vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [III R 81/09)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeld: Berücksichtigung der Beiträge des Kindes zur VBL

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG sind auch Beiträge eines Kindes zur VBL zu berücksichtigen.
  2. Die vom ArbG des Kindes abgeführten VBL-Beträge sind den Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung vergleichbar. Aufgrund dieses Charakters als Pflichtversicherung müssen Beiträge zur VBL berücksichtigt werden.
 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 4 S. 2

 

Streitjahr(e)

2005, 2006

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.06.2010; Aktenzeichen III R 81/09)

BFH (Urteil vom 17.06.2010; Aktenzeichen III R 81/09)

 

Tatbestand

Die Parteien streiten, ob bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge der Tochter T, geboren am 28. Juni 1984, auch deren Beiträge zur Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) zu berücksichtigen sind.

Die Tochter T befand sich vom 1. Oktober 2003 bis 30. September 2006 in einem Berufsausbildungsverhältnis zur Krankenpflegerin beim Klinikverbund K. Die Familienkasse zahlte zunächst für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis einschließlich 30. September 2006 Kindergeld. Mit dem angefochtenen Bescheid hob die Beklagte die Kindergeldfestsetzung auf und forderte das gezahlte Kindergeld für 2005 in Höhe von 2.148 € und für die Zeit von Januar bis September 2006 in Höhe von 1.232 € zurück. Die Rückforderung erfolgte, da der Grenzbetrag (in den Streitjahren jeweils 7.680 €; anteilig für die Zeit von Januar bis September 2006 5.760 €) überschritten sei.

Dabei sind die Einkünfte der Tochter zwischen den Parteien unstreitig. Im Jahr 2005 erzielte T Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von 11.048,79 €; unter Berücksichtigung des Werbungskostenpauschbetrages sowie der Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung verblieben 7.786,20 €.

In der Zeit von Januar bis September 2006 erzielte die Tochter Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von 8.264,70 €; unter Berücksichtigung des Arbeitnehmeranteils zur gesetzlichen Sozialversicherung sowie der unstreitigen Werbungskosten verblieben 5.804,14 €.

Daneben zahlte die Tochter Beiträge zur VBL, und zwar im Jahr 2005 in Höhe von 151,98 € sowie für das Jahr 2006 in Höhe von 116,54 €. Unter Berücksichtigung der VBL-Zahlungen ergeben sich zu berücksichtigende Einkünfte und Bezüge für das Jahr 2005 in Höhe von 7.634,22 €, anteilig für die Zeit von Januar bis September 2006 in Höhe von 5.687,60 €, die Jahresgrenzbeträge wären unstreitig jeweils unterschritten.

Die Beklagte berücksichtigte dabei die Aufwendungen für die Beiträge zur VBL nicht, da es sich dabei nicht um eine gesetzliche Versicherung handele. Der Jahresgrenzbetrag sei in beiden Zeiträumen deshalb überschritten.

Gegen die Versagung des Kindergeldes wendet sich die Klägerin nach erfolglosem Einspruchsverfahren mit der Klage.

Sie ist der Ansicht, dass die Beiträge der Tochter T zur VBL bei der Berechnung der Einkünfte und Bezüge zu berücksichtigen seien. Bei der VBL handele es sich ebenfalls um eine Pflichtversicherung, die für den Arbeitnehmer immer dann verpflichtend sei, wenn der Arbeitgeber durch eine Beteiligungsvereinbarung der VBL beigetreten sei. Die Klägerin legte insoweit auch eine Bescheinigung des Klinikverbundes K vom 16. März 2007 vor (Bl. 43 der Gerichtsakte). Danach wird ausdrücklich bescheinigt, dass es sich bei dem VBL-Beitrag um Pflichtbeiträge handelt, die der Mitarbeiter zu entrichten habe. Die Klägerin legte ferner ein Schreiben der VBL aus Oktober 2007 vor. Danach wird ein Versicherungsnachweis VBL Klassik ausdrücklich als Pflichtversicherung bezeichnet.

Wegen dieses Pflichtcharakters der Versicherungsbeiträge sei kein Unterschied zur gesetzlichen Sozialversicherung gegeben.

Die Klägerin beantragt,

die Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide für das Jahr 2005 sowie für den Zeitraum Januar bis September 2006, beide vom 30. Juli 2008, jeweils in Gestalt der Einspruchsbescheide vom 11. November 2008 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält an ihrer Rechtsauffassung fest. Eine Berücksichtigung der Beiträge zur VBL sei nicht möglich.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Der Klägerin steht für die Tochter für den gesamten streitigen Zeitraum Kindergeld zu. Die Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide verletzen die Klägerin deshalb in ihren Rechten.

1.) Der Klägerin steht nach §§ 62 Abs. 1 Nr. 1, 63 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a Einkommensteuergesetz (EStG) für den streitigen Zeitraum Kindergeld für ihre Tochter zu, da diese das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte und in dem streitigen Zeitraum für einen Beruf ausgebildet wurde. Die Kindergeldberechtigung ist dabei zwischen den Beteiligten grundsätzlich auch unstreitig.

2.) Die Tochter der Klägerin hat dabei für den gesamten Streitraum auch lediglich Einkünfte und Bezüge bezogen, die unter dem gesetzlichen Grenzbetr...

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