Entscheidungsstichwort (Thema)
Einheitsbewertung auf den 01.01.1982
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird auf Kosten der Kläger abgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Voraussetzungen für eine Änderung der Artfeststellung eines Einheitswertbescheides nach § 173 Abgabenordnung (AO).
Die Kläger (Kl.) sind Eigentümer des Grundstücks … in …, auf dem sie in den Jahren 1980/1981 ein Wohnhaus errichtet haben. Mit Einheitswertbescheid auf den 1. Jan. 1982 vom 26. Nov. 1982 hat der Beklagte (Bekl.) für das Grundstück die Grundstücksart Zweifamilienhaus (ZFH) festgestellt und den Einheitswert auf 272.600 DM errechnet. Diese Artfeststellung erkannte der Bekl. später als falsch und erließ deshalb unter dem 2. Febr. 1988 unter Hinweis auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO einen Änderungsbescheid, in dem er nunmehr die Grundstücksart Einfamilienhaus (EFH) feststellte. Dieser Änderungsbescheid wurde wegen Ablaufs der Festsetzungsverjährung mit rechtskräftigem Urteil des Senats vom 30. April 1991 aufgehoben. Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des Urteils im Verfahren I 317/88 wird Bezug genommen. Daraufhin hat der Bekl. unter dem 11. Dez. 1991 einen inhaltsgleichen Änderungsbescheid unter Hinweis auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO erlassen und darin, wie zuvor beim aufgehobenen Bescheid vom 2. Febr. 1988, erneut die Grundstücksart EFH auf den 1. Jan. 1982 festgestellt. Dieser Bescheid enthält folgenden Hinweis: „Wegen Eintritts der Verjährung sind die in diesem Bescheid getroffenen Feststellungen für die Grundsteuer erst am 01.01.1987 wirksam, über den Zeitpunkt der Wirksamkeit für andere einheitswertabhängige Steuern entscheiden die für die Festsetzung dieser Steuern zuständigen Stellen”.
Auch gegen diesen zweiten Änderungsbescheid haben die Kläger nach erfolglosem Vorverfahren Klage erhoben. Sie sehen die Voraussetzungen des § 173 AO nicht als erfüllt an und wiederholen ihre Bedenken, die sie schon im Klageverfahren gegen den ersten Änderungsbescheid vorgetragen haben. Dem Finanzamt (FA) sei insbesondere bekannt gewesen, daß die Verkleidung der Durchbrüche in der Wand zwischen der Hauptwohnung und der Einliegerwohnung am Bewertungsstichtag nicht mehr bestanden habe. Der Sachverhalt sei in einem Telefonat vom 12. Okt. 1982 zwischen dem Kl. und dem Sachbearbeiter der Bewertungsstelle ausführlich erörtert worden. Dabei habe Einvernehmen darüber bestanden, daß trotz der Türen in der Wand zwischen Haupt- und Einliegerwohnung nach dem damaligen Wohnungsbegriff zwei abgeschlossene Wohnungen vorhanden gewesen seien. Außerdem werde der angefochtene Bescheid, der erst nach Ablauf der Feststellungsfrist ergangen sei, den Anforderungen des § 181 Abs. 5 AO nicht gerecht. Nach jener Norm seien alle einheitswertabhängigen Steuern aufzuführen, bei denen die Feststellungsfrist noch nicht abgelaufen sei. Diesen Anforderungen genüge der Hinweis im angefochtenen Bescheid nicht.
Die Kl. beantragen sinngemäß,
den Änderungsbescheid auf den 1. Jan. 1982 vom 11. Dez. 1991 und den Einspruchsbescheid vom 9. März 1993 aufzuheben.
Der Bekl. beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält an seiner ebenfalls schon im Klageverfahren I 317/88 vertretenen Rechtsauffassung fest und bestreitet, daß in dem Telefonat vom 12. Okt. 1982 auf die Türen in der Wand zwischen Haupt- und Einliegerwohnung hingewiesen worden sei. Die Änderung sei trotz Ablaufs der Feststellungsfrist nach Maßgabe des § 181 Abs. 1 AO zulässig. Diesen Anforderungen werde der Hinweis im Bescheid gerecht.
Wegen des Vorbringens der Parteien im übrigen wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze im Klageverfahren sowie im Vorverfahren sowie auf den Tatbestand des Senatsurteils vom 30. April 1991 im Verfahren I 317/88 verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben über die Behauptung der Kl., im Telefonat vom 12. Okt. 1982 sei dem Sachbearbeiter der Bewertungsstelle die Existenz der Türen in der Trennwand zwischen Haupt- und Einliegerwohnung mitgeteilt worden, durch die zeugenschaftliche Vernehmung des Sachbearbeiters. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 26. März 1996 (Bl. 42–45 der Gerichtsakten) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage hat keinen Erfolg.
Der angefochtene Änderungsbescheid begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
1. Einheitswertbescheide können – wie alle anderen Steuerbescheide – wegen neuer Tatsachen gem. § 181 Abs. 1 AO i.V.m. § 173 Abs. 1 AO geändert werden, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Dies gilt insbesondere für Artfeststellungen eines Einheitswertbescheides (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. Sept. 1987 II R 178/85, BFHE 151, 8, BStBl II 1988, 174). Nimmt das FA von Amts wegen gegen den Willen des Steuerpflichtigen eine derartige Änderung vor, so bemißt sich ihre Zulässigkeit ausschließlich an den Anforderungen des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO (BFH, BFHE 151, 8).
Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor. Die Tatsache, d...