Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachträgliche Zusage der Dynamisierung einer Altersrente als verdeckte Gewinnausschüttung
Leitsatz (redaktionell)
- Zu der Mitveranlassung einer durch das Gesellschaftsverhältnis.
- Kann der Gesellschafter-Geschäftsführer die zugesagte Pensionserhöhung in Form der Dynamisierung nicht mehr erdienen, wird die Veranlassung der Pensionserhöhung durch das Gesellschaftsverhältnis indiziert.
- Für die Beurteilung der Erdienbarkeit kommt es auf die vertraglichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Zusage der Erhöhung an. Der Umstand, dass der Geschäftsführer nach Zusage der Dynamisierungsklausel tatsächlich noch länger tätig ist als die ursprünglich vorgesehene Dienstzeit, ändert an der gesellschaftsrechtlichen Verfassung nichts.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 S. 2
Streitjahr(e)
1992
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die nachträglich zugesagte Dynamisierung einer Altersrente zur verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) führt.
Unternehmensgegenstand der 1977 als GmbH gegründeten Klägerin ist der Handel mit Schlachtvieh und dessen Schlachtung, der Handel mit Fleisch und Wurstwaren sowie die Durchführung von Vieh- und Fleischtransporten. Mehrheitsgesellschafter und ab 1983 alleiniger Gesellschafter ist der am 19. März 1932 geborene Viehkaufmann D. Dieser ist seit Beginn einer von zwei Geschäftsführern; ab 1983 ist er alleiniger, von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Geschäftsführer.
Mit Anstellungsvertrag vom 15. Juni 1977 wurde dem Geschäftsführer zunächst ein Gehalt von 1.500 DM monatlich zugesagt. Dieses Grundgehalt wurde in der Folgezeit auf 4.600 DM monatlich (Vereinbarung vom 15. Februar 1991) und schließlich auf 4.880 DM monatlich (Vereinbarung vom 31. März 1992) erhöht. Weiterhin erhielt der Geschäftsführer im Streitjahr 1992 ein Weihnachtsgeld von 2.200 DM brutto; dies führte in 1992 zu einem Jahresgehalt von 60.200 DM.
Weiterhin wurde dem Geschäftsführer 1978 eine Alters- und Invaliditätsversorgung i.H.v. 1.500 DM sowie eine Hinterbliebenenversorgung i.H.v. 60 % der Altersrente zugesagt. Diese Zusage wurde in der Folgezeit mehrfach erhöht, zuletzt am 6. Januar 1990 auf 3.500 DM monatlich. Am 30. Juni 1992 wurde vereinbart, dass sich die laufende Rente um jährlich 3 % erhöht. Die Altersversorgung sollte ursprünglich gewährt werden, wenn der Begünstigte in den Diensten der Klägerin das 65. Lebensjahr vollendet und in den Ruhestand tritt. Entsprechend war in § 9 Abs. 4 des Anstellungsvertrages vom 15. Juni 1977 vereinbart, dass bei Erreichung des 65. Lebensjahres das Anstellungsverhältnis ohne weitere Erklärungen der Beteiligten endet. Mit Nachtrag zum Geschäftsführer-Anstellungsvertrag vom 28. Februar 1997 wurde die Dauer des Vertrages bis zur Eintragung des vorgesehenen neuen Geschäftsführers längstens bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres des Geschäftsführers verlängert; der Versorgungsfall aufgrund der bestehenden Versorgungszusage sollte entsprechend später eintreten. Mit Nachtrag vom 27. Februar 1999 zum Geschäftsführer-Anstellungsvertrag wurde die Dauer des Vertrages um ein weiteres Jahr bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres des Geschäftsführers verlängert. Dementsprechend beendete D seine Geschäftsführertätigkeit im März 2000. Die Klägerin bildete in ihren Bilanzen entsprechende Pensionsrückstellungen.
Nach einer Außenprüfung erkannte der Beklagte (das Finanzamt – FA -) die Zuführung zur Pensionsrückstellung insoweit nicht an, als sie auf der in 1992 vereinbarten Dynamisierung beruht. Dementsprechend behandelte sie in 1992 Zuführungen i.H.v. 86.526 DM als vGA. Zur Begründung verwies das FA darauf, dass die durch die Dynamisierung eingetretene Erhöhung der Versorgungszusage vom Geschäftsführer nicht mehr erdient werden könne.
Gegen den Ansatz der vGA wendet sich die Klägerin nach erfolglosem Einspruchsverfahren mit der vorliegenden Klage. Sie ist der Ansicht, dass die zugesagte Dynamisierung nicht auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhe und damit steuerlich anzuerkennen sei. Insbesondere sei auch diese zusätzlich Leistung noch vom Geschäftsführer erdienbar. Insoweit sei vorliegend nicht der vom BFH im Urteil vom 21.12.1994 (BStBl II 1995, 419) angenommenen Erdienenszeitraum von 10 Jahren zugrunde zu lege; vielmehr könne sich die Klägerin entsprechend des BMF-Schreibens vom 01.08.1996 (BStBl I 1996, 1138) auf Vertrauensschutz insoweit berufen, als dass der zuvor von Verwaltung und Rechtsprechung angenommene kürzere Erdienenszeitraum von vier bis sieben Jahren zugrunde zu legen sei. Zwar habe der Geschäftsführer zum Zeitpunkt der Zusage der Dynamisierung nur noch eine vertragliche Arbeitszeit von knapp fünf Jahren gehabt; zu berücksichtigen sei jedoch, dass er aufgrund weiterer Vereinbarungen tatsächlich noch 7 ½ Jahre als Geschäftsführer für die Klägerin tätig gewesen sei.
Weiterhin sei zu beachten, dass die jährliche Dynamisierung lediglich eine Reaktion auf die Anfang der 90er Jahre aufkommende Inflationsgefahr gewesen sei; daher sei keine Besserstellung des Geschäfts...