rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirtschaftsüberlassungsvertrag zwischen nahen Angehörigen
Leitsatz (redaktionell)
- Zu den Voraussetzungen eines Wirtschaftsüberlassungsvertrages.
- Überlässt der Landwirt seinem Sohn zwar das alleinige Nutzungsrecht am gesamten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb und die alleinige Entscheidungsbefugnis für alle zur Führung des Betriebs erforderlichen Maßnahmen bis zum Eintritt des Erbfalls, wird der Sohn aber weder Eigentümer des lebenden und toten Inventars noch erlangt er auf andere Weise, z.B. durch „eiserne Verpachtung” des Inventars, das volle Verfügungsrecht über das lebende und tote Inventar, liegt kein Wirtschaftsüberlassungsvertrag vor.
- Zu den Voraussetzungen der steuerlichen Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen.
- Ein Pachtvertrag kann steuerlich auch dann anzuerkennen sein, wenn die vertragliche Gestaltung, dem Verpächter eines landwirtschaftlichen Hofes und seiner Ehefrau einen Anspruch auf gemeinsame Haushaltsführung gegen den Pächter zu gewähren, zwischen Fremden nicht üblich sein sollte. Wird ein solcher Vertrag ernsthaft vereinbart und auch tatsächlich durchgeführt, weil z.B. der Verpächter ein erhebliches wirtschaftliches Interesse an dem Vertrag hat, da er mit ihm die Voraussetzung für den Bezug einer Rente aus der landwirtschaftlichen Alterskasse schafft, ist der Pachtvertrag gleichwohl steuerlich anzuerkennen.
Normenkette
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a, § 13a
Streitjahr(e)
1998
Tatbestand
Streitig ist, ob ein Vertrag, den der Kläger mit seinem Vater geschlossen hat, als Wirtschaftsüberlassungsvertrag oder als Pachtvertrag zu werten ist.
Der Kläger ist als Arbeitnehmer nichtselbstständig tätig. Sein Vater (geb. 6. Dezember 1931) ist Landwirt.
Am 24. September 1996 schloss der Kläger mit seinem Vater einen Vertrag, der auszugsweise folgenden Wortlaut hat:
„Wirtschaftsüberlassungsvertrag
zwischen dem Landwirt (Vater)
- im folgenden Verpächter genannt -
und (dem Kläger)
- im folgenden Pächter genannt -
wird folgender Pachtvertrag geschlossen:
§ 1
1. Verpachtet wird der Hof ...
a. mit sämtlichen landwirtschaftlich genutzten Flächen einschließlich Hofraum, Wege und Unland zur Größe von 18,08 Hektar;
b. mit allen Wohn - und Wirtschaftsgebäuden;
c. mit dem gesamten lebenden und toten Inventar.
2. In bestehende Pachtverträge tritt der Pächter ein.
...
§ 3
1. Der Pächter hat den Hof ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Er hat seinen ständigen Wohnsitz auf dem Hof zu nehmen.
2. Daneben übernimmt der Pächter folgende Verpflichtungen:
...
c. Der Pächter übernimmt sämtliche Instandhaltungskosten und Reparaturen an Gebäuden und totem Inventar. Bei verbrauchten Gegenständen hat er für vollwertigen Ersatz zu sorgen.
d. Der Pächter gewährt dem Verpächter und seiner Ehefrau freie Kost und Wohnung im Rahmen der gemeinsamen Haushaltsführung ...
§ 7
...
3. Der Verpächter verpflichtet sich, Verkäufe von Grundstücken oder des Hofes insgesamt nur mit Zustimmung des Pächters vorzunehmen ...”
Weiter verpflichtete sich der Kläger, vierteljährlich 900 DM an seinem Vater zu zahlen. Eine Anpassung des Betrages nach den Regelungen des § 323 Zivilprozessordnung (ZPO) wurde vereinbart. Der Vertrag wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1997 auf die Dauer von neun Jahren fest abgeschlossen.
In seiner Einkommensteuererklärung 1998 beantragte der Kläger, die Aufwendungen für freie Kost und Wohnung sowie die Barzahlungen aufgrund des Vertrages in Höhe von insgesamt 13.000 DM als dauernde Lasten zum Sonderausgabenabzug zuzulassen. Der Beklagte (das Finanzamt) rechnete dem Kläger in dem angefochtenen Bescheid zwar Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zu, versagte aber den Sonderausgabenabzug und berücksichtigte die Zahlungen an den Vater als Pachtaufwendungen bei der Gewinnermittlung des Klägers nach § 13 a Einkommensteuergesetz (EStG) im Rahmen der Höchstbeträge des § 13 a Abs. 6 EStG. Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Einspruchsverfahren die Klage.
Der Kläger ist der Auffassung, der Vertrag vom 24 September 1996 sei als Wirtschaftsüberlassungsvertrag zu werten. Dies habe zur Folge, dass die vom Kläger übernommenen Verpflichtungen als dauernde Lasten anzuerkennen seien. Wie der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Berechnung zu entnehmen sei, seien die Leistungen des Klägers an seinen Vater in Höhe von 13.000 DM keine ernst zu nehmende Gegenleistung für die Nutzungsüberlassung des Hofes, die mit 32.464,84 DM zu bewerten sei.
Der Kläger beantragt,
den Einkommensteuerbescheid vom 25. Oktober 1999 in Gestalt des Einspruchsbescheids vom 23. November 1999 zu ändern und die Einkommensteuer erklärungsgemäß festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er meint, der Vertrag sei nicht als Wirtschaftsüberlassungsvertrag, sondern als Pachtvertrag zu werten. Die Vereinbarungen des Klägers mit seinem Vater wichen nicht erheblich von den zwischen Fremden üblichen Pachtvereinbarungen ab. Insbesondere sei der Pachtzins angemessen. Eine Umdeutung des Pachtverhältnisses in ein Wirtsc...