vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Anspruch auf Eigenheimzulage für Inländer für ihre im EU-Ausland belegene und selbstgenutzte Zweitwohnung bei Eintritt der Festsetzungsverjährung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Es kann offen bleiben, ob Inländer für eine in Spanien belegene und selbst genutzte Zweitwohnung einen Anspruch auf Eigenheimzulage haben.
  2. Ein Anspruch auf Eigenheimzulage für eine derartige Wohnung besteht jedenfalls dann nicht, wenn für das betreffende Jahr bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist.
  3. Für die Festsetzung der Eigenheimzulage sind die für die Steuervergütungen geltenden Vorschriften der AO entspr. anzuwenden, also auch die Regelungen zur Festsetzungsverjährung.
  4. Für jedes Förderjahr läuft eine eigenständige Verjährungsfrist.
 

Normenkette

EigZulG §§ 2, 15

 

Streitjahr(e)

2001, 2002

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.10.2010; Aktenzeichen IX R 55/09)

BFH (Urteil vom 20.10.2010; Aktenzeichen IX R 55/09)

 

Tatbestand

Die Kläger sind Eheleute, die nach eigenen Angaben ihren gemeinsamen Wohnsitz in Isernhagen haben.

Die Kläger reichten am 1. Juli 2008 einen Antrag auf Eigenheimzulage ab 2001 für das von ihnen am 16. Juli 2001 angeschaffte und selbstgenutzte Objekt „R” in P. (Spanien) beim beklagten Finanzamt ein. Sie waren der Ansicht, aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 18. Januar 2008 (Az. C-152/05, BStBl. II 2008, 326) stünde ihnen die entsprechende Zulagebegünstigung für ihre Auslandsimmobilie zu.

Nach Einreichung weiterer Unterlagen und Ergänzung der Angaben zum Immobilienerwerb setzte der Beklagte mit Bescheid vom 18. September 2008 die Eigenheimzulage nur für die Jahre 2003 - 2008 i.H.v. jährlich 2.556,46 € fest. Der darüber hinausgehende Antrag für die Jahre 2001 und 2002 wurde unter Hinweis auf den Ablauf der Festsetzungsfrist abgelehnt. Bei der Berechnung der Festsetzungsverjährungsfrist berücksichtigte der Beklagte, dass die Kläger ihre Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre jeweils im Folgejahr abgegeben hatten und die anschließend ergangenen Einkommensteuerbescheide nicht angefochten wurden.

Gegen diesen Bescheid über die Ablehnung der Eigenheimzulage 2001 und 2002 wendeten sich die Kläger mit ihrem Einspruch vom 6. Oktober 2008. Sie waren der Ansicht, aufgrund des erst in 2008 ergangenen EuGH-Urteils hätte die Geltendmachung ihrer Ansprüche erst zum Ende des 8-jährigen Förderzeitraums erfolgen können. Dies stehe einer Festsetzungsverjährung für die Eigenheimzulage 2001 und 2002 entgegen. Der Beklagte verblieb gleichwohl bei seiner Rechtsauffassung betreffend Eintritt der Festsetzungsverjährung, begründete aber die Zurückweisung des Einspruchs mit einer zwischenzeitlich geänderten Rechtsauffassung zur grundsätzlichen Anspruchsberechtigung für im EU-Ausland belegenen Immobilien von gemäß § 1 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) unbeschränkt Einkommensteuerpflichtigen.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage, mit der die Kläger ihr Begehren aus dem Einspruchsverfahren weiterverfolgen.

Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen Folgendes vor: Der EuGH habe festgestellt, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 18 EG, 39 EG und 43 EG verstößt, in dem sie in § 2 Eigenheimzulagegesetz die Gewährung der Eigenheimzulage an unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige für die in einem anderen Mitgliedsstaat belegenen Wohnungen ausgeschlossen hatte. Da dies auch die Kläger betroffen habe, könne dieser festgestellte Verstoß gegen EU-Recht nicht dadurch korrigiert werden, indem diese sich auf die innerdeutsch gesetzten Verjährungsfristen berufe. Ansonsten würde die Entscheidung des EuGH für die streitbefangenen Zeiträume ins Leere laufen. Trotz objektivem Rechtsverstoß würde eine berechtigte Anwendung der Verjährungsvorschriften die Ansprüche der Kläger praktisch zunichte machen.

Die Kläger beantragen,

den Bescheid des Beklagten über die Ablehnung der Eigenheimzulage 2001 und 2002 vom 18. September 2008 in Gestalt des Einspruchsbescheides des Beklagten vom 13. März 2009 aufzuheben und stattdessen den Beklagten zu verpflichten, den Klägern die Eigenheimzulage für die Jahre 2001 und 2002 zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte verweist zur Begründung auf seine in der Einspruchsentscheidung dargelegte Rechtsauffassung.

 

Entscheidungsgründe

1. Die Klage ist unbegründet.

Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Gewährung der Eigenheimzulage für ihre in Spanien belegene Zweitwohnung für die Streitjahre 2001 und 2002, da ungeachtet eines Anspruchs dem Grunde nach insoweit die bereits eingetretene Festsetzungsverjährung einer nachträglichen Geltendmachung entgegensteht (§ 15 Abs. 1 EigenheimzulagengesetzEigZulG – in der für die Streitjahre geltenden Fassung i.V.m. §§ 155 Abs. 4, 169 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 170 Abs. 1 AbgabenordnungAO –).

a. Fraglich ist bereits, ob den Klägern ein Anspruch auf Eigenheimzulage für ihre Auslandimmobilie dem Gru...

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