vorläufig nicht rechtskräftig
Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt
Entscheidungsstichwort (Thema)
Anordnung einer Außenprüfung auch nach umfangreicher Prüfung der Besteuerungsgrundlagen durch den Innendienst zulässig
Leitsatz (redaktionell)
- Ein als Mittelbetrieb eingestufter Betrieb muss mit Außenprüfungen nach dem allgemeinen Prüfungsrythmus rechnen. Dabei können sich Abweichungen von einem statistischen Mittelwert nach oben oder unten ergeben.
- Zur Begründung der Anordnung einer derartigen Prüfung genügt regelmäßig der Hinweis auf die gesetzlichen Vorschriften.
- Auch nach umfangreicher Prüfung der Besteuerungsgrundlagen durch den Innendienst ist weiterhin die Anordnung einer Außenprüfung zulässig, weil trotz allem für die Außenprüfung noch hinreichende Prüffelder verbleiben.
Normenkette
AO § 193 Abs. 1; BpO (St) § 4
Streitjahr(e)
2002, 2003, 2004
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung sowie um die Festlegung des Prüfungsbeginns.
Die Klägerin ist in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) gewerblich tätig. Unternehmensgegenstand ist die Sammlung, Beförderung und Zwischenlagerung von Abfällen. In den Jahren 2000 - 2005 erzielte sie Umsatzerlöse zwischen 1,5 Mio. EUR und 2,5 Mio. EUR. Sie ist vom Beklagten (dem Finanzamt –FA–) in die Betriebsgrößenklasse M (Mittelbetrieb) eingeordnet. In den vorgesehenen Prüfungsjahren 2002 - 2004 war Herr C Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin. Da dieser wesentliche Betriebsgrundlagen an die Klägerin vermietete, bestand zwischen ihm und der Klägerin ertragsteuerrechtlich eine Betriebsaufspaltung.
Im Jahre 1998 fand bei der Klägerin eine Außenprüfung für die Kalenderjahre 1996 und 1997 statt. Aufgrund dieser Prüfung ergingen im Jahr 2000 verschiedene Änderungsbescheide, gegen die die Klägerin Einspruch einlegte. Das Einspruchsverfahren wurde im Jahr 2006 abgeschlossen.
Im November 2007 teilte das FA dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin telefonisch mit, dass die Anordnung einer Außenprüfung für die Jahre 2002 und 2004 beabsichtigt sei. Gegen eine derartige Anordnung führten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin verschiedene Bedenken an. Trotzdem erließ das FA am 30. November 2007 eine Prüfungsanordnung gegenüber der Klägerin hinsichtlich Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer für die Jahre 2002 - 2004 sowie verschiedener gesonderter Feststellungen auf den 31.12.2002 - 31.12.2004. Die Prüfungsanordnung ist auf § 193 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) gestützt und enthält den Satz: „Die Außenprüfung wird am 17.12.2007 beginnen.” Das FA übermittelte dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Prüfungsanordnung am 30. November 2007 vorab per Telefax. Noch am selben Tage wandte sich die Klägerin an das FA mit der Bitte, die Angelegenheit zu überprüfen und von der Durchführung einer kurzfristig geplanten Betriebsprüfung Abstand zu nehmen.
Mit Schreiben vom 7. Dezember 2007 teilte der vom FA beauftragte Prüfer der Klägerin mit, dass mit der Prüfung inzwischen begonnen worden sei und die vorliegenden Steuererklärungen und Belege sowie die Jahresabschlüsse für die Jahre 2002 - 2004 für die Klägerin durchgesehen worden seien. Weiterhin wurde die Klägerin aufgefordert, zur weiteren Prüfung spätestens bis zum 14. Dezember 2007 bestimmte Angaben zu machen und einzeln bezeichnete Unterlagen vorzulegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben (Bl. 56 der Finanzgerichtsakte) Bezug genommen. Dieses Schreiben ging den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 7. Dezember 2007 per Telefax zu. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2007 legte die Klägerin beim FA einen „Einspruch gegen ihre bisherigen Tätigkeiten, insbesondere die Aufforderung zur Abgabe von Unterlagen bis zum 14.12.2007” ein. Am 14. Dezember 2007 legte die Klägerin einen Einspruch gegen die Prüfungsanordnung vom 30. November 2007 ein. Mit Einspruchsentscheidung vom 11. Februar 2008 wies das FA den Einspruch gegen die Prüfungsanordnung als unbegründet zurück; soweit die Klägerin Einwendungen gegen den Prüfungsbeginn erhob, wurde der Einspruch als unzulässig verworfen.
Mit der vorliegenden Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren aus dem Einspruchsverfahren weiter. Sie ist zunächst der Ansicht, dass die Prüfungsanordnung vom 30. November 2007 rechtswidrig sei. Eine allgemeine Außenprüfung für die Jahre 2002 - 2004 sei vorliegend unverhältnismäßig, da die steuerrelevanten Sachverhalte dieser Zeit, einschließlich der Folgewirkungen aus den Vorbetriebsprüfungen bereits bekannt seien. Sämtliche Fragen, die sich aus der Bearbeitung der Erklärungen und wegen der Vorprüfung berichtigten Bilanzen ergeben hätten, seien dem FA beantwortet worden. Im Übrigen lägen auch die vom FA mit Schreiben vom 7. Dezember 2007 angeforderten Unterlagen dort bereits vor. Teilweise seien diese bereits im Rahmen einer Außenprüfung geprüft worden. Schl...