rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Stundung der Rückforderung von Kindergeld
Leitsatz (redaktionell)
Muss das bezogene Kindergeld von dem Leistungsempfänger zurückgezahlt werden, ist ein von ihm gestellter Antrag auf Ratenzahlung nicht immer als Stundungsantrag auszulegen. Es kann sich auch um einen Antrag auf Vollstreckungsaufschub gegen Ratenzahlung handeln.
Normenkette
AO 1977 § 120 Abs. 2 Nr. 4, §§ 130-131, 222, 258; BGB §§ 133, 140; FGO § 101 S. 1, § 136 Abs. 1 S. 1, § 38 Abs. 2a, § 63 Abs. 1 Nr. 1; FVG § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 11
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin berechtigt ist, einen Kindergelderstattungsbetrag in monatlichen Raten zu begleichen.
Die Klägerin ist aufgrund eines Aufhebung- und Rückforderungsbescheids vom 31. Juli 2014 verpflichtet, einen Betrag in Höhe von 6.2xx,xx € an die Familienkasse zurückzuzahlen. Ausweislich des Bescheids ist die Klägerin der Aufforderung, Nachweise über Bemühungen des Kindes um einen Ausbildungsplatz beizubringen, nicht nachgekommen. Deshalb geht die Familienkasse davon aus, dass der Forderung eine Verletzung der Mitwirkungspflicht zugrunde liegt.
Die Klägerin beantragte für den Erstattungsbetrag Ratenzahlung.
Das Hauptzollamt A teilte am 14. November 2014 mit, dass die Vollstreckungsmöglichkeiten ausgeschöpft seien. Die Vollstreckungsschuldnerin biete aber Teilzahlungen aus unpfändbarem Vermögen an.
Die beigefügte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin ergab, dass die Klägerin als xxx nichtselbstständig tätig war und ein Nettoeinkommen in Höhe von 890 € monatlich verdiente. Das Nettoeinkommen des Ehemanns betrug ca. 1.800 € monatlich. Die Klägerin hatte vier Kinder im Alter von xx bis xx Jahren. Es war Grundbesitz vorhanden. Schulden bestanden in Form eines Hauskredits in Höhe von 1xx.xxx €. Leistungen nach dem SGB II erhielt die Klägerin nicht.
Der Ratenzahlungsantrag der Klägerin wurde nach Aktenlage offenbar nicht bearbeitet. Es geschah drei Jahre lang nichts.
Mit Schreiben vom 15. Dezember 2017 mahnte der Inkasso-Service der Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit, dienstansässig bei der Agentur für Arbeit Recklinghausen, die Begleichung der Forderung an. Diese war inzwischen wegen der entstandenen Säumniszuschläge auf 8.7xx,xx € angestiegen.
Daraufhin stellte die Klägerin einen neuen Ratenzahlungsantrag in Höhe von 200,00 € pro Monat.
Mit Schreiben vom 24. Januar 2018 erklärte sich der Inkasso-Service der Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit Recklinghausen - damit einverstanden, dass die Forderung in monatlichen Raten in Höhe von 200,00 € beglichen werde. Die Raten müssten zum 10. des jeweiligen Monats bezahlt werden. Die Ratenzahlungsvereinbarung war bis zum 10. Januar 2020 befristet. Es wurde in dem Schreiben ausdrücklich ausgeführt, dass die Entscheidung keine Stundung im Sinne von § 222 Abgabenordnung (AO) sei. Die Forderung bleibe weiter fällig und durchsetzbar. Es würden weiter Säumniszuschläge gemäß § 240 AO anfallen.
Da die Rate für den Monat August 2018 nicht rechtzeitig gezahlt wurde, mahnte der Inkasso-Service der Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit Recklinghausen - die fällige Forderung in Höhe von nunmehr noch 7.5xx,xx € mit Schreiben vom 21. August 2018 an.
Die Klägerin beantragte mit E-Mail vom 11. September 2018 erneut Ratenzahlung. Diese wurde von dem Inkasso-Service der Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit Recklinghausen - mit Schreiben vom 12. Oktober 2018 gewährt. Es wurde erneut ausgeführt, dass die Raten bis zum 10. des jeweiligen Monats zu zahlen seien, dass die Vereinbarung bis zum 10. Januar 2020 befristet sei und dass die Entscheidung keine Stundung im Sinne von § 222 AO sei.
Die Klägerin zahlte die Rate für den Monat März 2019 nicht innerhalb der vorgegebenen Frist. Daraufhin mahnte der Inkasso-Service der Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit Recklinghausen – mit Schreiben vom 20. März 2019 den gesamten noch offenen Betrag in Höhe von 6.1xx,xx € an.
Zwar wurde die Rate für März 2019 von der Klägerin am 19. März 2019 gezahlt, dennoch mahnte der Inkasso-Service der Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit Recklinghausen - mit weiterem Schreiben vom 3. April 2019 den noch verbliebenen Gesamtbetrag in Höhe von 5.9xx,xx € an.
Daraufhin stellte die Klägerin die Ratenzahlungen ein.
Mit Schreiben vom 5. April 2019 beantragte sie bei dem Inkasso-Service der Familienkassen, die Weiterführung der Ratenzahlungen zu akzeptieren. Es sei ihr möglich, Raten in Höhe von 200 € monatlich zu zahlen.
Der Inkasso-Service der Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit Recklinghausen – war der Auffassung, dass dieser Antrag ein Antrag auf Stundung der Forderung sei. Mit Bescheid vom 13. Mai 2019 lehnte er den Antrag ab. Zur Begründung führte die Behörde aus, dass die Stundungswürdigkeit der Klägerin nicht gegeben sei. Die Klägerin habe ihr...