Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkünfte aus Lizenzverträgen als gewerbliche Einkünfte
Leitsatz (redaktionell)
- Überlässt eine GbR einer Kapitalgesellschaft gegen Zahlung laufender Lizenzgebühren patentgeschützte Erfindungen und besteht zwischen den Gesellschaften eine persönliche Verflechtung sowie eine sachliche, weil die überlassenen Patente der GbR wesentliche Betriebsgrundlagen der GmbH waren, so ist von einer Betriebsaufspaltung zwischen beiden Gesellschaften auszugehen.
- Bei Vorlage einer Betriebsaufspaltung sind die Lizenzeinnahmen der GbR als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erfassen.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2; GewStG § 2 Abs. 1; ErfVO § 4 Nr. 3
Streitjahr(e)
1991, 1992, 1993, 1994
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger war neben dem Gesellschafter S zu 50 % an der im Jahre 1972 gegründeten Erfindergemeinschaft S/T GbR beteiligt. Die nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelten Einkünfte wurden einheitlich und gesondert festgestellt (§ 180 Abs. 1 Nr. 2 a AO).
Seit 1973 überließ die S/T GbR der Firma E GmbH in M (E GmbH) verschiedene in 1972 angemeldete patentgeschützte Erfindungen auf dem Gebiet der Nachrichten- und Messtechnik gegen Zahlung laufender Lizenzgebühren aufgrund in der Zeit von 1973 – 1976 geschlossener Lizenzverträge. Die E GmbH war mit notariellem Gesellschaftsvertrag des Notars…vom Kläger und S gegründet worden und bis 1988 im wesentlichen auf dem Gebiet der Herstellung von…tätig. Geschäftsführer waren der Kläger und S. An dem Stammkapital der GmbH von nominal .. Mio. DM waren beide zu jeweils 50 % beteiligt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Gesellschaftsvertrag verwiesen.
Im Anschluss an eine im Jahre 1983 bei der S/T GbR durchgeführten Außenprüfung gingen die Finanzämter A und G von einer Betriebsaufspaltung zwischen der S/T GbR als Besitzunternehmen und der E GmbH als Betriebsunternehmen aus, weil sie die überlassenen Patente der S/T GbR als wesentliche Betriebsgrundlagen der E GmbH ansahen. Das Finanzamt A qualifizierte die Lizenzeinnahmen der S/T GbR deshalb als Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die nach § 4 Nr. 3 der Erfinderverordnung (ErfVO) steuerlich begünstigt wurden.
Gegen die Gewerbesteuermessbetragsbescheide für 1975-1981 hatte die S/T GbR nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage beim Finanzgericht Münster (Az.: ...) erhoben. Das Klageverfahren, das sich gegen die Annahme einer Betriebsaufspaltung wandte, endete nach Angaben in einem Schreiben von S vom 22.5.1991 im Jahre 1991 mit einem gerichtlichen Vergleich. Danach wurden die Gewerbesteuermessbescheide 1975, 1976, 1980 und 1981 aufgehoben, die der Jahre 1977-1979 blieben bestehen. Die Einkünfte der S/T GbR für 1980 – 1982 wurden nach Abschluss des Klageverfahrens durch Feststellungsbescheide vom 8. August 1991 in solche aus selbständiger Arbeit umqualifiziert, die nach § 4 Nr. 3 ErfVO begünstigt waren. In den Jahren 1983-1989 wurden keine Lizenzeinnahmen aus der Überlassung der im Jahre 1972 angemeldeten Patente mehr erzielt, weil die Lizenzverträge aus den Jahren 1973-1976 zum 31. Dezember 1982 ausgelaufen waren.
Im Jahre 1987 meldeten der Kläger und S gemeinsam drei weitere von ihnen gemeinschaftlich entwickelte Erfindungen auf dem Gebiet der L-technik beim Deutschen Patentamt an, und zwar am .. .. Die Zahlung der Patentanmeldegebühren erfolgte über ein Gemeinschaftskonto des Klägers und S beim H und K. Unter dem Datum des 28. Dezember 1988 schlossen der Kläger und S jeweils gesondert Lizenzverträge mit der E GmbH über die drei im Jahre 1987 angemeldeten Patente gegen Zahlung einer umsatzabhängigen Lizenzgebühr ab 1. Januar 1989. Seit 1988 war die E GmbH neben der Herstellung von…verstärkt in der Fertigung von…(.) . für die ...technik tätig. Durch Feststellungsbescheide der S/T GbR vom 26. September 1988 für 1987 und 24. August 1989 für 1988 hatte das Finanzamt A die vom Kläger und S als Sonderbetriebsausgaben geltend gemachten Patentanmeldegebühren und Fahrtkosten für die Entwicklung der Patente als vorab entstandene Betriebsausgaben anerkannt, die Einkünfte aber abweichend von den eingereichten Feststellungserklärungen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb qualifiziert, weil es eine Betriebsaufspaltung zwischen der S/T GbR und der E GmbH annahm.
Im Jahre 1990 beabsichtigte das Finanzamt A eine abschließende Prüfung der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Feststellungsbescheide 1987 und 1988. Es beabsichtigte, die Gebühren für die Anmeldung der Patente und die im Rahmen der Entwicklung der Patente geltend gemachten Fahrtkosten nicht mehr zum Abzug als vorab entstandene Betriebsausgaben zuzulassen, weil eine Verwertung der Patente nicht ersichtlich sei. Dem widersprachen der Kläger und S, indem sie darauf hinwiesen, dass aus den in 1987 angemeldeten Patenten erste Lizenzeinnahmen erzielt worden seien. Sie waren jedoch der Auffassung, dass die Patente nicht zum Vermögen der S/T GbR gehörten. Das Finanzamt A stellte daraufhin die Prüfung zurück, weil der Sachverhalt zunä...