rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuerpflicht von Zahlungen für Tagespflege von Kindern
Leitsatz (redaktionell)
- Zahlungen, die eine Pflegekraft vom Landkreis für die Tagespflege von Kindern erhält, sind nicht nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei.
- Die für die Betreuung fremder Kinder gewährten Zahlungen sind keine Beihilfen i. S. des § 3 Nr. 11 EStG. Steuerbefreit sollen nur Zahlungen für denjenigen sein, der nach der Vorstellung der bewilligenden Stelle einer Beihilfe bedarf.
Normenkette
EStG § 3 Nr. 11; SGB VIII § 23
Streitjahr(e)
2003
Tatbestand
Streitig ist, ob an die Pflegekraft geleistete Zahlungen des Landkreises für die Tagespflege von Kindern nach § 3 Nr. 11 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei sind.
Die Kläger sind Eheleute, die für das Streitjahr 2003 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Für die Klägerin wurden in der am 2. September 2004 abgegebenen Einkommensteuererklärung keine Einkünfte erklärt. Bereits am 26. April 2004 hatte der Beklagte (das Finanzamt – FA -) vom Landkreis eine Kontrollmitteilung erhalten, wonach die Klägerin für Tagespflegeleistungen nach § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) Zahlungen in Höhe von…EUR erhalten hatte. Durch Einkommensteuerbescheid vom 27. September 2004 erfaßte der Beklagte (das Finanzamt – FA -) diese Zahlungen in Höhe des nach Abzug eines Freibetrages nach § 3 Nr. 26 EStG in Höhe von 1.848 EUR verbleibenden Betrages von…EUR als Einkünfte aus selbständiger Arbeit.
Mit dem dagegen eingelegten Einspruch vom 4. Oktober 2004 machten die Kläger unter Hinweis auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 7. Februar 1990 IV B 1 – S 2121 – 5/90 (BStBl. I 1990, 109) geltend, daß die vom Landkreis geleisteten Zahlungen nach § 3 Nr. 11 EStG in voller Höhe steuerfrei seien. Durch Einspruchsbescheid vom 21. Februar 2005 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es aus: Bezüge aus öffentlichen Mitteln seien nach § 3 Nr. 11 EStG u.a. dann steuerfrei, wenn sie als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt würden, die Erziehung unmittelbar zu fördern. Diese Voraussetzung sei bei Zahlungen an Tagespflegekräfte nach § 23 SGB VIII regelmäßig nicht erfüllt. Anders als Zuwendungen an Pflegeeltern, die in vielerlei Hinsicht Zahlungen an die leiblichen Eltern ähnelten, deckten diese nicht bloß die im Zusammenhang mit der Pflege entstehenden Kosten, sondern enthielten auch eine Vergütung für den damit verbundenen Zeit- und Arbeitsaufwand. Sie wiesen daher eine starke Ähnlichkeit mit den Einnahmen solcher „Tagesmütter” auf, die eine Vergütung unmittelbar von den Eltern der betreuten Kinder erhielten. Das von den Klägern zitierte BMF-Schreiben vom 7. Februar 1990 führe nicht zu einer anderen Beurteilung. Danach sei zwar das aus öffentlichen Kassen gezahlte Erziehungsgeld steuerfrei, sofern es für eine auf Dauer angelegte Pflege gezahlt und die Pflege nicht erwerbsmäßig betrieben werde. Die Klägerin habe die Kinder aber zumeist nur für kurze Zeit betreut. Die Pflege sei daher nicht auf Dauer angelegt gewesen.
Hiergegen richtet sich die am 21. März 2005 erhobene Klage. Zu deren Begründung tragen die Kläger vor: Die Leistungen nach § 23 SGB VIII seien nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei. Sie würden aus öffentlichen Mitteln gezahlt und hätten den Charakter einer Beihilfe, durch die die Erziehung unmittelbar gefördert werde. Eine unmittelbare Förderung der Erziehung liege vor, wenn der Person, die mit der Erziehung betraut sei, Zuschüsse gewährt würden, um sie in der Erfüllung der Erziehungsaufgabe zu unterstützen. Dies sei bei den Leistungen nach § 23 SGB VIII der Fall. Diese würden zu dem Zweck gewährt, die Aufnahme von Kindern in Familienpflegestellen zu erleichtern und eine Erziehung der Kinder ähnlich wie in einer Familie zu ermöglichen.
Mit Schriftsatz vom 17. Mai und vom 26. Juni 2005 überreichten die Kläger Ablichtungen der an die Personensorgeberechtigten gerichteten Bescheide des Landkreises über die Gewährung von Leistungen nach § 23 SGB VIII für die von der Klägerin betreuten Kinder sowie der von dieser und den Personensorgeberechtigten unterschriebenen Betreuungsnachweise. Auf den Inhalt dieser Unterlagen (Blatt 56 bis 76 und Blatt 91 bis 117 der Gerichtsakte) wird Bezug genommen. Aufgrund dieser Unterlagen erteilte das FA unter dem 7. Juni 2006 einen geänderten Einkommensteuerbescheid, in dem es die Einnahmen der Klägerin um nach der täglichen Betreuungsdauer gestaffelte Betriebsausgabenpauschalen von monatlich 179 EUR bis 246 EUR je Kind verringerte und die Einkünfte aus selbständiger Arbeit auf…EUR herabsetzte. Wegen der Ermittlung dieses Betrages wird auf die mit Schriftsatz vom 21. Juli 2005 übersandte tabellarische Berechnung des FA (Blatt 120 und 121 der Gerichtsakte) Bezug genommen.
Die Kläger beantragen,
die Einkommensteuer 2003 unter Änderung des Einkommensteuerbescheids vom 7. Juni 2006 auf den Betrag herabzusetzen, der sich ohne ...