vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [I R 38/15)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzungszinsen: Zeitpunkt der endgültigen Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfs
Leitsatz (redaktionell)
- Zu der Frage, wann ein Rechtsbehelf gegen einen Steuerbescheid endgültig keinen Erfolg gehabt hat.
- Endgültig erfolglos ist eine Anfechtungsklage auch dann, wenn die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären.
- Die Frage der Erfolglosigkeit „dem Grunde nach” kann bei einem Steuerbescheid, mit dem Steuern festgesetzt werden, nicht von der Frage der Erfolglosigkeit „der Höhe nach” abgekoppelt werden.
- Maßgeblicher Zeitpunkt für die Erfolglosigkeit eines Rechtsbehelfs ist nicht die tatsächliche Verständigung oder die Erledigungserklärung im Klageverfahren, sondern erst der Eintritt der Bestandskraft der geänderten Bescheide.
Normenkette
AO §§ 121, 237, 239
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob das Finanzamt (FA) Aussetzungszinsen verspätet (nach Ablauf der Festsetzungsfrist) festgesetzt hat.
Die Klägerin ist durch Formwechsel aus der X-GmbH hervorgegangen. Aufgrund einer Steuerfahndungs- und Außenprüfung hatte das FA geänderte Steuerbescheide für die Jahre…bis…erlassen. Hieraus ergaben sich nachzuzahlende Steuern und Nebenleistungen in erheblicher Höhe, zahlbar spätestens am ….
Die GmbH legte gegen die Änderungsbescheide Einspruch ein und beantragte gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung. Sie machte geltend, die Änderungsbescheide, u.a. auch für den Prüfungszeitraum …bis …, seien ersatzlos aufzuheben.
Mit Bescheid vom … setzte das FA antragsgemäß vom Fälligkeitstag an die Vollziehung der sich aus den Bescheiden ergebenden Steuern und Nebenleistungen längstens bis zur Entscheidung über die Einsprüche unter der Bedingung aus, dass die GmbH Sicherheit leiste.
Mit Schreiben vom … legte die GmbH u.a. hiergegen Einspruch ein. Sie machte geltend, das FA habe keine konkreten Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Steueranspruchs aufgezeigt und begehrte, über die Höhe der Sicherheitsleistung zu verhandeln. Im Verlaufe des Verfahrens kamen die Beteiligten dahin überein, die eingetragenen Arresthypotheken als hinreichende Sicherheitsleistung zugunsten des FA bestehen zu lassen. Auf die Schreiben der steuerlichen Beraterin der GmbH vom … und … (Angebot der Sicherheitsleistung) und das Schreiben des FA vom … (Annahme des Vorschlags, Erklärung, dass die am … gewährte Aussetzung der Vollziehung damit wirksam werde) wird Bezug genommen.
Mit Bescheid vom … wies das FA die Einsprüche gegen die geänderten Steuerbescheide als unbegründet zurück.
Mit Schreiben vom … kündigte die GmbH an, gegen die geänderten Steuerbescheide in Gestalt der Einspruchsentscheidung Klage zu erheben und beantragte - nunmehr für die Dauer des gerichtlichen Verfahrens - die Aussetzung der Vollziehung gegen die bisherige Sicherheitsleistung.
Nachdem die angekündigte Klage bei Gericht eingegangen war, setzte das FA mit Bescheid vom … die Vollziehung in Höhe der rückständigen streitigen Beträge vom Fälligkeitstag an gegen Sicherheitsleistung aus. Das Sicherungsbedürfnis des FA werde dadurch, dass die einzeln aufgeführten eingetragenen Arresthypotheken antragsgemäß weiterhin zugunsten des FA eingetragen blieben, als erfüllt angesehen.
Die Klage der GmbH gegen die geänderten Steuerbescheide (Körperschaftsteuer …- …, Gewerbesteuermessbetrag …- …, Umsatzsteuer …- …, ges. Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12….- 31.12…., ges. Feststellung des Einkommens und der Tarifbelastung gem. § 47 Abs. 2 KStG zum 31.12….- 31.12….und ges. Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gem. § 47 Abs. 2 KStG auf den 31.12….- 31.12….) wurde unter dem Aktenzeichen … des Niedersächsischen Finanzgerichts geführt. Bezüglich der Körperschaftsteuer …bis …beantragte die GmbH, die geänderten Bescheide in Gestalt der Einspruchsentscheidung zu ändern. Die zur Berechnung der Steuer erforderlichen Angaben würden nachgereicht. In ihren Ausführungen zur Begründung machte die GmbH u.a. geltend, die Schätzungen des FA seien überhöht (sog. „Straf”- oder „Mond”schätzungen). Steuerhinterziehung habe nicht vorgelegen. Auch seien die Feststellungen zur Kassenführung und zum Rechnungs- und (Bar-) Zahlungswesen sowie zur Höhe der Löhne unzutreffend. In diesem Klageverfahren … fand am … 2009 ein Erörterungstermin statt. Im Protokoll hierzu heißt es u.a.:
„Nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage beabsichtigen die Beteiligten, eine tatsächliche Verständigung zu schließen. Vor dem Abschluss sollen die Steuern, die sich bei der in Aussicht genommenen Einigung ergeben, von den Beteiligten noch einmal durchgerechnet werden. Zum tatsächlichen Abschluss der Verständigung wollen sich die Beteiligten in Kürze beim Beklagten treffen. Gegebenenfalls abzugebende Prozesserklärungen sollen dann unverzüglich an das Gericht übersandt werden. Als Proze...