rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Werbungskosten eines Seemanns
Leitsatz (redaktionell)
- Die Bedeutung des Begriffs „Tätigkeit im Ausland” muss bei der Tätigkeit auf einem Seeschiff im Zusammenhang mit der völkerrechtlichen Rechtslage gesehen werden.
- Schiffe auf hoher See sind völkerrechtlich als schwimmender Gebietsteil des Landes anzusehen, dessen Flagge sie führen. Dies ist auch für die steuerrechtliche Einordnung einer Tätigkeit auf dem Schiff maßgebend.
- Ist ein Seeschiff in Antigua in das Schiffregister eingetragen und fährt im internationalen Seeverkehr unter dieser Flagge, gehört es auf hoher See nicht zum Inland. Die Höhe der Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand ergeben sich für das Jahr 2006 dann aus dem BMF-Schr. v. 9.11.2004 (BStBl I 2004, 1052).
- Wird ein Seemann auf einem Schiff eingesetzt, stellt dieses keine (weitere) regelmäßige Arbeitsstätte und auch keinen (weiteren) Tätigkeitsmittelpunkt dar. Doppelte Haushaltsführung ist in solchen Fällen nicht gegeben.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1, § 4 Abs. 5 Nr. 5
Streitjahr(e)
2006
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit weitere Werbungskosten zu berücksichtigen sind.
Die Kläger sind verheiratet und werden vom beklagten Finanzamt (FA) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie wohnen in ……. Der Kläger erzielte im Streitjahr als Kapitän auf einem Handelsschiff, das im internationalen Verkehr eingesetzt war, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im Streitjahr war er 208 Tage an Bord des Schiffes tätig, und zwar vom …..bis zum……, vom ….. bis zum ….. und vom ….. bis zum……. Die erste Seereise vom ….. bis zum …… endete in ……. Anschließend hatte der Kläger bis zum ….. Urlaub. Die zweite Reise vom ….. bis zum ……. begann in …… (Holland) und endete ebenfalls in…….. Anschließend hatte der Kläger bis zum …….Urlaub. Die dritte Reise vom ….. bis zum …… begann in …… (Holland) und endete ebenfalls in ….. (Holland). Anschließend hatte der Kläger bis zum ……. erneut Urlaub. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu sowie zu den Häfen, die das Handelsschiff des Klägers im Rahmen der einzelnen Seereisen anlief, wird auf das in Kopie vorgelegte Seefahrtsbuch des Klägers (vgl. Bl. ….. der Gerichtsakte) sowie auf seine Reiseaufstellung 2006 (vgl. Bl. ….. und ….. der Gerichtsakte) verwiesen.
Im Rahmen ihrer gemeinsamen Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machten die Kläger bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit als Werbungskosten u.a. Verpflegungsmehraufwendungen von insgesamt 4.992 € (208 Bordtage x 24 € pro Tag) sowie Telefonkosten während der Bordzeit von insgesamt 2.023 € (Handy und Telefonkarte) und Reisekosten der Klägerin für Besuchsfahrten nach …… (Holland) von 212 € geltend. Das FA setzte daraufhin gegenüber den Klägern mit Bescheid vom …… die Einkommensteuer 2006 auf …… € fest, wobei es jedoch, abweichend von der eingereichten Steuererklärung, lediglich Verpflegungsmehraufwendungen des Klägers in Höhe von 4.008 € berücksichtigte. Bei der Berechnung der Verpflegungsmehraufwendungen berücksichtigte das FA 77 Bordtage der zweiten Reise sowie 90 Bordtage der dritten Reise mit jeweils 24 € pro Tag. Wegen der Ermittlung der Verpflegungsmehraufwendungen im Einzelnen wird auf Blatt ….. der Steuerakte verwiesen, die das FA für die Kläger unter der Steuernummer …… führt. Die Telefonkosten während der Bordzeit sowie die Reisekosten der Klägerin berücksichtigte das FA dagegen überhaupt nicht steuermindernd. Gegen diesen Bescheid legten die Kläger Einspruch ein. Zu Unrecht habe das FA die Verpflegungsmehraufwendungen nicht in voller Höhe berücksichtigt. Der Bundesfinanzhof habe bereits mit Urteil vom 19. Dezember 2005 VI R 30/05, BStBl II 2006, 378 entschieden, dass an Bord eines Schiffes eine Auswärtstätigkeit ausgeübt werde und dass die Dreimonatsfrist für die Berechnung der Verpflegungsmehraufwendungen mit jeder Reise des Schiffes erneut beginne. Im Streitfall habe keine der mit dem Schiff des Klägers durchgeführten Reise länger als drei Monate gedauert. Darüber hinaus habe das FA die Telefonkosten und die Reisekosten der Klägerin zu Unrecht nicht steuermindernd berücksichtigt. Der Kontakt zur Familie sei verfassungsrechtlich geschützt. Im Rahmen der doppelten Haushaltsführung des Klägers seien daher die Telefonkosten sowie die Reisekosten steuerlich zu berücksichtigen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der verfassungsrechtliche Schutz der Familie plötzlich nicht mehr existiere, nur weil die Finanzverwaltung das Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung verneine. Hierbei sei auch zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht mehr zwischen doppelter Haushaltsführung, Fahrtätigkeit oder Einsatzwechseltätigkeit zu unterscheiden sei. Der Bundesfinanzhof habe vielmehr diese Begriffe unter dem Begriff „Auswärtstätigkeit” zusammengefasst.
Mit Einspruchsbescheid vom …… wies das FA den Einspruch der Kläger gleichwohl als unbegründet zurück. Aus dem ...