vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [II R 13/10)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Umfang freigebiger Zuwendung bei disquotaler Kapitalerhöhung durch Sacheinlage bzw. Bareinlage
Leitsatz (redaktionell)
- Schenkungssteuerlich bleiben reine Wertveränderungen von Geschäftsanteilen außer Betracht. Eine (mögliche) Werterhöhung der Geschäftsanteile spiegelt zwar die auf einer unentgeltlichen Zuwendung beruhende Werterhöhung des Gesellschaftsvermögens wider. Die Gesellschafter sind insoweit jedoch nicht auf Kosten des Zuwendenden bereichert, weil die Werterhöhung der Geschäftsanteile Folge der Gesellschafterstellung ist und nur auf ihr beruht.
- Empfänger der einer GmbH gemachten Zuwendung ist – anders als bei der Gesamthandsgemeinschaft – die GmbH selbst. Sie ist die Bedachte der Zuwendung und wird durch die Zuwendung auf Kosten des Zuwendenden bereichert. Demgemäß unterliegt die Wertsteigerung der ursprünglichen Stammeinlage des GmbH-Gesellschafters nicht der SchSt.
- Indes kann die Wertdifferenz der Stammeinlage aus einer Kapitalerhöhung schenkungsteuerpflichtig sein.
Normenkette
ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1 Nr. 1; GmbHG § 13 Abs. 1 2. Hs. Abs. 2; ErbStG § 57 Abs. 1
Streitjahr(e)
1997
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin im Zuge einer Kapitalerhöhung bei der A Holding GmbH eine freigebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erhalten hat.
Die Klägerin war bis in den Dezember 1997 jeweils mit 10% an der D GmbH und an der A Holding GmbH (im Folgenden: Holding) beteiligt. Ihr Ehemann hielt jeweils 90% der Anteile dieser Gesellschaften. Die Klägerin verkaufte 9,45% ihrer Anteile an der D GmbH unter dem 19. Dezember 1997 an die Holding für 484.450 DM.
Am gleichen Tag beschlossen die Gesellschafter der Holding, das Kapital um 5.000 DM zu erhöhen. Die Klägerin hatte dazu eine Bareinlage i.H.v. 500 DM zu leisten. Der Ehemann musste seine zusätzliche Einlage (nominal 4.500 DM) durch Einbringung seiner Anteile an der D GmbH zum Buchwert leisten. Diese Anteile hatten (unstreitig) einen gemeinen Wert von 4.613.814 DM.
Das FA erhielt im Jahre 2001 von diesen Verträgen durch eine Kontrollmitteilung des zuständigen Finanzamtes für Großbetriebsprüfung Kenntnis. Das FA vertrat daraufhin die Ansicht, durch die wertmäßig stark abweichenden Leistungen der Gesellschafter im Rahmen der Kapitalerhöhung habe der Ehemann der Klägerin hinsichtlich der Wertdifferenz etwas unentgeltlich zugewendet und setzte eine Schenkungssteuer i.H.v… € gegen die Klägerin fest. Dagegen richtet sich nach erfolglosem Einspruch die Klage.
Die Klägerin ist der Ansicht, ein schenkungssteuerpflichtiger Vorgang habe im Streitfall nicht bestanden, da beide Gesellschafter der Holding vor und nach der Kapitalerhöhung im selben Verhältnis (90% zu 10%) weiterhin an der Holding beteiligt gewesen seien. Daher unterscheide sich der Streitfall entscheidend von der Fallgestaltung, die dem BFH-Urteil vom 12. Juli 2005 (II R 8/04, BStBl II 2005, 845) vorgelegen habe. Eine Werterhöhung eines bereits bestehenden Gesellschaftsanteils sei nach der ständigen Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 19. Juni 1996 II R 83/92, BStBl II 1996, 616) nicht schenkungssteuerpflichtig.
Im Übrigen fehle es an dem erforderlichen Willen des Ehemannes zur Freigebigkeit, da der Ehemann überhaupt nicht das Bewusstsein, eine Vermögenshingabe zu leisten, gehabt habe. Ihm sei es vielmehr ausschließlich um die Herstellung der Konzernstruktur unterhalb der Holding und der anschließenden Vereinbarung einer Organschaft im Konzern gegangen. Nach § 20 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) sei eine Einbringung zu Buchwerten nur bei einer gleichzeitigen Kapitalerhöhung rechtlich möglich gewesen. Eine eventuelle Bereicherung der Klägerin sei daher aus gesellschaftsrechtlichen und den steuerrechtlichen Gründen (§ 20 UmwStG) unvermeidbar gewesen. In einem solchen Fall entstehe selbst nach dem BMF-Schreiben vom 15. März 1997 keine Schenkungssteuer, da die Maßnahmen ausschließlich zur Förderung des Gesellschaftszweckes erfolgt seien und die Werterhöhung der Anteile anderer Gesellschafter nur in Kauf genommen worden sei (BStBl I 1997, 350 ff. und dort unter Tz. 2.2.2; jetzt R 18 der Erbschaftsteuerrichtlinien 2003 und dort unter Tz. (3) 2.).
Die Klägerin sei nur unter den schließlich vereinbarten Bedingungen bereit gewesen, ihren Anteil auf die Holding zu übertragen. Sie habe die Steuerfreiheit ihrer Veräußerung nutzen wollen, um durch evtl. Gesetzesänderungen später nicht noch insoweit der Steuerpflicht zu unterliegen.
Der Ehemann der Klägerin habe sich ein entgeltliches Geschäft vorgestellt, bei dem beide Gesellschafter Einlagen zu erbringen hatten. Im Übrigen komme im Streitfall allenfalls eine mittelbare Leistung des Ehemannes in Betracht, bei der regelmäßig selbst Fachleute Schwierigkeiten bei der Einordnung als entgeltlichen oder unentgeltlichen Vorgang hätten. Dies schließe den subjektiven Tatbestand ebenfalls aus. Selbst wenn aber der Leiste...