vorläufig nicht rechtskräftig
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [V R 3/21)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Realteilung in der Umsatzsteuer
Leitsatz (redaktionell)
Die Übertragung von Gesellschaftsvermögen im Rahmen der Realteilung einer Personengesellschaft ist nicht umsatzsteuerbar.
Normenkette
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 14c
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Frage, ob ein Fall des § 14c UStG vorliegt.
Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, wurde durch Gesellschaftsvertrag im Juni 19.. gegründet. Gründungsgesellschafter waren A, B sowie C. Die Gesellschaft betrieb Ackerbau auf gepachteten Flächen. Zum Juni 19.. trat A aus der Gesellschaft aus; B übernahm dessen Gesellschaftsanteile.
C kündigte die Gesellschaft mit Schreiben vom .. Juni 20.. mit Wirkung auf den .. Juni 20... Tatsächlich wurde die Kündigung zunächst nicht vollzogen. Stattdessen verständigten sich die beiden Gesellschafter auf eine Realteilung der Gesellschaft. Mit Auflösungsvertrag vom Juni 2010 wurde die Auflösung der Gesellschaft mit Ablauf des 30. Juni 2010 vereinbart. In § 2 des Auflösungsvertrages ist geregelt, welche Vermögensgegenstände C im Rahmen der Realteilung erhält. Dazu gehört u.a. das Pachtrecht an Ackerflächen mit einer Fläche von 49.86 ha, was 14,46% der von der Gesellschaft bislang bewirtschafteten Ackerfläche ausmacht. In § 3 wird bestimmt, dass B sämtliche Vermögensgegenstände erhält, die nicht an C herauszugeben sind. B hat sich anschließend an der Ackerbau KG beteiligt und die von ihm übernommenen Vermögensgegenstände dieser Gesellschaft entgeltlich zur Nutzung überlassen.
Zeitlich nach der Realteilung der Gesellschaft erstellten die beiden ehemaligen Gesellschafter gemeinsam (so jedenfalls die Aussage von B in der mündlichen Verhandlung) Rechnungen an B (Rechnungen vom 6. August 2010 und vom…Juli 2011) und C (Rechnung vom…Mai 2011). Als Rechnungsaussteller wird die – aufgelöste – B-C GbR angegeben. In den Rechnungen werden die den Gesellschaftern im Rahmen der Realteilung zugewiesenen Vermögensgegenstände aufgeführt. Zudem wird den einzelnen Vermögensgegenständen jeweils ein Nettopreis, der Umsatzsteuersatz, der Umsatzsteuerbetrag sowie ein Bruttopreis zugewiesen. Diese Beträge werden sodann saldiert; als Saldo werden in der Rechnung vom 6. August 2010 ein Nettorechnungspreis von…€, Umsatzsteuer in Höhe von…€ sowie ein Bruttorechnungspreis von…€ ausgewiesen. Weiterhin heißt es in der Rechnung: „Die Gegenleistung besteht in der Aufgabe der Gesellschaftsanteile und wurde mit Ablauf des 30. Juni 2010 bewirkt”
Die Klägerin reichte für 2010 keine Umsatzsteuererklärung ein.
In der Zeit von April bis September 2013 fand bei der Klägerin eine Außenprüfung statt. Die Prüferin führte in ihrem Bericht aus, dass die Übertragung eines Betriebes gegen Aufgabe von Gesellschaftsanteilen eine Geschäftsveräußerung im Ganzen sei, die nach § 1 Abs. 1a UStG nicht steuerbar sei. B sei ein in der Gliederung wirtschaftlich selbständiger und lebensfähiger Ackerbaubetrieb übertragen worden. Die Gesamtheit der übertragenen Betriebsgrundlagen habe ohne weiteren Aufwand die dauerhafte Fortführung des Ackerbaubetriebes ermöglicht. Da nur die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen werden könne, schulde die Klägerin nach § 14c Abs. 1 UStG die in der Rechnung vom 6. August 2010 ausgewiesene Umsatzsteuer.
Mit Umsatzsteuerbescheid vom 19. November 2013, der an die B-C GbR als Inhaltsadressatin gerichtet ist, machte sich der Beklagte die Feststellungen der Außenprüfung zu eigen.
Den dagegen eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsbescheid vom 1. März 2019 als unbegründet zurück.
Die Klägerin meint, dass keine Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliege. Der Ackerbaubetrieb sei als einheitlicher Betrieb geführt worden; es hätten keine Teilbetriebe vorgelegen. Da die Klägerin ausschließlich auf zugepachteten Flächen gewirtschaftet habe, stellten die Pachtrechte wesentliche Betriebsgrundlagen des vormaligen Betriebes dar. Eine Geschäftsveräußerung setze voraus, dass die wesentlichen Betriebsgrundlagen an einen Erwerber übertragen werden. Das sei hier nicht geschehen, da auch die Gesellschafterin C einen Teil der Pachtrechte erhalten habe. Da es sich um einen Flächenanteil von immerhin 14,46 % handele, seien die Wirtschaftsgüter auch nicht unwesentlich für die Betriebsführung.
Die Klägerin beantragt,
den Umsatzsteuerbescheid 2010 vom 19. November 2013 und den zugehörigen Einspruchsbescheid vom 1. März 2019 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte meint, dass die Klägerin einen Teilbetrieb auf den Gesellschafter B übertragen habe. Dieser sei durch die Überlassung der Wirtschaftsgüter an die Ackerbau KG als Unternehmer tätig geworden. Der Teilbetrieb sei auch zeitnah in die KG eingebracht worden, so dass eine unmittelbare Unternehmensfortführung stattgefunden habe. Damit seien die Voraussetzungen einer nicht steuerbaren Geschäftsveräußerun...