rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuerliche Behandlung der Entnahme und Weiterverpachtung eines Zuckerrübenlieferungsrechts im Jahre 1992
Leitsatz (redaktionell)
- Etwa im Zeitraum 1989/1990 verfestigten sich Zuckerrübenlieferungsrechte zu einem immateriellen Wirtschaftsgut. Ein „automatischer” Übergang eines Zuckerrübenlieferungsrechtes bei Verkauf von Ackerlandflächen, auf denen Rübenanbau möglich ist, findet nicht statt.
- Ein 1992 entnommenes Zuckerrübenlieferungsrecht stellt ein immaterielles Wirtschaftsgut dar, dem wegen fehlender Wertminderung des Grund und Bodens kein – abgespaltener – Buchwert gegenüberzustellen ist (Anschluss an BFH-Urt. v. 24.06.1999 – IV R 33/98, BFH/NV 1999, 1550).
- Ein entnommenes Zuckerrübenlieferungsrecht ist mit dem Neunfachen des Jahreswertes zu bewerten. Der Umstand, dass in der Vergangenheit eine Verlängerung der Quotierungsregelungen stattgefunden hat, rechtfertigt keine Beurteilung des Lieferungsrechtes als immerwährende Nutzung oder Leistung.
Normenkette
BewG § 13 Abs. 2; EStG § 4 Abs. 1 S. 1, § 13 Abs. 1
Streitjahr(e)
1992
Tatbestand
Streitig ist, ob und in welcher Höhe für ein aus einem landwirtschaftlichen Betrieb nach dessen Aufgabe entnommenes und weiterverpachtetes Zuckerrübenlieferungsrecht ein Entnahmegewinn anzusetzen ist.
Der Kl. ist Landwirt. Er verpachtete mit Vertrag vom 20. April 1992 seinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nebst den dazugehörigen Gebäuden und sonstigen Anlagen; der jährliche Pachtpreis betrug 111.987 DM. Zu den Pachtgegenständen gehörte u.a. ein Zuckerrübenlieferungsrecht von jährlich 4.354 dt A- und 987 dt B-Rüben, wobei das Entgelt nach § 6 des Pachtvertrages mit 2 DM/dt pro Jahr vereinbart wurde. Mit Schreiben vom 28. Juli 1992 erklärte er die Betriebsaufgabe zum 1. Juli 1992.
In der Ermittlung des Aufgabegewinns unterblieb ein Ansatz für das Zuckerrübenlieferungsrecht, weil der Kl. der Auffassung war, es handele sich nicht um ein aktivierungsfähiges und damit entnahmefähiges Wirtschaftsgut des landwirtschaftlichen Betriebsvermögens.
Das Finanzamt (FA) erteilte zunächst…für 1992 einen Einkommensteuerbescheid, dem es die Einkommensermittlung des Kl. zugrunde legte; der Bescheid erging gem. § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Es fand bei dem Kl. eine Außenprüfung durch das FA für Großbetriebsprüfung Hannover statt. Der Außenprüfer gelangte zu der Auffassung, dass im Rahmen der Betriebsaufgabe der gemeine Wert des Zuckerrübenlieferungsrechts als Teil des Betriebsaufgabegewinns zu berücksichtigen sei. Er ermittelte hinsichtlich des Zuckerrübenlieferungsrechts unter Zugrundelegung des Kapitalisierungsfaktors 18 gem. § 13 Abs. 2 BewG einen Entnahmewert von 192.276 DM (Jahrespacht 10.682 DM x 18), mithin einen Wert von 36 DM je dt.
Das FA erteilte im Anschluss an die Außenprüfung für 1992…gem. § 164 Abs. 2 AO einen geänderten Einkommensteuerbescheid, dem es die Feststellungen des Außenprüfers zugrunde legte.
Gegen den Ansatz eines Aufgabegewinns für das Zuckerrübenlieferungsrecht richtet sich nach insoweit erfolglosem Einspruchsverfahren die Klage, zu deren Begründung die Kl. vortragen, auch nach Ergehen des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. Juni 1999 IV R 33/98 in Sammlung nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH – BFH/NV 1999, 1550) seien sie der Auffassung, dass es sich hinsichtlich des Zuckerrübenlieferungsrechtes um nicht entnahmefähiges „geborenes Betriebsvermögen” handele.
Darüber hinaus habe das FA aber sowohl den Teilwert des Zuckerrübenlieferungsrechtes mit dem Betrag von 192.276 DM falsch ermittelt als auch zu Unrecht dem Teilwert zur Ermittlung des Veräußerungsgewinns keinen Buchwert gegenübergestellt. Nach dem Urteil des BFH vom 24. Juni 1999 IV R 33/98 a.a.O. handele es sich bei dem Zuckerrübenlieferungsrecht nicht um immer währende Nutzungen oder Leistungen, die gem. § 13 Abs. 2 BewG in der für das Streitjahr geltenden Fassung mit dem 18fachen des Jahreswertes anzusetzen seien, sondern um Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer, die im Wege der vereinfachten Ertragswertermittlung gem. § 13 Abs. 2 BewG mit dem Neunfachen des Jahreswertes - auch nach Auffassung des BFH – zu bewerten seien. Entgegen der Auffassung des FA habe keine Substanzwertermittlung zu erfolgen. Dies schon deshalb nicht, weil das Zuckerrübenlieferungsrecht nach der Betriebsaufgabe im Rahmen des Gesamtpachtvertrages…für zwölf Jahre mit einer Verlängerungsoption um weitere zwölf Jahre verpachtet worden sei. Ein Erwerber des gesamten Betriebes hätte für das Rübenlieferungsrecht höchstens den kapitalisierten Reinertrag – konkretisiert durch die jährliche Pacht – entrichtet. Es seien nicht, auch nicht schätzungsweise mit einem Abschlag, die Werte zugrunde zu legen, die als Kaufpreise in der heutigen Zeit für Zuckerrübenlieferungsrechte gezahlt würden.
Nach Auffassung des BFH im Urteil vom 24. Juni 1999 IV R 33/98 sei es wahrscheinlich, dass bei Zuckerrübenlieferrechten – ähnlich wie dies b...