Entscheidungsstichwort (Thema)
Verpfl.mehraufwand bei Binnenschiffern. Einkommensteuer 1991
Tenor
Die Klage wird auf Kosten der Kläger abgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Kläger (Kl.) Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten geltend machen können.
Die verheirateten Kl. sind mindestens seit 1990 als Binnenschiffer nichtselbständig tätig, der Kl. als Schiffsführer, die Klägerin (Kl'in) als Bootsmann. Sie fahren gemeinsam auf einem bereits 1940 in Dienst gestellten Schiff. Auf dem Schiff steht ihnen ein Wohnbereich von 21 qm mit Wohnzimmer, Schlafgemach, Küche und Toilette zur Verfügung. In ihrer Freizeit halten sie sich, wenn möglich, in ihrem Haus in B. auf. Zum Haushalt in B. gehört noch die 1965 geborene Tochter, die als Verwaltungsangestellte tätig ist.
Im Streitjahr 1991 waren die Kl'in 316 Tage und der Kl. – wegen einer in B. auskurierten Erkrankung – 283 Tage mit dem Schiff unterwegs. Die Kl. waren 57 Tage im Heimathafen des Schiffes L. zum Be- und Entladen bzw. im Betriebssitz des Arbeitgebers in D. mit Büroarbeiten beschäftigt. In ihrer Einkommensteuererklärung 1991 machten die Kl. für die 316 bzw. 283 Tage die Pauschale für Verpflegungsmehraufwendungen nach Dienstreisegrundsätzen geltend. Der Beklagte (Bekl.) gewährte zunächst wenigstens die (geringere) Pauschale für Verpflegungsmehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung, verböserte aber im Einspruchsverfahren nach entsprechender Ankündigung den Bescheid dahin, daß, mit Ausnahme der Zeit der Erkrankung des Kl., überhaupt keine Verpflegungsmehraufwendungen berücksichtigt wurden. Hiergegen richtet sich die Klage.
Die Kl. meinen weiterhin, bei ihren Fahrten mit dem Binnenschiff Dienstreisen unternommen zu haben. Daher stehe ihnen die Pauschale für Verpflegungsmehraufwand nach Dienstreisegrundsätzen in Höhe von 46 DM zu. Der Mittelpunkt des Lebensinteresses sei das Einfamilienhaus in B.. Da die Kl. mehr als 40 Tage mit fahruntypischen Tätigkeiten beschäftigt gewesen seien, seien der Heimathafen bzw. der Betriebssitz des Arbeitgebers als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen (Abschn. 37 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 Lohnsteuerrichtlinien 1990 – LStR 1990). Es gebe keinen vernünftigen Grund, im Fall der Kl. anders als bei Berufskraftfahrern keine Fahrtätigkeit im Sinne des Abschn. 37 Abs. 5 LStR 1990 anzunehmen. Die Ehefrau fahre nicht als Koch, sondern als Bootsmann mit. Aus diesem Grunde müßten bei Liegezeiten häufig Gaststätten aufgesucht werden. Die Werbungskosten der Kl. seien deshalb wie folgt zu berechnen:
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Kl. |
Kl'in |
bisher anerkannte Werbungskosten darin pauschaler Verpflegungsmehraufwand |
1.901 DM |
898 DM |
Fahrtage × 46,00 DM |
13.018 DM |
14.536 DM |
Summe |
14.919 DM |
15.002 DM |
Die Kl. beantragen,
die Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit für den Kl. auf 14.919 DM und für die Kl'in auf 15.002 DM festzustellen.
Der Bekl. beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Bekl. meint, die Kl. hätten ihren Hausstand während ihrer gemeinsamen Fahrten auf dem Binnenschiff an Bord, Dort sei auch ihr Beschäftigungsort. Da sie sich vom Beschäftigungsort und Wohnort nicht entfernten, führten sie keine Dienstreisen aus. Bei gemeinsamer Fahrt der Kl. sei der Hausstand auf dem Schiff der Mittelpunkt des Lebensinteresses. Hausstand und Beschäftigungsort fielen daher im Streitfall nicht auseinander, so daß die Voraussetzungen der doppelten Haushaltsführung nicht erfüllt seien. Eine Fahrtätigkeit übten die Kl. als Binnenschiffer nicht aus, wie sich aus Abschn. 37 Abs. 5 Satz 3 LStR 1990 ausdrücklich ergebe.
Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf die Klageschrift vom 03.05.1993 (Bl. 1–4 Gerichtsakte), den Schriftsatz vom 29.10.1993 (Bl. 26–27 Gerichtsakte) und die Klageerwiderung vom 27.08.1993 (Bl. 21–25 Gerichtsakte) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Die Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit der Kl. (§§ 9, 19 Einkommensteuergesetz – EStG) übersteigen den vom Bekl. angesetzten Arbeitnehmerpauschbetrag nicht. Der Bekl. ist zu Recht davon ausgegangen, daß den Kl. Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand nach Dienstreisegrundsätzen nicht zustehen und Pauschalen nach den Grundsätzen der doppelten Haushaltsführung nur für die Zeit anzusetzen sind, in der die Kl'in ohne den Kl. mit dem Schiff unterwegs war.
1. Den Kl. steht der Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen nach Dienstreisegrundsätzen nicht zu. Allerdings können Arbeitnehmer, die vorübergehend auswärts, d.h. nicht in ihrer Wohnung oder an ihrer regelmäßigen Arbeitsstätte, tätig werden, unter bestimmten, hier nicht näher interessierenden weiteren Bedingungen ihre Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten abziehen. Statt eines Einzelnachweises der Aufwendungen können auch die in den LStR niedergelegten Pauschalen, im Streitjahr bei mehrtägigen Dienstreisen in Höhe von 46 DM (Abschn. 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 LStR 1990), in Anspruch genommen werden.
Selbst wenn man mit den Kl. davon ausgeht, daß die Kl....