rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Änderungsbefugnis für Kindergeldfestsetzung
Leitsatz (redaktionell)
- Zu den Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 und 2 EStG.
- Die Änderungsbefugnis für eine Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 4 EStG besteht immer dann, wenn die Behörde erst nach Erlass der zu ändernden Kindergeldfestsetzung positive Kenntnis von dem zur Überschreitung des Jahresgrenzbetrages führenden Sachverhalt erlangt. Ein bloßes Kennen-Müssen oder Kennen-Können steht dem nachträglichen Bekanntwerden nicht entgegen.
Normenkette
EStG § 70 Abs. 4, § 32 Abs. 4 S. 1
Streitjahr(e)
2001, 2002
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob die Voraussetzungen für die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung vorliegen, weil die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) überschritten haben.
Die Klägerin ist Mutter eines 1981 geborenen Sohnes, der ab 1. Januar 2001 bei der Arbeitsvermittlung der Beklagten arbeitslos gemeldet war. In der Zeit vom 19. November 2001 bis 17. Mai 2002 nahm er an einer von der Beklagten geförderten Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teil. Seit 21. Mai 2002 war er wieder arbeitslos gemeldet.
Am 12. Dezember 2001 stellte die Klägerin bei der Beklagten für dieses Kind einen Antrag auf Kindergeld. Darin gab sie an, dass ihr Sohn Arbeitslosengeld erhalten habe und seit August 2001 Einnahmen aus geringfügiger Beschäftigung in Höhe von 630 DM monatlich erziele. Aufgrund einer Kassenanordnung vom 11. Februar 2002 nahm die Beklagte die Kindergeldzahlung ab November 2001 auf, ohne die Höhe der dem Sohn zufließenden Leistungen der Arbeitsverwaltung ermittelt oder eine Berechnung über die voraussichtliche Höhe seiner Einkünfte und Bezüge angestellt zu haben. Nachdem die Beklagte die Kindergeldzahlung mit Ablauf des Monats Mai eingestellt hatte, stellte die Klägerin am 9. Juli 2002 erneut einen Kindergeldantrag. Im Zuge der daraufhin angestellten Ermittlungen gelangte die Beklagte zu der Ansicht, daß der Sohn eigene Einkünfte und Bezüge (Arbeitslohn, Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld) von voraussichtlich 7.933,88 EUR haben werde.
Daraufhin teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 9. August 2002 mit, dass die Kindergeldfestsetzung möglicherweise ab Januar 2002 wieder aufzuheben sei, und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme. In einem am 20. August 2002 eingegangenen Schreiben stellte sich die Klägerin auf den Standpunkt, nicht zur Rückzahlung verpflichtet zu sein, weil der Beklagten bekannt gewesen sein müsse, dass ihr Sohn während des gesamten Zahlungszeitraums Arbeitslosengeld bezogen habe. Aufgrund weiterer Ermittlungen zur Höhe der dem Sohn gewährten bzw. zustehenden Arbeitslosengeld- bzw. Arbeitslosenhilfezahlungen gelangte die Beklagte zu der Ansicht, dass die Einkünfte und Bezüge des Sohnes voraussichtlich sogar 8.630,59 EUR betragen würden.
Durch Bescheid vom 10. September 2002 hob die Beklagte die Kindergeldfestsetzung rückwirkend auf und forderte das für die Zeit von November 2001 bis Mai 2002 gezahlte Kindergeld zurück.
Hiergegen legte die Klägerin am 19. September 2002 Einspruch ein, zu dessen Begründung sie im wesentlichen geltend machte, im Lauf des Antragsverfahrens wahrheitsgemäße und vollständige Angaben gemacht zu haben, so dass eine rückwirkende Aufhebung der Kindergeldfestsetzung aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht in Betracht komme. Im Rahmen der Einspruchsbearbeitung gelangte die Beklagte zu der Ansicht, dass eine Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für die Monate November und Dezember 2001 nicht in Betracht komme, weil bereits aus den Angaben in dem Kindergeldantrag vom 12. Dezember 2001 ersichtlich gewesen sei, dass die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes für 2001 den Grenzbetrag überschritten. Für das Jahr 2002 sei die Überschreitung im Zeitpunkt der Festsetzung hingegen noch nicht in erkennbarem Umfang ersichtlich gewesen. Durch Bescheid vom 13. November 2002 änderte die Beklagte den Bescheid vom 10. September 2002 dahingehend, dass die Kindergeldfestsetzung erst mit Wirkung ab Januar 2002 aufgehoben werde. Im Übrigen wies sie den Einspruch durch Einspruchsentscheidung vom 18. November 2002 als unbegründet zurück. Sie ermittelte nunmehr voraussichtliche Einkünfte und Bezüge von 9.000,06 EUR.
Hiergegen richtet sich die am 20. Dezember 2002 erhobene Klage. Die Klägerin hält an ihrer Auffassung fest, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht in vollem Umfang nachgekommen sei und daher darauf habe vertrauen dürfen, das Kindergeld für die Zeit bis Mai 2002 zu Recht erhalten zu haben. Tatsächlich hätten die eigenen Einkünfte und Bezüge des Sohnes nicht über dem im Rahmen der Prognoseentscheidung ermittelten Betrag gelegen. Wenn die Beklagte trotz Vorliegens aller von ihr eingereichten Unterlagen zu einem „falschen” Ergebnis gelangt sei, so könne dies nicht zu ihren Lasten gehen.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid zur Aufhebung der Kindergeldfe...