Entscheidungsstichwort (Thema)
Übertrag. e. Milchrefer.-Menge. Übertragung einer Milchreferenzmenge Steuerliche Behandlung des Entgelts.. Feststellungsbescheids 1991
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten.
Tatbestand
Der verstorbene Ehemann der Klägerin (J.) veräußerte im Streitjahr seinen landwirtschaftlichen Betrieb. Der Erwerber zahlte u.a. einen Betrag für die übertragene Milchquote. Die Beteiligten streiten über die steuerliche Behandlung dieses Entgelts.
Der Betrieb war seit 1981 von J. und seinem Sohn gemeinsam betrieben worden. J. hatte seinen Sohn mit Wirkung vom 02.05.1981 „aufgenommen”. Der Senat nimmt insoweit auf den Gesellschaftsvertrag vom 24.11.1981 Bezug.
Aufgrund notariellen Vertrags vom 17. Mai 1991 veräußerte J. seinen Betrieb. In dem Gesamtkaufpreis von 1,4 Mio. DM waren 358.614 DM für die übertragene Milchquote von 298.845 kg und 601.386 DM für die veräußerten Ländereien enthalten. Der Buchwert der Ländereien nach § 55 EStG betrug 1.183.069 DM.
Das beklagte Finanzamt (FA) behandelte die Differenz zwischen dem Entgelt für die Ländereien und den Buchwert als nicht ausgleichsfähigen Verlust. Das Entgelt für die übertragene Milchquote erfaßte es im Rahmen des Veräußerungsgewinns. Die Klägerin meint demgegenüber, das Entgelt für die Übertragung der Milchquote sei mit dem vorgenannten Verlust zu verrechnen, weil die Milchquote zum Bestand des Grund und Bodens gehöre. Denn eine Veräußerung der Milch-Referenzmenge sei nur möglich, wenn gleichzeitig die Fläche mitverkauft werde, die der Milcherzeugung diente. Nach dem Erlaß der Milchgarantiemengenverordnung hätten die behafteten Flächen einen gespaltenen Wert. Der Preis für Grünland vor Einführung der Verordnung habe pro Hektar bei 25.000 DM bis 30.000 DM betragen. Nach dem Erlaß der Verordnung sei anstelle der 25.000 DM ein Betrag von rund 18.000 DM getreten. Der Differenzbetrag entfalle auf die Milchquote. Dies, so meint die Klägerin (Kl.) sinngemäß, erhelle, daß das Entgelt für die Milchquote als Entgelt für den Grund und Boden behandelt werden müsse. Wegen des weiteren Vorbringens der Klägerin verweist der Senat auf die Klageschrift.
Die Klägerin beantragt der Sache nach,
den angefochtenen Bescheid in der Weise zu ändern, daß der insgesamt festgestellte Veräußerungsgewinn und der dem J. zugerechnete Veräußerungsgewinn um 358.614 DM verringert wird.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es meint, die Milchquote sei ein persönliches immaterielles Recht besonderer Art. Es sei kein Bestandteil des Grund und Bodens im Sinne des § 96 BGB. Die Tatsache, daß Flächen, die mit einer Milchquote behaftet sind, im Preis höher gehandelt werden als solche ohne Milchquote, könne zwar grundsätzlich dazu führen, eine Teilwertabschreibung für Flächen ohne Milchquote zuzulassen. Daraus könne jedoch kein Buchwert für ein anderes Wirtschaftsgut (Milchquote) entstehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Auffassung der Klägerin, das Entgelt für die Milchquote sei mit dem Buchwert des Grund und Bodens zu verrechnen, ist nicht zu folgen. Das FA ist zu Recht davon ausgegangen, daß es sich bei der Milchquote um ein persönliches immaterielles Recht handelt, für das – jedenfalls noch im Streitjahr – der Grundsatz der Betriebsbezogenheit galt. Dieses Recht ist ein selbständiges Recht. Es ist nicht Bestandteil des Grund und Bodens. Diese rechtliche Einordnung entspricht der ganz herrschenden Meinung (BGH-Urteil vom 24.04.1991 – V ZR 53/90, NJW 1991, 3280; Urteil des BVerwG vom 30. November 1989 3 C 47.88, BVerwGE 84, 140; BFH-Urteil vom 17.03.1994 V R 39/92, BStBl II 1994, 538; Fölzmann, Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte, A 1476, C 51 c).
Danach hat das FA das Entgelt für die Übertragung der Milchquote zu Recht im Rahmen des Betriebsaufgabegewinns erfaßt. Die Zurechnung des dadurch bedingten Gewinns beim verstorbenen Ehemann der Kl. ist nicht strittig. Ausführungen dazu erübrigen sich deshalb.
Fundstellen