vorläufig nicht rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Insolvenzverfahren: Widerruf der Bestellung zum Steuerberater
Leitsatz (redaktionell)
- Zu den Voraussetzungen des Widerrufs der Bestellung als Steuerberater gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG.
- Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Steuerberaters ist der Vermögensverfall zu vermuten.
- Auch wenn das Insolvenzverfahren nach der InsO das Ziel haben kann, die Gläubiger unter Erhaltung des Unternehmens des Schuldners zu befriedigen und dem Schuldner Gelegenheit zu geben, sich von seinen Verbindlichkeiten zu befreien, begründet doch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gerade die Vermutung des Vermögensverfalls und ist als solche nicht geeignet, die Vermutung zu widerlegen.
Normenkette
StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um den Widerruf der Bestellung des Klägers als Steuerberater.
Der im Jahr … geborene Kläger wurde 1997 zum Steuerberater bestellt. Bis Ende 2011 war er selbstständig als Steuerberater tätig, zuletzt als Gesellschafter der Steuerberatungsgesellschaft…Seit dem 1.1.2012 ist der Kläger als Angestellter in der Steuerberatungskanzlei … nichtselbstständig tätig.
Am 28.11.2011 gab der Kläger eine eidesstattliche Versicherung vor dem Notar … ab. Danach bestanden die folgenden Verbindlichkeiten:
- 447.317,02 Euro
- 573.331,67 Euro
- 2.357,66 Euro
- 47.445,87 Euro
- 603.961,82 Euro
- 313.591,38 Euro
- 132.616,10 Euro
- 234.333,00 Euro
- 545.000,00 Euro
- 427.250,74 Euro
- 606.000,00 Euro
- 11.600,00 Euro
- 1.355,71 Euro
- 480,16 Euro
- 517,02 Euro
- 5.200,00 Euro
- 6.026,00 Euro
- 16.667,00 Euro
- 364,93 Euro
- 78.596,63 Euro
- 12.000,00 Euro
- 21.082,94 Euro
- 13.021,00 Euro
- 41.501,12 Euro
- 20.541,00 Euro
- 11.326,00 Euro
- FA…(Steuerrückstände) 46.500,00 Euro
Die Steuerrückstände stiegen in der Folgezeit weiter an. Im Juni 2012 beliefen sich die in Vollstreckung befindlichen Rückstände beim Finanzamt … auf 127.645,95 Euro. Darin enthalten waren Umsatzsteuerrückstände für den Zeitraum 2007 bis Oktober 2010 29.121,85 Euro, die in den Jahren 2011 und 2012 fällig waren. Ferner führte der Kläger die Lohnsteuer für 2010 und 2011 erst verspätet ab.
Mit Beschluss vom ….10.2012 eröffnete das Amtsgericht … auf den Eigenantrag des Klägers das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers. Das Insolvenzverfahren ist bis zum heutigen Zeitpunkt nicht abgeschlossen. Hinsichtlich der zur Tabelle angemeldeten Forderungen in Höhe von insgesamt 2.738.129,37 Euro wird Bezug genommen auf die Anlage zum Bericht des Insolvenzverwalters vom...
Daraufhin hörte die Beklagte den Kläger zu einem beabsichtigten Widerruf der Bestellung als Steuerberater an. In einer schriftlichen Stellungnahme wandte der Kläger insbesondere ein, der Widerruf sei nicht berechtigt, da Mandanteninteressen zu keinem Zeitpunkt gefährdet würden.
Mit Bescheid vom … widerrief der Beklagte die Bestellung des Klägers als Steuerberater. Zur Begründung führte er aus, aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehe die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG). Zudem befinde sich der Kläger auch tatsächlich in Vermögensverfall. Es bestünden Abgabenrückstände gegenüber dem Finanzamt … in Höhe von 127.645,95 Euro und aus der eidesstattlichen Versicherung vom 28.11.2011 ergäben sich erhebliche Verbindlichkeiten gegenüber einer Vielzahl von Gläubigern. Der Kläger habe hinsichtlich der bestehenden Verbindlichkeiten keine Vereinbarungen mit allen Gläubigern vorlegen können, die vermuten lassen, es werde künftig zu keinen Vollstreckungsmaßnahmen mehr kommen. Zudem habe der Kläger nicht darlegen können, dass Auftraggeberinteressen nicht gefährdet seien. Die pauschale Behauptung reiche insoweit nicht aus. Vielmehr müsse der Betroffene im Einzelnen genau und nachprüfbar darlegen, aus welchen Gründen in seinem konkreten Fall Interessen seiner Auftraggeber durch seinen Vermögensverfall nicht gefährdet werden. Die Berufung auf das Angestelltenverhältnis spreche nicht bereits gegen eine Gefährdung von Auftraggeberinteressen. Einem angestellten Steuerberater sei es jederzeit möglich, wieder selbstständig tätig zu werden. Ferner sei es auch einem Arbeitgeber faktisch nicht möglich, den angestellten Steuerberater so anzuleiten und zu kontrollieren, dass dadurch die Auftraggeberinteressen gewahrt würden.
Aufgrund der Nichtzahlung der Umsatzsteuer und verspäteten Zahlung der Lohnsteuer, die jeweils in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Eintritt des Vermögensverfalls gestanden hätten, sei erkennbar, dass der Kläger bereit sei, sich bei finanziellen Schwierigkeiten über die vom Gesetz gezogenen Grenzen hinwegzusetzen und für eigene Zwecke ihm nicht zustehende Gelder zu nutzen. Daher könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Kläger auch gegenüber den Mandanten pflichtwidrig verhalte.
Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage.
Im Klageverfahren vertritt der Kläger die Auffassung, aus dem Fehlverhalten in eigenen Angelegenheiten kön...