Entscheidungsstichwort (Thema)
Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung
Leitsatz (redaktionell)
- Aufwendungen für die Bewirtung der Trauergemeinde anlässlich einer Beerdigung sind keine Beerdigungskosten im engeren Sinne sondern nur mittelbar durch die Bestattung verlasst und deshalb nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig.
- Die Aufwendungen für die Bewirtung von Trauergästen erwachsen nicht aus rechtlichen Gründen zwangsläufig i.S.v. § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG, da Erben die Möglichkeit haben, das Erbe auszuschlagen und damit der sich aus § 1968 BGB ergebenden Rechtspflicht auszuweichen. Reisekosten eines Stpfl. für die Teilnahme an der Beerdigung seiner verstorbenen Ehefrau liegen nach Art und Grund nicht außerhalb des Üblichen und sind durch die allgemeinen Freibeträge und etwaige andere steuerliche Ermäßigungen abgegolten.
Normenkette
EStG § 33 Abs. 2 S. 1; BGB § 1968
Streitjahr(e)
1995
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Aufwendungen anlässlich der Beerdigung seiner Ehefrau als außergewöhnliche Belastungen abziehen kann. Ferner ist die Höhe des Pflegepauschbetrags und die Abziehbarkeit von Aufwendungen für eine Haushaltshilfe streitig.
Der Kläger bezog im Streitjahr 1995 überwiegend Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Seine Ehefrau, mit der er zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurde, verstarb im November 1995. Rechtsnachfolger sind der Kläger und die drei gemeinsamen Söhne.
Mit der Einkommensteuererklärung machte der Kläger Fahrtkosten zur Beerdigung seiner Ehefrau auf Sylt von 780 DM und Aufwendungen für die Beköstigung der Trauergemeinde von 1.495 DM als außergewöhnliche Belastungen geltend. Darüber hinaus beantragte er Aufwendungen in Höhe von 7.500 DM für die Beschäftigung einer Haushaltshilfe bei den außergewöhnlichen Belastungen zu berücksichtigen.
Der Beklagte (das Finanzamt - FA -) lehnte den Abzug der Beerdigungskosten ab, weil es sich insoweit um mittelbare Beerdigungskosten handele.
Den Pauschbetrag für Körperbehinderte berücksichtigte das FA aufgrund des vorliegenden Schwerbehindertenausweises der Ehefrau mit 2.760 DM und damit verbunden die Aufwendungen für eine Haushaltshilfe mit anteilig 11/12 von 1.800 DM (1.650 DM). Weiter setzte das FA den Pauschbetrag für die Haushaltshilfe von 1.200 DM nach § 33 a Abs. 3 Nr. 2 a des Einkommensteuergesetzes anteilig für 1/12 (100 DM) an.
Der Einspruch blieb erfolglos.
Dagegen richtet sich die Klage. Der Kläger trägt vor, die Fahrtkosten zur Beerdigung seiner Ehefrau nach Sylt und die Aufwendungen für die Beköstigung der Trauergemeinde seien ihm zwangsläufig entstanden. Seine Ehefrau sei auf ihren Wunsch auf der Insel Sylt in ihrer Heimat beerdigt worden. Dort hätten sie seit Jahren ihren zweiten Wohnsitz. Sie - die Ehefrau - als auch der Kläger hätten zu ihrem Wohnort M keinerlei persönliche Beziehungen. Er habe sich deshalb auch dem Freundeskreis gegenüber sittlich verpflichtet gefühlt, dem Wunsch seiner Ehefrau zu entsprechen. Auch er werde sich auf Sylt in der Familiengrabstätte beisetzen lassen. Diese Umstände hätten die Fahrtkostenhöhe von 780 DM notwendig gemacht. Da die Beerdigung um 12:00 Uhr gewesen sei, habe er die kleine Trauergesellschaft auch mit einem bescheidenen Mittagessen versehen müssen.
Seine Ehefrau sei aufgrund ihrer schweren Krebserkrankung eine hilflose Behinderte gewesen und habe sich ab Mai 1995 nur im Rollstuhl fortbewegen können. Sie sei mehrmals täglich von der Gemeindeschwester gepflegt, gewaschen und betreut worden. Eine häusliche Pflege sei durch das Krankenhaus ausdrücklich verordnet worden. Es seien somit 7.200 DM als Pflegepauschbetrag anzuerkennen. Aufgrund der Pflege durch eine Haushaltshilfe seien Aufwendungen von 5.280 DM als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.
Der Kläger beantragt,
den Einkommensteuerbescheid 1995 vom 23. Oktober 1996 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. Januar 1997 zu ändern und die Einkommensteuer soweit herabzusetzen als noch außergewöhnliche Belastungen von 9.500 DM zu berücksichtigen sind.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es bleibt bei seiner Auffassung, die vom Kläger geltend gemachten Beerdigungskosten seien als mittelbare Kosten nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Der Pflegepauschbetrag sei in der Höhe zutreffend ermittelt. Die Kosten der Haushaltshilfe könnten über den bisher gewährten Pauschbetrag hinaus nicht abgezogen werden.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Einkommensteuerbescheid 1995 ist rechtmäßig. Der Kläger wird durch ihn nicht in seinen Rechten verletzt, weil das FA zutreffend die Beerdigungskosten nicht zum Abzug zugelassen hat. Die Aufwendungen für eine Haushaltshilfe und die Höhe des Pflegepauschbetrags sind zutreffend berücksichtigt.
Nach § 33 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse und gleichen Familienst...