rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausführung der Grundstücksschenkung i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG trotz Erklärung der Auflassung und deren Eintragungsbewilligung erst bei schuldrechticher Verpflichtung des Beschenkten von Eintragungsbewilligung vorerst keinen Gebrauch zu machen

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Ausgeführt i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG ist die Schenkung eines Grundstücks grundsätzlich dann, wenn der Beschenkte Eigentümer des Grundstücks geworden ist, d.h. wenn der Leistungserfolg eingetreten ist.
  2. Eine Grundstücksschenkung ist trotz Auflassungserklärung und deren Eintragsbewilligung noch nicht ausgeführt, sofern der Beschenkte von der ihm bereits erteilten Eintragungsbewilligung aufgrund einer Vereinbarung mit dem Schenker vorerst keinen Gebrauch machen darf.
 

Normenkette

ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob für eine Schenkung zugunsten der Klägerin (Kl.) die Steuerklasse I mit dem entsprechenden Freibetrag für Ehegatten von 250.000 DM oder die Steuerklasse IV mit einem Freibetrag von 3.000 DM anzuwenden ist.

Am 30. Oktober 1992 schlossen die Kl. und der Kaufmann ... (im Folgen-den: Schenker) einen notariellen Ehevertrag (... der Urkundenrolle des Notars Dr. ...). In dem Vertrag erklärten sie, dass sie beabsichtigten die Ehe zu schließen und vereinbarten in Ziff. 1 des Ehevertrags Gütertrennung. Nach Ziff. 3 des Ehevertrags hat der Schenker für den Fall der Scheidung und für den Fall des Dauernd-Getrennt-Lebens von mehr als sechs Monaten an die Kl. für jedes Jahr, in dem die Ehe bestanden hat, 22.000 DM zu zahlen, höchstens jedoch 110.000 DM. Für die Zeit nach der Scheidung verzichteten beide Vertragsparteien gegenseitig auf Unterhalt.

Weiter schlossen der Schenker und die Kl. am 30. Oktober 1992 einen notariellen Schenkungsvertrag (... der Urkundenrolle des Notars Dr. ... ), in dem sich der Schenker gegenüber der Kl. zur unentgeltlichen Übertragung von Wohnungseigentum an der Eigentumswohnung Nr. 2 und Nr. 8 in A ... 8, verpflichtete. In § 7 Abs. 1 und Abs. 2 des Schenkungsvertrags erklärten die Vertragsparteien die Auflassung und bewilligten und beantragten die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch. In § 7 Abs. 3 des Schenkungsvertrags verzichteten die Vertragsparteien auf die Eintragung einer Vormerkung zugunsten der Kl. im Grundbuch. Die Kl. bestellte sodann in § 8 Abs. 1 des Schenkungsvertrags zugunsten des Schenkers ein lebenslängliches Nießbrauchsrecht an den übertragenen Eigentumswohnungen. Weiterhin bevollmächtigte sie in § 8 Abs. 4 des Schenkungsvertrags den Schenker unwiderruflich, über den Vertragsgegenstand zu verfügen, wobei der Schenker den Vertragsgegenstand auch an sich selbst übertragen und auflassen konnte. Der Schenker durfte von der Vollmacht jedoch nach § 8 Abs. 4 des Schenkungsvertrags keinen Gebrauch machen, wenn die Vertragparteien heirateten und in häuslicher Gemeinschaft lebten. In § 10 des Schenkungsvertrags wird der Notar schließlich ermächtigt, die für die Durchführung der Schenkung erforderlichen Grundbuchanträge zu stellen.

Mit einer von beiden Parteien des Schenkungsvertrags unterzeichneten Zusatzvereinbarung vom 30. Oktober 1992 wiesen sie den Notar Dr. ... an, die Eigentumsumschreibung aufgrund des Schenkungsvertrags erst dann beim Grundbuchamt zu beantragen, wenn sie die Ehe miteinander geschlossen hätten.

Am 6. November 1992 heirateten die Kl. und der Schenker.

Am 11. Dezember 1992 beantragte der Notar Dr. ... beim Grundbuchamt die Umschreibung des Eigentums an den beiden Eigentumswohnungen entsprechend dem Schenkungsvertrag vom 30. Oktober 1992.

Mit Schenkungsteuerbescheid vom 12. Februar 1993 setzte das beklagte Finanzamt (im Folgenden: FA) die Schenkungsteuer auf 30.758 DM fest. Dabei ging das FA in seinem Bescheid von einem abgerundeten steuerpflichtigen Erwerb von 118.300 DM aus, legte die Steuerklasse IV zugrunde und berücksichtigte einen Freibetrag von 3.000 DM. Mit einem Steuersatz von 26 v.H. errechnete das FA eine Schenkungsteuer von 30.758 DM, die es in Höhe von 23.258 DM bis zum Erlöschen des Nießbrauchsrechts zinslos nach § 25 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) stundete. Nach dem Bescheid waren noch 7.500 DM zu zahlen.

Gegen diesen Schenkungsteuerbescheid wandte sich die Kl. mit ihrem Einspruch. Mit Einspruchsbescheid vom 30. August 1994 wies das FA den Einspruch der Kl. als unbegründet zurück.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage. Die Kl. meint, die Schenkung der Eigentumswohnungen sei unter der aufschiebenden Bedingung der Eheschließung erfolgt, so dass die Schenkung erst nach der Eheschließung ausgeführt worden sei. Dies ergäbe sich aus dem Verzicht, eine Vormerkung zugunsten der Kl. einzutragen, und aus der Anweisung an den Notar, die Anträge beim Grundbuchamt erst nach der Eheschließung zu stellen. Die Besteuerung müsse daher nach der Steuerklasse I unter Berücksichtigung eines Freibetrags für Ehegatten von 250.000 DM erfolgen. Im Ergebnis sei daher für den steue...

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