rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Mitunternehmereigenschaft eines Kommanditisten bei Nießbrauchsvorbehalt
Leitsatz (redaktionell)
- Mitunternehmerstellung setzt Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative voraus.
- Bei einer Kommanditgesellschaft ist Mitunternehmerinitiative gegeben, soweit die entsprechende Person die Möglichkeit zur Ausübung von Rechten besitzt, die den Stimm-, Kontroll- und Widerspruchsrechten eines Kommanditisten nach den Vorschriften des HGB wenigstens angenähert sind.
- Bezieht sich ein Nießbrauch nur auf den durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Beschluss der Gesellschafter zur Entnahme freigegebenen Gewinnanteil und bezieht er sich nicht auch auf die stillen Reserven am Gesellschaftsvermögen der KG, bleibt der Kommanditist auch bei der Bestellung eines Nießbrauchs am Gesellschaftsanteil Mitunternehmer.
- Besteht ein Nießbrauch an einem Kommanditanteil, ist zu beurteilen, ob der Gesellschafter und/oder die nießbrauchsberechtigte Person Mitunternehmer sind. Grds. bleibt der Nießbrauchsbesteller auch bei der Mitunternehmerschaft des Nießbrauchers i.d.R. Mitunternehmer.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2; ErbStG § 13a Abs. 1, 4
Tatbestand
Streitig ist, ob für die Übertragung eines mit einem Nießbrauch belasteten Kommanditanteils der Klägerin die Vergünstigungen der §§ 13 a, 19 a Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) zur Anwendung kommen.
Die Klägerin war Kommanditistin einer grundstücksverwaltenden Kommanditgesellschaft. Sie hat einen Teil ihres Kommanditanteils unter Nießbrauchsvorbehalt übertragen.
Der Nießbrauch wurde auf Lebenszeit der Klägerin vereinbart. Die detaillierten Regelungen hierzu lauten wie folgt:
......
§ 4 Abs. 3
Der Nießbrauch besteht an den gesamten gegenwärtigen und etwa künftigen im Wege der Erhöhung der Festkapitalanteile der Gesellschafter erhöhten übertragenen Gesellschaftsanteile der Schenkerin. Er erstreckt sich im Falle der Auflösung der Gesellschaft oder des Ausscheidens des jeweiligen Beschenkten aus der Gesellschaft auf das Auseinandersetzungsguthaben des jeweiligen Beschenkten, wobei die Nießbrauchsberechtigte berechtigt ist, die Ablösung des Nießbrauchs zu verlangen.
§ 4 Abs. 4
Für die Dauer der Nießbrauchsbestellung stehen der Schenkerin sämtliche auf den jeweiligen Beschenkten entfallende Gewinne sowie auf dessen Konto etwa anfallende Zinsen zu.
Abs. 5
Stimm- und sonstige Verwaltungsrechte aus dem Gesellschaftsanteil des jeweiligen Beschenkten verbleiben bei der Schenkerin. Diese sind auch berechtigt, den Gesellschaftsvertrag abzuschließen und zu ändern, soweit keine Verpflichtungen der Beschenkten begründet werden.
Abs. 6
Der jeweilige Beschenkte bevollmächtigt die Schenkerin, die Stimm- und Mitverwaltungsrechte an der GmbH & Co. KG für die Dauer der Nießbrauchsbestellung selbst auszuüben. Der jeweilige Beschenkte erteilt der Schenkerin Vollmacht, sämtliche Kontrollrechte, die ihm nach den gesetzlichen oder vertraglichen Regelungen zustehen, auszuüben.
Entnahmefähig sind ohne Zustimmung die auf den Jahresüberschuss entfallenden Steuerzahlungen, Entnahmen von negativem Kapitalkonto II bedürfen der Zustimmung der Komplementärin. Zustimmungspflichtige Geschäfte bestehen nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrages nicht.
Der Beklagte hat mit Schenkungsteuerbescheid die Vergünstigungen nach §§ 13 a, 19 a ErbStG nicht gewährt und die Steuerklasse III berücksichtigt. Ein gegen diesen Bescheid eingelegter Einspruch wurde mit Einspruchsbescheid als unbegründet zurückgewiesen, da der Beklagte davon ausging, dass die Beschenkte aufgrund des Nießbrauchsrechtes für die Klägerin nicht Mitunternehmerin wurde. Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage.
Die Klägerin macht geltend, dass hier sowohl bei ihr wie auch bei der Beschenkten Mitunternehmerschaft vorläge und deshalb die Vergünstigungen der §§ 13 a, 19 a ErbStG zu gewähren seien. Zivilrechtlich sei es unbestritten, dass an Gesellschaftsanteilen einer Personenhandelsgesellschaft ein Nießbrauch eingeräumt werden könne. Trotz der Nießbrauchsbestellung hafte nach der herrschenden Meinung der Nießbrauchsbesteller (Beschenkte) im Außenverhältnis weiterhin für die Gesellschaftsverbindlichkeiten. Dies gelte jedoch nicht für eine Haftung der Klägerin als Nießbrauchsberechtigter. Der Nießbraucherin stünden unstreitig die Gewinne zu. Verluste seien demgegenüber der Beschenkten zuzurechnen, soweit ihre Kapitaleinlage reiche, dann würde die Klägerin durch Verlustverrechnung mit künftigen Gewinnanteilen ebenfalls daran partizipieren. Bei der Auflösung der Gesellschaft bzw. der Auseinandersetzung über deren Vermögen und Ausscheidens der Gesellschafterin stünde das Auseinandersetzungsguthaben bzw. eine Abfindung der Beschenkten und somit der Gesellschafterin zu, sofern es sich nicht um die Auskehrung nicht ausgezahlter Gewinne für die Vergangenheit handele. Allerdings erstrecke sich hierauf der Nießbrauch der Klägerin.
Der Beschenkten stünden auch nach der Kernbereichslehre des BGH ihre ...