vorläufig nicht rechtskräftig

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [IX R 59/07)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch auf Eigenheimzulage nur bei Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Ein Anspruch auf Eigenheimzulage für die Nutzung der Wohnung, für die die Förderung beantragt wird, besteht nur, wenn die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken erfolgt.
  2. Ist an der genutzten Wohnung ein Nießbrauch bestellt, nutzt der Eigentümer die Wohnung nicht aufgrund eigenen Rechts, sondern aufgrund des jeweiligen Nutzungsrechts des zivilrechtlichen Nutzungsberechtigten.
  3. Überlässt der dinglich Nutzungsberechtigte die Wohnung dem Eigentümer, so nutzt dieser die Wohnung aus überlassenem Recht. Insofern unterscheidet sich seine Rechtsstellung hinsichtlich der Nutzung nicht von derjenigen eines Mieters.
  4. Die Bestellung eines Nießbrauchs an einem bebauten Grundstück mit der Beschränkung, dass sich der Eigentümer die Nutzung einer bestimmten Wohnung in dem auf dem Grundstück errichteten Gebäude vorbehält, ist unzulässig.
 

Normenkette

EigZulG § 4 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

1998

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 02.04.2008; Aktenzeichen IX R 59/07)

BFH (Urteil vom 02.04.2008; Aktenzeichen IX R 59/07)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger Eigenheimzulage zu gewähren ist.

Der Kläger ist mit seiner Ehefrau Eigentümer des Grundstücks F in N. Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 28.11.1996 räumten die Eigentümer ihrem Sohn an diesem Grundstück ein lebenslängliches Nießbrauchsrecht ein. Zugleich vereinbarten sie, dass der Sohn schuldrechtlich „in Ausübung des Nießbrauchsrechts berechtigt ist, die Hälfte eines Ersatzgebäudes für das jetzige Wohnhaus zu errichten. Die Ausübung des Nießbrauchsrechts wird auf die im Obergeschoss des Ersatzgebäudes zu errichtende Wohnung beschränkt.”

In den Jahren 1997/98 wurde ein neues Zweifamilienhaus errichtet, dessen Baukosten die Grundstückseigentümer für die Erdgeschosswohnung und der Nießbraucher für die Obergeschosswohnung getragen haben. Nach Fertigstellung des Gebäudes bezog der Kläger mit seiner Ehefrau die Erdgeschosswohnung und der Nießbraucher die Obergeschosswohnung. Für die Herstellung der Erdgeschosswohnung beantragten die Eheleute am 28.07.1999 Eigenheimzulage ab 1998. Den Antrag lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 06.09.1999 ab. Den Einspruch wies der Beklagte durch Entscheidung vom 11.05.2004 als unbegründet zurück.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Gewährung der Eigenheimzulage ab 1998. Zur Begründung trägt der Kläger im Wesentlichen vor, der Kläger bewohne eine ihm gehörende Wohnung selbst, da er Eigentümer, Bauherr und Nutzender sei. Damit liege eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Sinne des § 4 EigZulG vor. Die bloße Tatsache des Nießbrauchsrechts zugunsten des Sohnes rechtfertige keine andere Lösung, da zivilrechtlich eine Einschränkung bestehe. Das Tatbestandsmerkmal Nutzung zu eigenen Wohnzwecken sei als tatsächlicher Vorgang zu verstehen, so dass es auf die weitere zivilrechtliche Konstruktion nicht ankomme. Wegen des Vortrags im Einzelnen wird auf den Schriftsatz vom 14.05.2007 verwiesen.

Der Kläger beantragt,

die Eigenheimzulage von 0 DM auf 5.000 DM pro Jahr zu erhöhen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klage sei unbegründet, da der Kläger die Wohnung nicht aus eigenem Recht nutze. Mit Urteil vom 05.09.2001, BFH/NV 2002, 480 habe der BFH entschieden, dass der Eigentümer eine Wohnung dann zu eigenen Wohnzwecken nutze, wenn er sie gemeinsam mit anderen bewohne, denen er ein Nießbrauchsrecht an der Wohnung eingeräumt habe. Aus dieser Rechtsprechung ergebe sich, dass die Einräumung eines Nießbrauchsrechts aber nur unschädlich sei, wenn die Wohnung gemeinsam mit dem Nießbrauchsberechtigten bewohnt werde.

 

Entscheidungsgründe

I. Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat die Gewährung von Eigenheimzulage zu Recht abgelehnt.

1. Nach § 4 Abs. 1 EigZulG besteht ein Anspruch auf Eigenheimzulage für die Nutzung der Wohnung, für die die Förderung beantragt wird, wenn die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken erfolgt. Dies setzt nach der Rechtsprechung des BFH voraus, dass der Steuerpflichtige die Wohnung „aufgrund seines Eigentumsrechts” bewohnt (vgl. BFH-Urteil vom 28.05.1998 X R 21/95, BStBl. II 1998, 563; ebenso Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 26.04.2004, 14 K 538/01, nv). Ist an der vom Antragsteller genutzten Wohnung ein Nießbrauch, Wohnungsrecht oder ein sonstiges zivilrechtlich wirksames Nutzungsrecht bestellt, nutzt der Eigentümer die Wohnung nicht aufgrund eigenen Rechts, sondern aufgrund des jeweiligen Nutzungsrechts des zivilrechtlich Nutzungsberechtigten. Überlässt demzufolge der dinglich Nutzungsberechtigte die Wohnung entgeltlich oder unentgeltlich an den Eigentümer, nutzt der Eigentümer die Wohnung aus überlassenem Nutzungsrecht. Insofern unterscheidet sich die Rechtsstellung des Eigentümers hinsichtlich seiner Nutzung nicht von derjenigen eines Mieters.

Ebenso wird eine unentgeltliche Nutzungsüberlassung d...

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