vorläufig nicht rechtskräftig
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [IX R 24/05)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Eigenheimzulage für einen separaten Raum
Leitsatz (redaktionell)
Der Umbau eines ehemaligen Kuhstalls zu einem ca. 42 qm großen Wohnraum, der unmittelbar an das Wohnhaus angrenzt, kann einen Anspruch auf Eigenheimzulage begründen, auch wenn dieser Raum vom Wohnhaus nicht direkt betreten werden kann, sondern wenn das Wohnhaus zwecks Betreten zunächst verlassen werden muss und der Raum nur durch zwei Türen, die auf die jeweilige Hofseite des Grundstücks hinausführen, zu erreichen ist.
Normenkette
EigZulG § 2 Abs. 2, § 8 Abs. 2
Streitjahr(e)
2000, 2001, 2002, 2003, 2004, 2005
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob dem Kläger für den Umbau eines ehemaligen Kuhstalls zu einem Wohnraum Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) zusteht.
Der Kläger ist Eigentümer eines Zweifamilien-Hauses. Die Erdgeschosswohnung bewohnte bis zu ihrem Tode im August 2002 die Mutter des Klägers. Die darüber liegende Wohnung bewohnte der Kläger mit seiner Ehefrau und seinen beiden minderjährigen Kindern. Seit dem Tode der Mutter steht die untere Wohnung überwiegend leer, jedoch wird ein größerer Raum weiterhin von der Tochter als Kinderzimmer genutzt.
Im Jahre 2000 baute der Kläger einen unmittelbar an das Wohnhaus im Erdgeschoss angrenzenden ehemaligen Kuhstall zu Wohnzwecken aus. Die Herstellungskosten betrugen 42.806,40 DM. Nach dem Umbau war der Raum zum dauernden Aufenthalt von Menschen geeignet, insbesondere weil er vollständig isoliert, mit Fenstern versehen und beheizbar ist. Der Raum wird überwiegend als Spielzimmer durch den Sohn des Klägers genutzt. Er nutzt diesen Raum auch für sein Gitarrenspiel. Der unmittelbar an das Gebäude angrenzende umgebaute Raum, der ca. 42 m² umfasst, kann vom Wohnhaus nicht direkt betreten werden. Zum Betreten muss das Wohnhaus zunächst verlassen werden. Der Raum kann nur durch zwei Türen, die auf die jeweilige Hofseite des Grundstückes hinausführen, betreten werden.
Am 5. Dezember 2001 stellte der Kläger (nachträglich) einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung. Die zuständige Behörde erteilte die begehrte Baugenehmigung zunächst nicht, weil es sich um einen Wohnraum handelt, bei dem die Grenzabstände nicht eingehalten werden. Der Aufenthaltsraum an der Grundstücksgrenze sei daher nicht genehmigungsfähig. Daraufhin erreichte der Kläger, dass die betroffenen Nachbarn eine Baulast auf ihren Grundstücken eintragen ließen. Nach Eintragung der Baulast erteilte die zuständige Behörde mit Bescheid vom 13. Januar 2003 die beantragte Baugenehmigung.
Bereits am 15. März 2002 beantragte der Kläger die Gewährung von Eigenheimzulage nebst Baukindergeld ab dem Jahr 2000 für den Umbau des Kuhstalles. In den Anträgen gab er jeweils an, dass es sich bei den neu geschaffenen Flächen um einen Wirtschaftsraum handele. Der Beklagte (das Finanzamt –FA-) lehnte die Gewährung von Eigenheimzulage jedoch mit dem Hinweis ab, dass ein Wirtschaftsraum nicht zulagenbegünstigt sei.
Der daraufhin eingelegte Einspruch blieb erfolglos.
Hiergegen richtet sich die Klage.
Der Kläger vertritt mit der Klage weiterhin die Auffassung, dass ihm Eigenheimzulage ab Fertigstellung im Jahre 2000 zu gewähren sei. Der neugeschaffene Wohnraum werde überwiegend als Spiel- und Musikzimmer des Sohnes genutzt. Aber auch die übrigen Familienmitglieder würden sich dort regelmäßig aufhalten. Daher handelt es sich nicht um einen reinen Wirtschaftsraum, sondern um Wohnraum, der zulagenbegünstigt sei. Auch bestehe ein räumlicher Bezug zwischen der bereits selbstgenutzten Wohnung und der Erweiterung, weil der neu entstandene Wohnraum direkt an das Wohnhaus angrenze.
Der Kläger beantragt,
das Finanzamt zu verpflichten, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 22. Juli 2002 und des Einspruchsbescheides vom 19. August 2003 Eigenheimzulage ab dem Jahr 2000 für insgesamt acht Jahre in Höhe von jährlich 1.246 DM nebst Baukindergeld von jährlich 3.000 DM zu gewähren.
Das Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Räume, die als Wirtschaftsraum genutzt werden, seien nicht zulagebegünstigt. Darüber hinaus fehle es an der notwendigen räumlichen Verbindung. Dem neu geschaffenen Raum fehle es an einem räumlichen Bezug zur bestehenden Wohnung. Beide in dem Anbau befindlichen Türen führten alleine nach Außen und nicht direkt in das Wohngebäude. Daher fehle es an der nach § 2 Abs. 2 Eigenheimzulagengesetz notwendigen Erweiterung einer bestehenden Wohnung durch neuen Wohnraum.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise begründet.
Das Finanzamt hat die Gewährung von Eigenheimzulage zu Unrecht für den gesamten Begünstigungszeitraum abgelehnt, weil mit dem Ausbau des ehemaligen Kuhstalles neuer Wohnraum geschaffen wurde und auch ein enger räumlicher Zusammenhang zwischen der bisher selbst genutzten Wohnung und dem Anbau bes...