vorläufig nicht rechtskräftig
Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt
Entscheidungsstichwort (Thema)
Persönlichen Voraussetzungen einer freiberuflichen Tätigkeit
Leitsatz (redaktionell)
- Ein Personenzusammenschluss, der in der Rechtsform einer GbR tätig wird, erzielt freiberufliche Einkünfte, wenn alle Gesellschafter, die als (freiberufliche) Mitunternehmer zu qualifizieren sind, auch die persönlichen Voraussetzungen einer freiberuflichen Tätigkeit erfüllen.
- Ein Angehöriger eines freien Berufes ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient. Das setzt indes voraus, dass er unverändert aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird.
- Unter „Mithilfe fachlich vorgebildeter Kräfte” ist eine Tätigkeit zu verstehen, welche die Arbeit des Berufsträgers jedenfalls in Teilbereichen ersetzt und nicht nur von untergeordneter Bedeutung ist.
- Die Eigenverantwortlichkeit des Berufsträgers erschöpft sich nicht darin, dass er nach außen hin die Verantwortung für die Durchführung des einzelnen Auftrages trägt. Die Arbeitsleistung muss den „Stempel der Persönlichkeit” des betreffenden Berufsträgers tragen.
- Die hohe Anzahl fachlich vorgebildeter Mitarbeiter indiziert einen Gewerbebetrieb. Bei bis zu 19 Mitarbeitern kommt eine eigenverantwortliche Tätigkeit des Berufsträgers nicht mehr in Betracht, auch wenn es sich um fachlich vorgebildete Mitarbeiter handelt.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 2, § 18 Abs. 1 Nr. 1
Streitjahr(e)
1999
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt hat und dementsprechend der Gewerbesteuer unterliegt.
An der im Februar 1998 gegründeten Klägerin, der X/Y GbR, waren als Gesellschafter X und Y beteiligt. Die Klägerin unterhielt im Streitjahr 1999 eine Krankengymnastik- und Massagepraxis mit etwa zwanzig Angestellten. Darüber hinaus wurde in der Praxis auch ein medizinisches Gerätetraining angeboten. Vor diesem Hintergrund erließ das beklagte Finanzamt…gegenüber der Klägerin für das Streitjahr unter dem 3. April 2003 einen Gewerbesteuermessbescheid, in dem es von einem Gewinn aus Gewerbebetrieb i.H.v.... DM ausging.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer nach erfolglos gebliebenem Vorverfahren mit Schreiben vom 22. Dezember 2003 erhobenen Klage. Sie ist der Ansicht, dass die im Rahmen der von ihr betriebenen Krankengymnastik- und Massagepraxis erzielten Einkünfte solche aus selbstständiger Arbeit i.S.d. § 18 EStG darstellten. Durch die Mitarbeit ihrer beiden Gesellschafter, die auch über die entsprechenden fachlichen Qualifikationen verfügten, sei gewährleistet gewesen, dass sämtliche Mitarbeiter gleichmäßig im Rahmen der von diesen ausgeübten Tätigkeiten hätten beaufsichtigt und kontrolliert werden können. Insbesondere für die Mitarbeiter, die für die Hausbehandlungen eingeteilt gewesen seien, sei ein detailliertes und bis ins Kleinste organisiertes System erarbeitet worden, um die entsprechenden Anforderungen sicherzustellen:
- Gemeinsames Erstellen der Wochenpläne mit den Mitarbeitern
- Allmorgendliche Besprechungen
- Mittägliche und abendliche Kontrollen nebst Abhaken
- Betreuung der Mitarbeiter tagsüber von den verantwortlichen Personen
- Besprechen der Behandlungen vor Ort sowie regelmäßige Behandlungskontrollen am Patienten.
Anhand der vorerwähnten Wochenpläne habe das Überwachungssystem auch einer Überprüfung unterzogen werden können. Zudem sei der regelmäßige Kontakt ihrer Gesellschafter mit den Pflegeleitern in den Heimen selbstverständlich gewesen. Des Weiteren seien die Mitarbeiter dazu angehalten worden, den Behandlungsnachweis im Kadex des Patienten einzutragen. Auch sei eine ständige Kontrolle der Mitarbeiter durch die Rücksprache der Gesellschafter mit den behandelnden Ärzten über den Verhandlungsverlauf gewährleistet gewesen. Sowohl bei den Hausbehandlungen als auch bei den Behandlungen in der Praxis seien die Mitarbeiter unangemeldet kontrolliert worden. Durch die Aufsicht und die Kontrolle der Ärzte sei es möglich gewesen, Defizite in der Behandlung rechtzeitig zu bemerken und die Mitarbeiter durch Fortbildungsmaßnahmen entsprechend zu qualifizieren. Außerdem sei es dadurch möglich gewesen, Behandlungsvorschläge zur Verbesserung der Behandlungsqualität zu unterbreiten. Jeder Patient sei mindestens einmal pro Verordnung von einem der Verantwortlichen behandelt worden. Auf diese Weise habe jeder Verantwortliche den Patienten persönlich gekannt, was die ständige Überwachung und Anleitung der Mitarbeiter erleichtert habe. Aus alledem ergebe sich, dass sowohl X als auch Y aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig geworden seien. Zwar hätten sie sich der Mithilfe fachliche vorgebildeter Mitarbeiter bedient. Dies sei jedoch unschädlich, da die Verantwortlichen bei der Erledigung der einzelnen Aufträge leitend und eigenverantwortlich tätig geworden seien.
Damit lägen aber auch die Voraussetzungen für die Annahme von Einkünften aus selbstständiger Arbeit i.S.d...