vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Entscheidungsstichwort (Thema)
Teilbetriebsaufgabe - Einstellung einer als landwirtschaftlicher Nebenbetrieb geführten Kornbrennerei
Leitsatz (redaktionell)
- Zur Definition eines Teilbetriebs i. S. der §§ 16, 34 EStG.
- Die bei gewerblichen Betrieben gültigen Indizien für die Annahme eines Teilbetriebs (z. B. örtliche Trennung, Verwendung anderer Betriebsmittel, anderes Anlagevermögen, selbständige Preisgestaltung, eigener Kundenstamm, eigenes Personal und eigene Buchführung) sind für LuF-Teilbetriebe nur bedingt aussagekräftig.
- Eine als landwirtschaftlicher Nebenbetrieb geführte Kornbrennerei kann als Teilbetrieb angesehen werden.
- Die unentgeltliche Übertragung eines zur Brennerei zugehörigen Grund und Bodens in ein anderes BV des Stpfl. nach Einstellung der Tätigkeit steht der Annahme einer steuerbegünstigten Teilbetriebsaufgabe entgegen.
Normenkette
EStG § 13 Abs. 2 Nr. 1, § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 3
Streitjahr(e)
2005
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs betriebene Kornbrennerei einen Teilbetrieb darstellt und ob die unentgeltliche Übertragung des zugehörigen Grund und Bodens in ein anderes Betriebsvermögens des Klägers nach Einstellung einer steuerbegünstigten Aufgabe dieses Teilbetriebes entgegensteht.
Der Kläger betrieb bis zum Streitjahr 2005 als Nebenbetrieb seines landwirtschaftlichen Betriebes eine Kornbrennerei. Er besaß ein für die Herstellung von Getreidebranntwein geltendes landwirtschaftliches Brennrecht von 400 hl Alkohol. Die Brennerei wurde in einem Teil eines Wirtschaftsgebäudes betrieben, der ungefähr ein Drittel der Grundfläche von 800 qm (etwa 250 qm) ausmachte. Im Keller dieses Gebäudeteils befand sich das Brenngeschirr; hier fand der eigentliche Brennvorgang statt. Im Erdgeschoß befanden sich bewegliche Gegenstände wie Schrotmühle, Maischebottiche und Wasserbehälter zur Vorbereitung des Brennvorgangs. Das Obergeschoss diente der Brennerei als Kornlager. Der diesem Gebäudeteil „Kornbrennerei” zuzurechnende Grund und Boden wurde von den Beteiligten übereinstimmend – entsprechend der Grundfläche des genutzten Teils des Wirtschaftsgebäudes - mit 250 qm angenommen.
Die übrigen zwei Drittel des Wirtschaftsgebäudes waren nicht unterkellert. Das Erdgeschoss dieses Gebäudeteils diente als Rindviehstall; darüber wurden auf dem Dachboden Futtermittel gelagert. Die Schwester des Klägers, die im landwirtschaftlichen Betrieb für ein monatliches Entgelt von 307 € angestellt war, war schwerpunktmäßig für die Arbeiten im Rahmen der Brennerei zuständig.
Die Kornbrennerei war in den land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb integriert; es wurde ausschließlich eigenes Korn verarbeitet. Der Kläger verkaufte den gebrannten Alkohol an die Bundesmonopolverwaltung. Eine separate Buchführung für die Brennerei führte er nicht; alle mit der Brennerei im Zusammenhang stehenden Kosten und Erträge wurden aber auf dem LAND-DATA Konto 611 „Brennerei” gebucht. Das Inventar wurde einzeln im Inventarverzeichnis des landwirtschaftlichen Betriebes aufgeführt. Der Einsatz des Getreides wurde exakt ermittelt und in einem Brennbuch festgehalten.
Mit Vertrag vom 10. Februar 2005 veräußerte der Kläger das Brennrecht für 103.000 € an eine Brennereigenossenschaft. Am 4. April 2005 stimmte die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein der Übertragung des Brennrechtes und dem Abbau der Brennereieinrichtung zu. Infolge des Genehmigungsverfahrens erfolgte die vertragliche Abwicklung und Zahlung des Kaufpreises für das Brennrecht erst zum 1. Oktober 2005.
Das vorgenannte Wirtschaftsgebäude, in dessen Keller sich die Brennerei befand, wurde im Zeitraum 10. März 2005 bis 20. Mai 2005 vollständig abgerissen, das Abbruchmaterial teilweise im Keller verfüllt, teilweise zu Mineralgemisch verarbeitet und als Unterbau für einen Parkplatz verwendet. Im Rahmen dieser Abbrucharbeiten wurde auch das Herzstück der Brennerei, die versiegelte Brennsäule, zerstört. Das Brenngeschirr (Rohbrenngerät und Spritkühler) wurde am 16. April 2005 an einen Entsorgungsbetrieb übergeben. Die übrigen beweglichen Wirtschaftsgüter der Brennerei (Maischebottiche, Wasserkessel, Kornelevator, div. Pumpen usw.) waren nach Angaben des Klägers mit Einstellung der Brennerei schrottreif und hatten keinen Marktwert.
Das Hofgrundstück (Flurstück 107/34) wurde nach dem Gebäudeabriss parzelliert und eine Teilfläche, das neuvermessene Flurstück 107/41 mit einer Größe von 4.647 qm, zu Buchwerten auf die Firma „H - Verwaltungs-GmbH & Co. Grundstücks KG” übertragen (vgl. notariellen Vertrag vom 3. Juni 2005).
In der Einkommensteuererklärung 2005 erklärte der Kläger die Teilbetriebsaufgabe des Nebenbetriebs Brennerei auf den 1. März 2005. Der Kläger ermittelte einen Aufgabegewinn in Höhe von 50.186,20 € wie folgt:
Wert des Brennrechts: |
103.000,00 € |
abzüglich Abbruchkosten |
46.422,64 € |
abzüglich Buchwert für Scheune und Brennerei |
6.391,64 € |
Aufgabegewinn |
50.186,... |