vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [IX R 50/07)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerlich relevante Vermietungsabsicht bei Abbruch eines Gebäudes nach tatsächlicher Aufgabe der Vermietungsabsicht beendet
Leitsatz (redaktionell)
- Aufwendungen für ein leerstehendes Grundstück sind nur als WK abziehbar, wenn im VZ die Absicht der Einkünfteerzielung bestand.
- Steht ein Grundstück wegen einer beabsichtigten Veräußerung leer, besteht keine Überschusserzielungsabsicht i. S. der Einkünfte aus VuV.
- Ist bei Grundstückserwerb absehbar, dass die Gebäude nicht vermietbar sind und aus Gründen der wirtschaftlichen Nutzung der Grundstücke nur beseitigt werden können, spricht das gegen die Vermietungsabsicht.
- Wird ein Antrag auf Abbruch eines Gebäudes gestellt, bringt der Stpfl. eindeutig zum Ausdruck, dass er das Grundstück mit der vorhandenen Bebauung nicht mehr vermieten will.
Normenkette
EStG § 21
Streitjahr(e)
2001, 2002
Nachgehend
Tatbestand
Die Kläger begehren die Anerkennung von Verlusten aus Vermietung und Verpachtung aus einem leerstehenden und später abgebrochenen Gebäude.
Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Der Kläger erwarb mit notariellem Vertrag vom 4. Oktober 1996 zwei (Anm: benachbarte) Grundstücke in X. Die Übergabe erfolgte am 1. Dezember 1996. Für das mit Fabrik- und Nebengebäuden bebaute und in Abbruchabsicht erworbene Grundstück A zur Größe von ca. 5.000 qm zahlte er bei einem Quadratmeterpreis von 5 DM 25.000 DM. Im Jahre 1997 erwirkte der Kläger eine Abbruchgenehmigung. Die Gebäude wurden 2002/2003 abgebrochen. Der Kaufpreis für das allein hier in Rede stehende Grundstück B zur Größe von 3.020 qm betrug 35.000 DM. Bei den aufstehenden Gebäuden, laut Kaufvertrag einem Wohn- und Geschäftshaus, handelte es sich um einen ehemaligen Gasthof mit Saal und Nebengebäude. Die Räumlichkeiten wurden zuletzt als Büro…genutzt. Eine Wohnung bewohnte eine Mieterin aufgrund eines lebenslangen Wohnrechts. Sie zog nach Angaben des Klägers noch vor dem Erwerb durch ihn aus, weil die Wohnverhältnisse nicht dem üblichen modernen Standard entsprachen. Das Gebäude stand seitdem leer.
Im Dezember 1996 beauftragte der Kläger den Immobilienmakler…mit der Vermietung des Grundstücks B, und zwar nur der gewerblich genutzten Räume einschließlich des Saals, weil die Dachgeschosswohnung wegen ihres baulichen Zustands unvermietbar war. Es kam zu keiner Vermietung, weil nach Auffassung des Maklers ein umfassender Um- und Ausbau sowie eine Modernisierung erfolgen müssten. Der Makler bestätigte seinen Auftrag und die Gründe für den Leerstand (Schreiben vom ...).
Im Frühjahr 1998 beauftragte der Kläger das Bauplanungsbüro…mit der Erstellung von Plänen für den Umbau, die Sanierung und Modernisierung des Gebäudes. Der Bauantrag wurde bei Landratsamt…am 25. Juni 1998 eingereicht. Unter dem 11. September 1998 erhielt er die Genehmigung zum Umbau von Wohnraum in zwei Wohneinheiten und zum Teilabbruch gewerblich genutzter Bauteile. Ihm entstanden hierdurch Aufwendungen von insgesamt 8.958 DM. Für die Baumaßnahmen auf diesem und auf anderen Grundstücken erhielt der Kläger Finanzierungsangebote zweier Banken. Nach der Ausschreibung der Handwerksleistungen sah der Kläger wegen der Höhe der veranschlagten Kosten auf Anraten des Bauplanungsbüros von der Durchführung der Baumaßnahmen ab.
Im Frühjahr 2001 verhandelte der Kläger mit der Firma Y über die Vermietung der gewerblich genutzten Räume. Die Firma Y wollte ihren Betrieb/ihr Lager dezentralisieren und einen Mietvertrag über 10 Jahre mit Verlängerungsoption über den ehemaligen Saal des Gebäudes schließen; ebenso war sie an der Anmietung einer Wohnung für einen Mitarbeiter interessiert. Der Kläger beauftragt das Bauplanungsbüro…mit der Erstellung von Umbauplänen unter Beachtung der Vorstellungen und Bedürfnisse der Firma Y. Im Juli 2001 gab der Bauplaner die erstellten Pläne als Ergänzung der Baugenehmigung vom 11. September 1998 ab. Das Landratsamt…nahm die Unterlagen nicht an, weil die Umbaupläne den Saal betrafen, der nicht Gegenstand der 1998 erteilten Baugenehmigung war; somit sollte eine neue Baugenehmigung beantragt werden (Schreiben des Landratsamts vom ...). Da die Firma Y schließlich von der Mietabsicht Abstand nahm, verfolgte der Kläger den Umbau nicht weiter. Die Firma Y bestätigte ihre Mietabsicht und nannte die Gründe für die Aufgabe ihrer Absicht (Schreiben vom ...).
Nach dem Scheitern der Vermietung an die Firma Y gab der Kläger Anfang 2002 die Absicht, die vorhandenen Gebäude durch Vermietung zu nutzen auf und entschloss sich zum Abriss. Unter dem 8. März 2002 beantragte er den Abbruch; die Genehmigung erteilte das Landratsamt…am 17. April 2002. Der Abbruch erfolgte im Zusammenhang mit dem Abbruch der Gebäude auf dem Grundstück A und war Anfang 2003 beendet.
Am 9. Dezember 2003 erteilte das Land...