rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerbeverluste aus Betriebsstätten eines Unternehmens in der ehemaligen DDR einschl. Berlin (Ost)
Leitsatz (redaktionell)
- Was unter einer „Betriebsstätte” im Sinne des § 9a Satz 1 GewStG zu verstehen ist, ergibt sich aus § 12 AO, weil das GewStG keine eigenen Definition enthält.
- Beteiligungen eines Unternehmens an Personengesellschaften als solche erfüllen nicht den Betriebsstättenbegriff des § 12 AO und unterfallen nach dem Wortlaut des § 9a GewStG daher nicht dem Regelungsbereich dieser Norm.
- Der Ausnahmecharakter des § 9a GewStG gegenüber § 2 Abs. 6 GewStG spricht dafür, dass der Anwendungsbereich auf Betriebsstättenverluste begrenzt ist und keine darüber hinausgehende Erweiterung durch den Gesetzgeber beabsichtigt war.
Normenkette
AO § 12; GewStG § 9a J: 1990
Streitjahr(e)
1990
Tatbestand
Streitig ist die Berücksichtigung eines Verlustanteils nach Maßgabe des § 9 a des Gewerbesteuergesetzes in der für das Streitjahr maßgebenden Fassung (im folgenden: Gewerbesteuergesetz – GewStG -).
Die Klägerin war im Streitjahr 1990 zu ... v. H. als Kommanditistin an der…KG mit Sitz und Geschäftsleitung in Halle (Saale) beteiligt. Der Verlustanteil der Klägerin an der…belief sich im Streitjahr (unstreitig) auf…DM. Dieser Verlust wurde im Rahmen des für das Streitjahr ergangenen Gewinnfeststellungsbescheides auf die Mitunternehmer der Klägerin nach § 2a Abs. 5 EStG in der für das Streitjahr maßgebenden Fassung (im folgenden: EStG) gesondert verteilt.
Im Verlauf einer bei der Klägerin u. a. für das Streitjahr durchgeführten Außenprüfung beantragte diese die Kürzung ihres Gewerbeertrages um ihren auf die Beteiligung an der…entfallenden Verlustanteil gemäß § 9 a GewStG. Dies wurde vom Prüfer mit der Begründung abgelehnt, dass die Vorschrift nicht auf Anteile am Verlust einer in der ehemaligen DDR tätigen Personenhandelsgesellschaft anwendbar sei. Das beklagte Finanzamt ..., das der Auffassung des Prüfers folgte, erließ im Anschluss an die Außenprüfung einen nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) geänderten Gewerbesteuermessbescheid, mit dem es die vom Prüfer getroffenen Feststellungen umsetzte.
Die Klägerin hat nach erfolglos gebliebenem Vorverfahren Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, dass der von ihr aus der Beteiligung an der…im Streitjahr erzielte Verlust zu einer Kürzung ihres Gewerbeertrages führe. Die durch das beklagte Finanzamt vorgenommene restriktive Anwendung der Vorschrift des § 9 a Gewerbesteuergesetz führe zu einem Ergebnis, das mit der Zielsetzung des Gesetzes zum Abbau von Hemmnissen bei Investitionen in der DDR einschließlich Berlin (Ost) (DDR-Investitionsgesetz (DDR-IG)), alle Investitionen in der DDR unabhängig von ihrer Rechtsform steuerlich zu fördern, nicht vereinbar und damit abzulehnen sei. Im Wege einer teleologischen Auslegung und aufgrund der steuersystematischen Stellung der Vorschrift im Gesetz ergebe sich, dass § 9 a Gewerbesteuergesetz auch für Beteiligungen an DDR-Personenhandelsgesellschaften gelte. Die Besonderheit der Regelung bestehe darin, dass Gewerbeverluste aus DDR-Betriebsstätten vom Gewerbeertrag abgezogen werden könnten, obwohl Betriebsstätten in der ehemaligen DDR nach dem bis zum 31. Dezember 1990 geltenden § 2 Abs. 6 Gewerbesteuergesetz nicht der Gewerbesteuer unterlegen hätten. Die Vorschrift stelle eine Ausnahmeregelung dar und werde ausschließlich durch die besondere Situation des Jahres 1990 gerechtfertigt.
Die streitbefangene Vorschrift in der Fassung des § 5 DDR-IG knüpfe an § 2a Abs. 5 und 6 EStG in der Fassung des § 4 DDR-IG an, wonach Verluste aus Betriebsstätten (einschließlich Personengesellschaften) in der DDR einschließlich Berlin (Ost) auf Antrag bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte zu berücksichtigen seien. Nach der Begründung des Gesetzentwurfes habe die für die Einkommensbesteuerung vorgesehene Regelung in § 2a Abs. 5 und 6 EStG auf die Gewerbesteuer durchschlagen sollen. Demzufolge gelte die Vorschrift des § 9 a GewStG für gewerbliche Unternehmen der Bundesrepublik, die in der DDR Betriebsstätten unterhielten und/oder an Personengesellschaften in der DDR beteiligt seien. Entsprechendes ergebe sich auch aus dem Gesetzesbeschluss. Aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift ergebe sich, dass von § 9 a GewStG sämtliche Gewerbeverluste erfasst würden, die auch unter die Regelung des § 2 a Abs. 5 EStG fielen. Hieraus folge die Einbeziehung sowohl der Gewerbeverluste aus Betriebsstätten als auch solcher von Personengesellschaften. Denn der im DDR-IG verwandte Rechtsbegriff Betriebsstätte sei entsprechend dem internationalen Steuerrecht zu interpretieren und umfasse mithin nicht nur Betriebsstätten im Sinne von § 12 AO, sondern auch Personenhandelsgesellschaften. Dies ergebe sich auch daraus, dass die steuerlichen Instrumente des DDR-IG den Regelungen des Auslandsinvestitionsgesetzes nachgebildet seien.
Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass nach Auffassung der Finanzverwaltung der Betriebsstättenbegriff i...