vorläufig nicht rechtskräftig
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [IX R 43/08)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Eigenheimzulage bei bloßer Duldung eines Bauvorhabens
Leitsatz (redaktionell)
- Hat ein Kl. ein formell und materiell illegales Bauvorhaben verwirklicht und ist dies dem FA erst nachträglich bekannt geworden, ist der Bescheid über Eigenheimzulage nach § 15 EigZulG i.V.m. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO aufzuheben.
- Ein nach § 2 EigZulG begünstigtes Objekt ist nicht gegeben, wenn eine Wohnung entgegen den baurechtlichen Vorschriften ohne Baugenehmigung errichtet worden ist.
Normenkette
EigZulG §§ 2, 15; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1
Streitjahr(e)
2006, 2007
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob das Finanzamt dazu berechtigt war, den zugunsten des Klägers erlassenen Bescheid über Eigenheimzulage aufzuheben.
Der Kläger errichtete im Jahre 2005 auf dem Grundstück seiner Mutter in H ein Gebäude. Die Mutter hatte bis zum Jahre 2002 einen landwirtschaftlichen Betrieb, den sie nach dem Tod ihres Ehemannes im Jahre 1998 übernommen hatte, fortgeführt und im Jahre 2002 aufgegeben.
Im Dezember 2003 stellte der Kläger, einen Bauantrag für den „Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelcarport und Geräteraum”. Der Landkreis erteilte dem Kläger am 2. April 2004 eine Baugenehmigung für das Bauvorhaben „Umbau einer Scheune mit Wohnhaus mit Garage”.
Im April 2005 schloss der Kläger einen Bauvertrag mit einem Bauunternehmen nach Maßgabe eines Baukataloges. Der Kläger ließ das Gebäude errichten und bezog dieses mit seiner Ehefrau und seinen Kindern nach Fertigstellung zum 1. Dezember 2005.
Im März 2006 beantragte er als Bauherr Eigenheimzulage ab 2005 und legte die Baugenehmigung für den „Umbau einer Scheune zum Wohnhaus mit Garage” vor. Das Finanzamt setzte die Eigenheimzulage antragsgemäß i.H.v. 2.812 € fest und zahlte die Eigenheimzulage für 2005 und 2006 i.H.v. 5.624 € an den Kläger aus.
Durch Schreiben vom August 2006 erließ die Bauaufsichtsbehörde eine Nutzungsuntersagungsverfügung für das Objekt und ordnete die Vornahme einer Versiegelung an. Zur Begründung führte die Behörde aus, Voraussetzung für die Erteilung der Baugenehmigung sei gewesen, dass die äußere Gestalt des Gebäudes im Wesentlichen gewahrt bleibe. Dies sei nach dem genehmigten Bauvorhaben der Fall gewesen. Es sei nunmehr aber festgestellt worden, dass die Baumaßnahme nicht entsprechend der Baugenehmigung durchgeführt worden sei. Weiter heißt es in dem Schreiben:
„Es ist vielmehr ein anderes Gebäude errichtet worden, dass mit dem ursprünglich vorhandenen Scheuengebäude weder in Höhe und Kubatur noch hinsichtlich der Dachform vergleichbar ist. Die Identität des alten Scheunengebäudes ist durch das jetzige Gebäude verloren gegangen.”
Im Oktober 2006 schloss der Kläger und seine Ehefrau sowie die Baubehörde einen öffentlich rechtlichen Vertrag, nach dessen Inhalt der Kläger sich verpflichtete, dass errichtete Gebäude auf die Kubatur des bisherigen Scheunengebäudes bis zum 30. April 2007 zurückzubauen. Weiter heißt es in § 3 des Vertrages
„Nach Rückbau aufgrund der freigegebenen Pläne wird der Landkreis die erlassene Nutzungsuntersagung aufheben und das zurückgebaute Gebäude baurechtlich dulden, ohne aber es zu genehmigen”,
Der Kläger baute das Gebäude entsprechend der Vereinbarung zurück. Der Landkreis nahm die Nutzungsuntersagungsverfügung im Oktober 2007 zurück und wies darauf hin, dass das Gebäude entsprechend der übersandten Bauzeichnung nunmehr „geduldet” werde.
Die Bauaufsichtsbehörde teilte dem Finanzamt bereits durch Schreiben vom 17. August 2006 mit, bei einer örtlichen Überprüfung am 19. Juni 2006 sei festgestellt worden, dass der Kläger das Gebäude nicht entsprechend den genehmigten Unterlagen habe errichten lassen und damit formell und materiell illegal sei. Das Finanzamt hob darauf hin den Bescheid über Eigenheimzulage unter Hinweis auf § 11 Abs. 3 EigZulG auf und forderte die gezahlte Eigenheimzulage zurück.
Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Einspruch die Klage.
Der Kläger ist der Auffassung, der Aufhebungsbescheid sei rechtswidrig. Er habe einen Anspruch auf Zahlung von Eigenheimzulage. Das Bauvorhaben sei durch den öffentlich-rechtlichen Vertrag mit einer Duldungsverpflichtung der Baubehörde legalisiert worden. Damit bestehe kein baurechtswidriger Zustand mehr; die Voraussetzungen des Eigenheimzulagengesetzes lägen damit vor.
Der Kläger beantragt,
den Aufhebungsbescheid des Beklagten vom 28. September 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung von 22. Januar 2007 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
und ist weiterhin der Auffassung, der Aufhebungsbescheid sei rechtmäßig. Ein Anspruch auf Eigenheimzulage bestehe nicht, weil das Vorhaben nicht baurechtlich genehmigt worden sei. Überdies verfüge der Kläger auch nicht über wirtschaftliches Eigentum an dem Objekt. Eigentümer des Grund und Bodens sei vielmeh...