Entscheidungsstichwort (Thema)

Einheitsbewertung und Grundsteuermeßbetrags auf den 1. Januar 1990 für Stückländereien

 

Tenor

Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Frage, in welchem Umfang für ein Grundstück, das der Kläger (Kl.) zu Zwecken des Naturschutzes erworben hat, ein Einheitswert festzustellen ist.

Der Kl. erwarb mit Bezuschussung durch Bundes- und Landesmittel im Jahre 1989 ein ca. 30 ha großes Grundstück in L., bestehend aus Ackerland und Waldflächen. Das Grundstück wurde zusammen mit weiteren Grundstücken in den Landkreisen C. und G. dem Projekt „L.” zugeordnet, auf dem schutzwürdige Teile von Natur und Landschaft mit gesamtstaatlich repräsentativer Bedeutung errichtet und gesichert werden sollten. Die Ackerflächen des Grundstücks (ca. 17 ha) verpachtete der Kl. an den bisherigen Eigentümer zur landwirtschaftlichen Nutzung.

Mit Einheitswertbescheid vom 3. Oktober 1990 führte das Finanzamt (FA) für das Grundstück eine Nachfeststellung auf den 1. Januar 1990 durch und bewertete es insgesamt als land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Stückländerei). Der Einheitswert in Höhe von 20.700 DM ermittelt sich aus Vergleichswerten für Ackerland (20.102 DM) und Forstwirtschaft (612 DM). Dagegen hat der Kl. nach erfolglosem Vorverfahren Klage erhoben, mit der er sich gegen die Berücksichtigung der Waldflächen – überwiegend Kiefern im Alter zwischen 20 u. 40 Jahren – im Einheitswertbescheid wendet. Er ist der Auffassung, daß die Forstfläche (ca. 12 ha) von der Grundsteuer gem. § 3 Abs. 1 Nr. 3 Grundsteuergesetz (GrStG) befreit sei. Sie werde von ihm ausschließlich für gemeinnützige Zwecke – nämlich für Zwecke des Naturschutzes – genutzt. Der Befreiung stehe § 6 GrStG nicht entgegen. Die Waldflächen würden nicht gleichzeitig auch forstwirtschaftlich genutzt. Es sei weder eine Durchforstung noch eine Abholzung des Waldes beabsichtigt. Die staatlichen Zuwendungen zum Ankauf des Grundstücks habe er nur mit der Maßgabe erhalten, darauf wachsende naturferne Waldbestände zu renaturieren. Da der Einheitswert insoweit einer Besteuerung nicht mehr zugrunde zu legen sei, müsse er aufgehoben werden.

Die Kl. beantragt sinngemäß,

unter Änderung des Einheitswertbescheides auf den 1. Januar 1990 vom 3. Oktober 1990 und des Grundsteuermeßbetragsbescheides auf den 1. Januar 1990 vom selben Tage und Aufhebung des Einspruchsbescheides vom 22. März 1991 den Einheitswert auf 20.100 DM und den Grundsteuermeßbetrag auf 120,60 DM herabzusetzen.

Der Beklagte (Bekl.) beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, daß die Waldflächen nicht von der Grundsteuer zu befreien seien. Bei der verhältnismäßig kleinen Forstfläche handele es sich um einen aussetzenden Forstbetrieb, bei dem eine forstwirtschaftliche Nutzung im Abstand von mehreren Jahren erfolge. Auch wenn eine forstwirtschaftliche Nutzung nicht beabsichtigt sei, so sei sie doch möglich und stehe nicht den Zielen des Naturschutzes entgegen. Die streitigen Wälder seien bisher forstwirtschaftlich genutzt worden. Eine andere Zweckbestimmung hätten die Flächen bisher nicht erhalten. Außerdem stehe der beabsichtigten Grundsteuerbefreiung die Tatsache entgegen, daß die streitigen Flächen nicht innerhalb eines Naturschutzgebietes liegen.

Wegen des Vortrags der Parteien im übrigen wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze im Klageverfahren sowie im Vorverfahren verwiesen.

Die Parteien haben durch Schriftsätze des Kl. vom 9. Oktober 1991 und des Bekl. vom 10. Juli 1991 auf eine mündliche Verhandlung vor dem Senat verzichtet.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage hat keinen Erfolg.

1. Das FA hat zutreffend den angefochtenen Einheitswertbescheid nicht aufgehoben, weil der streitige Grundbesitz land- und forstwirtschaftlich genutzt wird und deshalb eine Grundsteuerbefreiung nach § 6 GrStG nicht möglich ist. Zur Begründung im einzelnen verweist das Gericht auf die Entscheidungsgründe seines heutigen Urteils im Verfahren derselben Beteiligten wegen Einheitsbewertung für Stückländereien in W. auf den 1. Januar 1990 (I 134/91). Die tragenden Gründe jener Entscheidung – insbesondere soweit sie die Bewertung der Forstflächen betreffen – gelten auch für diesen Rechtsstreit.

2. Entsprechend dem Einheitswertbescheid hat auch der angefochtene Grundsteuermeßbetragsbescheid weiterhin Bestand.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).

Das Gericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI936771

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