Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Geschäftsveräußerung im ganzen i.S.d. § 1 Abs. 1 a UStG eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen nicht übertragen, sondern nur zur Nutzung überlassen werden. Umsatzsteuer-Vorauszahlung für das 3. Vierteljahr 1996
Nachgehend
Tenor
Unter Abänderung des Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheides für das 3. Vierteljahr 1996 vom 22. Januar 1997 wird die Umsatzsteuer auf minus … DM herabgesetzt.
Der Beklagte trägt die Kosten.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung der Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Hohe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 19. Dezember 1994 von den Eheleuten G. und H. als Gesellschaftern gegründet. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes mit Tierhaltung.
Der Gründungsgesellschafter G. betrieb bis zur Gründung der Klägerin einen landwirtschaftlichen Betrieb. Seine Umsätze versteuerte er nach § 24 Umsatzsteuergesetz (UStG).
Mit Wirkung vom 20. Dezember 1994 brachte der Gesellschafter … die gesamten beweglichen Wirtschaftsgüter, die Forderungen, Schulden, das Vieh, die Vorräte, die auf dem Betrieb ruhende Milchquote sowie die stehende Ernte in das Gesellschaftsvermögen ein. Dagegen überließ er der Gesellschaft Grundstücke einschließlich der Gebäude sowie sämtliche Liefer- und Absatzverträge und Beteiligungen an Bezugs- und Absatzgenossenschaften nur zur Nutzung. Wegen der Einzelheiten wird auf den Gesellschaftsvertrag vom 19. Dezember 1994 verwiesen.
Über die in die Gesellschaft zu Eigentum übertragenen Wirtschaftsgüter erteilte der Gesellschafter G. der Klägerin eine auf den 30. September 1996 datierte Rechnung über insgesamt … DM zuzüglich gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer in Höhe von 58.395,41 DM. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnung vom 30. September 1996 verwiesen.
Mit Schreiben vom 22. Dezember 1994 optierte die Klägerin gem. § 24 Abs. 4 UStG rückwirkend ab Gesellschaftsgründung (20. Dezember 1994) zur Regelbesteuerung.
Die Klägerin machte die Vorsteuer aus der Rechnung vom 30. September 1996 in ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung für das 3. Kalender-Vierteljahr 1996 geltend. Der Beklagte erkannte den Vorsteuerabzug zunächst an. Mit Änderungsbescheid vom 22. Januar 1997 forderte der Beklagte die aus der Rechnung geltend gemachte Vorsteuer zurück. Zur Begründung machte er geltend, es liege eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im ganzen gem. § 1 Abs. 1 a UStG vor. Der dagegen erhobenen Sprungklage stimmte der Beklagte zu.
Die Klägerin macht geltend, ihr stehe der Vorsteuerabzug zu. Es liege keine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung eines landwirtschaftlichen Einzelunternehmens des Gesellschafters … im ganzen gem. § 1 Abs. 1 a UStG vor. Eine solche Geschäftsveräußerung sei nur anzunehmen, wenn das Unternehmen insgesamt oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übertragen werde. Hierzu gehöre die Übertragung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen. Wesentliche Betriebsgrundlagen seien insbesondere die Grundstücke, aber auch die Lief er- und Absatzverträge. Diese habe der Gesellschafter … aber gerade nicht in die Klägerin eingebracht, sondern ihr nur zur Nutzung überlassen. Das eingebrachte lebende oder tote Inventar stelle keine wesentliche Grundlage des landwirtschaftlichen Betriebes dar.
Die Klägerin beantragt,
die Umsatzsteuer auf minus … DM herabzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte macht geltend, der Klägerin stehe der Vorsteuerabzug nicht zu, weil die bezogene Leistung nicht steuerbar sei. Für nicht steuerbare Leistungsbezüge von einem Landwirt, auf den § 24 Abs. 1 UStG Anwendung finde, gebe es gem. § 24 Abs. 1 Satz 6 UStG keinen Vorsteuerabzug, selbst wenn eine Rechnung mit Vorsteuerausweis vorliege. Bei der Einbringung des landwirtschaftlichen Betriebes des Gesellschafters … in die Klägerin handele es sich um eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1 a UStG. Eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im ganzen liege auch dann vor, wenn einzelne wesentliche Wirtschaftsgüter nicht mit dinglicher Wirkung übertragen, sondern an die Gesellschaft vermietet oder verpachtet würden. Diese Rechtsansicht folge aus Abschn. 5 Abs. 1 Satz 8 UStR 1996. Dies sei auch die Rechtsauslegung zu § 24 Abs. 1 Sätze 2 und 3 UStG 1993 gewesen. Gleichzeitig mit der Einführung des § 1 Abs. 1 a UStG 94 seien die Sätze 2 und 3 in § 24 Abs. 1 UStG 93 gestrichen worden, ohne daß der Gesetzgeber beabsichtigt habe, rechtlich bei Geschäftsveräußerungen im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs etwas zu ändern. Eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung liege daher wie im vorliegenden Fall weiterhin vor, wenn d...