Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen für eine Rechnung i.S. des § 14c UStG
Leitsatz (redaktionell)
- Ein unberechtigter Steuerausweis i. S. des § 14c Abs. 2 UStG setzt nicht voraus, dass die Rechnung alle in § 14 Abs. 4 UStG aufgezählten Pflichtangaben aufweist.
- Es reicht aus, wenn es sich um ein Dokument handelt, das den Rechnungsaussteller, den (vermeintlichen) Leistungsempfänger, eine Leistungsbeschreibung, das Entgelt und die gesondert ausgewiesene USt aufweist.
- § 14c UStG enthält demgemäß ggü. § 14 UStG einen eigenständigen Rechnungsbegriff. Eine Rechnung nach § 14c UStG muss nicht alle Voraussetzungen, die § 14 Abs. 4 UStG erfordert, aufweisen.
Normenkette
UStG §§ 14, 14c
Streitjahr(e)
2009
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob in einer Rechnung des Klägers vom 24.06.2009 ausgewiesene Umsatzsteuer i. H. v. 43.238,46 € nach § 14 c Umsatzsteuergesetz (UStG) geschuldet wird.
Nach Verbüßung einer Haftstrafe war der Kläger ab September 2008 im Schrotthandelsgewerbe als sogenannter „Schreiber” tätig. Es gab Verbindungen u. a. zu einer Firma X, Schrotthandel.
Das beklagte Finanzamt (- FA -) ging zunächst davon aus, dass der Kläger selbst unternehmerisch im Schrotthandelsgewerbe ab 2008 tätig war. Im Verlaufe des Verwaltungsverfahrens rückte das FA allerdings von dieser Auffassung ab. Es setzte lediglich für das Streitjahr 2009 Umsatzsteuer i. H. v. 43.238,46 € fest. Diese Festsetzung beruhte darauf, dass im Rahmen einer Steuerfahndungsprüfung eine Rechnung des Klägers - seinerzeit noch unter seinem ehemaligen Namen X in Z aufgetaucht war. Die Rechnung ist adressiert an die Firma ABC GmbH, X-Str. in Y-Stadt Sie datiert vom 24.06.2009. Weiter heißt es in der Rechnung:
„Rechnung Nr.: 6001/09
Zu den Lieferungen vom 28.01. bis 20.04.2009
gem. den Gutschriften an die Firma X Schrotthandel:
4002, 4004, 4006, 4007, 4009,4013, 4014, 4015, 4016, 4017, 4018, 4019, 4020;
Nettobetrag: XXX.XXX €
Mehrwertsteuer 19 %: XX.XXX €
Bruttobetrag: XXX.XXX €
Zahlung: Beträge im Zeitraum vom in Bar erhalten.
Unterschrift”
Außerdem enthält die Rechnung die Steuernummer des Klägers XXXXXXX. Die in der Rechnung angeführten Gutschriften an die Firma X lagen der Steuerfahndung ebenfalls vor. Die Gutschriften hat die Firma ABC GmbH an die Firma X Schrotthandel in W unter dem Datum 25.06.2009 erteilt. Die Gutschriften enthalten die in der Rechnung bezeichneten Nummerierungen „4002 … bis … 4020”. Ob die Gutschriften der Rechnung beigefügt waren, ist streitig. Die vorgefundenen Gutschriften sind handschriftlich durchgestrichen mit dem Vermerk „storniert”. Wegen der Einzelheiten wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Ablichtungen (Blatt 40 ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen.
Im Anschluss an die Steuerfahndungsprüfung hat das FA die in der Rechnung vom 24.06.2009 ausgewiesene Umsatzsteuer i. H. v. 43.238,46 € nach § 14 c Abs. 2 UStG wegen unberechtigtem Umsatzsteuer-Steuerausweises festgesetzt.
Hiergegen richtet sich die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage. Der Kläger bringt vor, dass der Empfänger der Rechnung - die ABC GmbH - den Vorsteuerabzug entweder nicht durchgeführt habe oder aber die geltend gemachte Vorsteuer an die Finanzbehörde zurückgezahlt habe. Immerhin seien der Finanzbehörde die Umstände der Rechnungslegung seit langem bekannt. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger erklärt, die Gutschriften hätten zum Zeitpunkt der Rechnungserteilung am 24.06.2009 noch nicht vorgelegen. Jedenfalls gehe er davon aus. Er habe diese Gutschriften nicht gesehen. Sie seien ihm nicht zur Kenntnis gegeben worden.
Der Kläger beantragt,
die Einspruchsentscheidung vom 30.05.2013 und den Umsatzsteuerbescheid 2009 vom 28.03.2011 ersatzlos aufzuheben.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es verweist darauf, dass nach Rückfragen bei dem für den Empfänger der Rechnung zuständigen Finanzamt im Hamburg im Vorfeld der Einspruchsentscheidung die Vermutung des Klägers, der Empfänger der Rechnung habe die Vorsteuer nicht in Abzug gebracht bzw. das Geld zurückgezahlt, nicht bestätigt worden sei. Die Firma ABC GmbH befinde sich mittlerweile im Insolvenzverfahren. Da die Gefährdung des Steueraufkommens nicht beseitigt sei, müsse es bei der Steuerfestsetzung bleiben. In der mündlichen Verhandlung hat das FA ergänzend vorgebracht, dass es sich bei der Datierung in der Rechnung vom 24.06.2009 einerseits und den in Bezug genommenen Gutschriften vom 25.06.2009 andererseits um einen Schreibfehler handeln müsse. Tatsächlich müsse es so gewesen sein, dass die Gutschriften schon vor dem 24.06.2009 erstellt worden seien.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der angefochtene Umsatzsteuerbescheid 2009 vom 28.03.2011 sowie der Einspruchsbescheid vom 30.05.2013 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten.
Zu Unrecht hat das FA gegen den Kläger die Umsatzsteuer nach § 14 c Abs. 2 UStG festgesetzt. Danach schuldet derjenige den ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag, der in einer Rechnung einen Steuerbetrag geson...