiner Umsätze richtet sich nach erfolglosem Vorverfahren der Kläger mit der Klage. Er vertritt die Ansicht, die von ihm ausgeführten Umsätze seien von der Umsatzsteuer befreit. Er übe eine ähnliche heilberufliche Tätigkeit i.S.d. § 4 Nr. 14 Umsatzsteuergesetz (UStG) aus. Seine Tätigkeit entspreche nicht nur in vollem Umfang der Tätigkeit der von der Umsatzsteuer befreiten Logopäden, sondern seine Berufsausbildung übersteige mit der Ablegung zweier Staatsexamina qualitativ die berufsrechtlichen Anforderungen an die Tätigkeit als Logopäde. Die hohe Qualität der von ihm, dem Kläger, ausgeübten Tätigkeit, könne darüber hinaus in Anbetracht der Überwachung durch die Gesundheitsämter und der Zulassung zu den gesetzlichen Krankenkassen nicht in Zweifel gezogen werden. Im übrigen vertritt der Kläger die Ansicht, sei das Verfahren auszusetzen, weil in einem vom Sachverhalt her gleichgelagerten Parallelverfahren eine Verfassungsbeschwerde unter dem Aktenzeichen 1 BvR 2341/95 vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig sei.
Der Kläger beantragt,
die Umsatzsteuer 1990 auf 0 DM herabzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er vertritt die Auffassung, der Kläger übe keinen Beruf aus, der den in § 4 Nr. 14 UStG genannten Katalogberufen ähnlich sei. Kennzeichnend für die Heilberufe sei, daß für sie gesetzliche Zulassungs- und Berufsausübungsregelungen bestünden. Hierbei handele es sich um für die Ähnlichkeit einer heilberuflichen Tätigkeit i.S.d. § 4 Nr. 14 UStG unabdingbare Voraussetzungen. Solche staatlichen Berufszugangs- und Berufsausübungsregelungen bestünden aber für den vom Kläger ausgeübten Beruf des Sprachheilpädagogen nicht.
Im Hinblick auf das Vorbringen der Beteiligten im übrigen wird auf die Steuerakten zu Steuernummer … sowie auf die Gerichtsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist im wesentlichen unbegründet.
Begründet ist die Klage nur insoweit, als in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer ein Betrag i.H.v. 731,58 DM Eingang gefunden hat. Hierbei hat es sich um Heizkostenrückerstattungen gehandelt, die keinen Umsatz des Klägers i.S.d. § 1 Abs. 1 UStG dargestellt haben.
Im übrigen ist die Klage unbegründet. Zu Recht hat der Beklagte die Umsätze des Klägers der Umsatzsteuer unterworfen, weil die von ihm ausgeführten Leistungen nicht von der Umsatzsteuer befreit sind. Die Tatbestandsvoraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG sind nicht erfüllt. Nach dieser Bestimmung sind die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Dentist, Krankengymnast, Hebamme oder aus einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei. Der Kläger übt keine ähnliche heilberufliche Tätigkeit in diesem Sinne aus. Der Umstand, daß der Kläger sich der Behandlung kranker Menschen widmet, reicht insoweit nicht aus. Die Anerkennung der Ähnlichkeit eines Berufes mit anderen Heilberufen setzt neben der Vergleichbarkeit der Tätigkeiten die Erfüllung weiterer Voraussetzungen voraus. Es reicht nicht aus, daß die zu beurteilende Tätigkeit als Ausübung der Heilkunde angesehen werden kann. Erforderlich ist vielmehr, daß ein ähnlicher Beruf in wesentlichen Punkten einem der im Gesetz genannten Heilberufe entsprechen muß. Zu diesen wesentlichen Berufsmerkmalen gehören u.a. auch die Bedingungen, an die das Gesetz die Ausübung des zu vergleichenden Berufes knüpft. Hierzu gehört bei Heilberufen auch, daß deren Ausübung einer Erlaubnis bedarf (Urteile des BFH vom 21....