vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Entscheidungsstichwort (Thema)
Fremdwährungsdarlehen - Gewinn wird bei Währungsgewinnen
Leitsatz (redaktionell)
- Zum Zeitpunkt der Gewinnrealisierung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG.
- Entwickelt sich ein Kurs bei Fremdwährungsverbindlichkeiten für Stpfl. günstig, gilt handelsrechtlich wie steuerrechtlich die Beschränkung des Wertansatzes auf die historischen AK der Verbindlichkeiten.
- Bei Umschuldung und Novation erlöschen die alten Verbindlichkeiten und es entsteht eine neue Verbindlichkeit.
- Wegen des Nominalwertprinzips gemäß § 244 HGB führt die Novation von Euro-Darlehen nicht zur Gewinnauswirkung.
- Bei Fremdwährungsdarlehen kann eine Novation zu einer Gewinnrealisierung führen, wenn wirtschaftlich das frühere und das neue Schuldverhältnis nicht identisch sind. Das gilt insbesondere dann, wenn ein Fremdwährungsdarlehen durch ein Euro-Darlehen ersetzt wird.
Normenkette
EStG §§ 15b, 4 Abs. 1, § 32b
Streitjahr(e)
2006
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob im Jahre 2006 (Wirtschaftsjahr) vorgenommene Umschuldungen zu einer Gewinnrealisierung führen.
Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG, die im Jahre 1995 gegründet wurde. Gegenstand des Unternehmens war der Bau und der Betrieb eines Containerschiffes.
Das Kommanditkapital (Summe der Pflichteinlagen) beträgt 7.325.000 €. Davon hatte der Beigeladene M. ursprünglich 7.150.000 € übernommen.
Zum 31.12.2005 betrug das Festkapital der Kommanditisten
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Festkapital |
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Pflichteinlage |
Insgesamt |
7.325.000 |
N Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co KG |
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G- mbH & Co KG |
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(Beigeladene zu 2.) |
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C-GmbH & Co KG |
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M. (Beigeladener zu 1.) |
7.150.000 |
Die Klägerin hatte am 29. Oktober 2002 einen Darlehensvertrag zur langfristigen Finanzierung ihres Schiffsneubaus mit der L-Bank und der K-Bank als gemeinsame Darlehensgeber über ein Darlehen in Höhe von 26.500.000 US-Dollar (USD) abgeschlossen. Das Darlehen war zweckgebunden zur anteiligen Finanzierung der Anschaffungskosten des Schiffes zu verwenden. Die Laufzeit des Darlehens betrug zwölf Jahre, gerechnet ab der Ablieferung des Neubaus durch die Werft und war in 48 Vierteljahresraten (bzw. 24 Halbjahresraten) zu tilgen.
Das Darlehen wurde durch eine erstrangige Schiffshypothek in Höhe von 31.800.000 USD zu Gunsten der Darlehensgeber als Gesamtgläubiger besichert. Die Klägerin trat zudem Ansprüche aus Charter- und Frachtverträgen sowie Versicherungen an die Darlehensgeber ab. Des Weiteren sollte entweder eine Ausfallbürgschaft durch das Land X in Höhe von 7.069.132,60 € übernommen werden oder eine selbstschuldnerische Bürgschaft der P-GmbH und der G-mbH & Co. KG in Höhe von 3.200.000 USD.
Der Beigeladene M. hatte zur Finanzierung seiner Beteiligung an der Klägerin mit der L-Bank am 29.10.2002 einen Kreditvertrag über 7.150.000 € abgeschlossen. Die Laufzeit des Vertrages war bis zum 31.10.2004 befristet. Als Sicherheit verpfändete M. seine Rechte und Ansprüche aus der Beteiligung an der Klägerin sowie nachrangig seine Rechte und Ansprüche aus seiner Beteiligung an der MS „F.” in Höhe von 6.000.000 EUR. Am 26.10.2004 schloss M. zur Ablösung des Kreditvertrages einen neuen Kreditvertrag über 6.550.000 € mit der L-Bank. Im Juni 2005 vereinbarten M. und die L-Bank einen Währungswechsel in USD. Das Darlehen valutierte bei Umbuchung des Währungswechsels am 06.06.2005 mit 8.045.675 USD. M. nahm Tilgungen in Höhe von 500.000 USD am 30.12.2005 und in Höhe von 421.375 USD am 28.02.2006 vor. Am 31.08.2006 valutierte das Darlehen noch mit 7.125.300 USD.
Am 18.07.2006 bzw. 20.07.2006 vereinbarte die Klägerin mit der L-Bank einen Darlehensvertrag über Darlehen in Höhe von insgesamt 29.000.000 USD, aufgeteilt in Beträge von 25,5 Mio. USD (Darlehen I) und 3,8 Mio. USD (Darlehen II). Nach Angaben in der Präambel des Darlehensvertrages sollten das von dem aus der L-Bank und KfW bestehenden Bankkonsortium gewährte Darlehen in Höhe von ursprünglich 26,5 Mio. USD (welches noch mit 20.396.000 USD valutierte) und der M. gewährte Kredit über ursprünglich 6.550.000 € (valutierend mit 7.125.300 USD) in die nunmehr gewährten Darlehen „übergehen”. Die Klägerin war dazu verpflichtet, das Darlehen zur Ablösung des ihr mit Vertrag vom 29.10.2002 gewährten Darlehens mit einer derzeitigen Inanspruchnahme von 20.396.000 USD sowie zur Ablösung des M. gemäß Kreditvertrag vom 24.10.2004 gewährten Darlehens mit einer derzeitigen Inanspruchnahme von 7.125.300 USD zu verwenden. Der darüber hinausgehende Darlehensbetrag in Höhe von 1.478.000 USD sollte der Stärkung der Betriebsmittel der Klägerin dienen. Die Laufzeit des Vertrages vom 18./20.07.2006 betrug 11,5 Jahre ab Valutierung und war längstens bis zum 31.01.2018 befristet. Die Darlehensvaluta war in 46 Vierteljahresraten zurückzuzahlen. Die Besicherung erfolgte durch eine erstrangige Schiffshypothek in Höhe von 36.000.000 USD zu Gunsten der L-Bank. Außerdem erfolgte eine Abtretung sämtlicher Ansprüche aus Charter- und Frachtverträgen sowie aus Versicherungen durch die Abtretungsver...