vorläufig nicht rechtskräftig
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [IX R 4/06)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewährung der Eigenheimzulage setzt eigene Aufwendungen des Anspruchsberechtigten voraus
Leitsatz (redaktionell)
- Nach dem EigZulG sind nur Steuerpflichtige begünstigt, die Aufwendungen in Form von Anschaffungskosten oder Herstellungskosten haben. Das setzt eigene Aufwendungen des Anspruchsberechtigten voraus.
- Hat nicht der Steuerpflichtige, sondern seine Eltern die Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten der erworbenen Eigentumswohnung bezahlt und haben die Eltern darüber hinaus die für die Darlehensgewährung erforderlichen Zahlungen an die Bank erbracht, steht dem Steuerpflichtigen keine Eigenheimzulage zu.
Normenkette
EigZulG § 2 Abs. 1 S. 1, § 8 Abs. 1, § 9
Streitjahr(e)
2002
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob dem Kläger Eigenheimzulage zu gewähren ist.
Mit notariellem Kaufvertrag vom .2001 erwarb der Kläger die noch zu errichtende Eigentumswohnung (ETW) in X zu einem Kaufpreis von 135.000 DM. Diese Wohnung hat der Kläger nach seinen Angaben 2002 bezogen. Da der Kläger ausweislich der Verdienstbescheinigung der Firma Y. nur über ein monatliches Nettogehalt von 402 € verfügte, erklärte sich die Bank nicht bereit, die Wohnung zu finanzieren. Der Kläger schloss daher mit seinem Vater einen Darlehensvertrag über 135.000 DM ab. Dieses Darlehen sollte mit 5,5% jährlich verzinst werden. Darlehenskapital und Zinsen sollten von dem Darlehensnehmer auf Anforderung des Darlehensgebers zurückgezahlt werden. Die Eltern des Klägers nahmen ihrerseits bei der Bank einen Kredit über 135.000 DM auf. In Höhe von 80.000 DM wurde insoweit eine Grundschuld in dem Grundbuch für die ETW des Klägers eingetragen. Weiterhin diente als Sicherheit eine Buchgrundschuld über 128.000 DM der ETW der Eltern. Der Beklagte lehnte die Festsetzung der Eigenheimzulage ab, weil der Darlehensvertrag mit dem Vater einem Fremdvergleich nicht standhalte.
Der Kläger legte Einspruch ein. Zur Begründung trug er vor, dass der Darlehensvertrag mit dem Vater allgemein gefasst worden sei, weil die Fälligkeiten der einzelnen Teilbeträge noch nicht festgestanden hätten. Sein Vater und er hätten daher einen Ergänzungsvertrag geschlossen, aus dem sich ergäbe, dass er bis zum 15.03.2002 für 2001 und 2002 Zinsen in Höhe von 983,44 € zu tragen habe. Ab 01.03.2002 habe er monatlich 316,36 € Zinsen und 57,52 € Tilgung zu tragen. Auf den Hinweis des Finanzamts, dass der Darlehensvertrag einem Fremdvergleich nicht standhalte und der Einspruch keinen Erfolg verspreche, erschien ausweislich eines Aktenvermerks der Sachbearbeiterin der Vater des Klägers an Amtsstelle. Er erklärte, dass der Kläger zu 80 v.H. schwerbehindert sei und seine Interessen nicht selbst wahrnehmen könne. Die monatlichen Zins- und Tilgungsleistungen von 373,88 € zahle der Kläger von seinem Gehalt. Die übrigen Lebenshaltungskosten würden von den Eltern getragen. Auf Anforderung des Finanzamts übersandte der Kläger Kontoauszüge, aus denen sich ergab, dass die Bank das Darlehen auf das Konto des Vaters gezahlt hatte. Der Vater beglich die Rechnungen des Bauträgers und zahlte auch die Grunderwerbsteuer.
Der Beklagte wies den Einspruch als unbegründet zurück. Der Beklagte legte im Einzelnen dar, dass der Darlehensvertrag mit dem Vater auch in Verbindung mit dem Ergänzungsvertrag nicht anerkannt werden könne, da nicht nachgewiesen worden sei, dass dieser Vertrag tatsächlich durchgeführt worden sei. Bei Erfüllung der Zahlungsverpflichtung verbliebe dem Kläger nur ein Betrag von monatlich 28,40 € für den Lebensunterhalt. Im Übrigen seien die Eltern selbst aus dem Darlehensvertrag verpflichtet worden und hätten den Kaufpreis gezahlt. Der Kläger habe daher nicht die Anschaffungskosten für die Wohnung getragen.
Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage. Der Kläger trägt vor, dass er die Anschaffungskosten der Wohnung trage. Sämtliche Teilrechnungen seien an ihn gerichtet und in Abkürzung des Zahlungsweges von seinen Eltern beglichen worden. Seine monatlichen Einnahmen reichten aus, den Kredit seines Vaters zu bedienen. Mit Dauerauftrag habe er an seine Eltern die Zinsen überwiesen. Vorher habe er die Zahlungen in bar an seine Eltern geleistet. Von seinen Eltern erhalte er monatlich unterschiedliche Zahlungen in Höhe zwischen 300 € und 500 €.
Der Beklagte hält im Wesentlichen an dem Vorbringen des Vorverfahrens fest.
Entscheidungsgründe
Streitig ist, ob dem Kläger Eigenheimzulage zu gewähren ist.
Mit notariellem Kaufvertrag vom ....2001 erwarb der Kläger die noch zu errichtende Eigentumswohnung (ETW) in X zu einem Kaufpreis von 135.000 DM. Diese Wohnung hat der Kläger nach seinen Angaben 2002 bezogen. Da der Kläger ausweislich der Verdienstbescheinigung der Firma Y. nur über ein monatliches Nettogehalt von 402 € verfügte, erklärte sich die Bank nicht bereit, die Wohnung zu finanzieren. Der Kläger schloss daher mit seinem Vater einen Darlehen...