vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [VI R 72/06)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Werbungskostenabzug von Aufwendungen eines Ausländers für den Erwerb eines Zertifikats der deutschen Sprache als Zulassungsvoraussetzung für ein Studium in Deutschland
Leitsatz (redaktionell)
- Besteht bei Aufwendungen ein erwerbsbezogener Veranlassungszusammenhang, kommt es für die steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen nicht mehr darauf an, ob ein neuer, ein anderer oder ein erstmaliger Beruf ausgeübt werden soll. Erforderlich ist lediglich ein hinreichend konkreter, objektiv feststellbarer Zusammenhang mit steuerbaren Einnahmen.
- Zu den erwerbsbezogenen Bildungsmaßnahmen können auch Kurse zum Erlernen einer Fremdsprache gehören.
- Aufwendungen einer kasachischen Sportlehrerin für den Erwerb eines Zertifikats der deutschen Sprache, das Zulassungsvoraussetzung für ein Studium an einer deutschen Hochschule ist, sind als vorweggenommene Werbungskosten abzugsfähig.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 7
Streitjahr(e)
2001
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob Aufwendungen als vorab entstandene Werbungskosten zu berücksichtigen sind.
Die seit dem 23.11.2000 verheirateten Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin stammt aus Kasachstan, wo sie bis zu ihrer Heirat und Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland lebte. Im Jahr 1998 erwarb sie an der Kasachischen Hochschule für physische Kultur in Almaty die Qualifikation als Diplomsportlehrerin und war seitdem als Sportlehrerin tätig. Diesen Beruf wollte sie auch in der Bundesrepublik Deutschland nach ihrer Übersiedlung ausüben. Für den Erwerb des Lehramtes als Sportlehrerin in Niedersachsen hatte die Klägerin nach Auskunft des Kultusministeriums ein ergänzendes Universitätsstudium (Sport und Erziehungswissenschaften) zu absolvieren. Für die Zulassung zum Studium an der Universität waren deutsche Sprachkenntnisse u.a. durch ein Zertifikat über die bestandene Sprachprüfung „Mittelstufe I” nachzuweisen. Vor diesem Hintergrund nahm die Klägerin an Deutschkursen der X-Sprachschule in A teil, die sie am 30.05.2002 mit dem Zertifikat „Mittelstufe I” und im Anschluss daran mit dem Zertifikat „Mittelstufe II” abschloss. Das ergänzende Studium wurde zunächst nicht aufgenommen, weil die Klägerin am 02.03.2003 einen Sohn gebar. Die Klägerin beabsichtigte mit dem ergänzenden Studium zu beginnen, sobald das Kind das Kindergartenalter erreicht hat.
In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2001 machte die Klägerin die Aufwendungen für das Erlernen der deutschen Sprache in Höhe von insgesamt 6.423,20 DM (Kurse = 5.170 DM, Fahrtkosten DB = 834,00 DM und Fachbücher, Lexika sowie Software-Sprachtraining = 419,20 DM) als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend.
Der Beklagte ließ die Aufwendungen nicht zum Abzug zu. Der Einspruch blieb erfolglos. Die Aufwendungen für das Erlernen der deutschen Sprache gehörten zu den nichtabziehbaren Kosten der privaten Lebensführung (§ 12 Nr. 1 EStG); sie seien auch nicht als Ausbildungskosten (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG) berücksichtigungsfähig, weil das Erlernen der deutschen Sprache grundsätzlich zur Allgemeinbildung gehöre und mit den Kursen keine berufstypischen Sprachkenntnisse vermittelt worden seien.
Dagegen richtet sich die Klage. Die streitigen Aufwendungen seien ausschließlich beruflich veranlasst und daher als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit der Klägerin zu berücksichtigen. Die Klägerin strebe das Lehramt als Sportlehrerin an. Die Beherrschung der deutschen Sprache sei Grundvoraussetzung für das ergänzende Universitätsstudium, dessen Abschluss wiederum Voraussetzung für das angestrebte Lehramt als Sportlehrerin sei. Die Klägerin habe die Sprachkurse zielgerichtet besucht und mit den erworbenen Zertifikaten „Mittelstufe I und II” die notwendigen Deutschkenntnisse nachgewiesen. Für eine Verständigung im privaten Bereich sei die Beherrschung der deutschen Sprache nicht notwendig. Die Kläger könnten sich untereinander auch auf Englisch verständigen. Im März 2006 habe sich entschieden, dass dem Sohn ab dem 01.08.2006 ein Vormittags-Kindertagesplatz von 8 bis 12 Uhr zur Verfügung stehe. Um eine Ganztagsbetreuung des Sohnes sei die Klägerin bemüht. Dem vorläufigen Studiumsangebot der Universität B für das Wintersemester 2006/2007 sei zu entnehmen, dass die Klägerin mit dem Sportstudium erst im Wintersemester 2008 beginnen könne.
Die Kläger beantragen,
unter Änderung des Einkommensteuerbescheids 2001 vom 18.04.2002 in Gestalt des Einspruchsbescheids vom 28.07.2002 Aufwendungen für einen Sprachkurs in Höhe von 6.423 DM als vorweggenommene Werbungskosten der Klägerin bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen.
Der Beklagte beantragt,
die Klag...