rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens gegenüber dem zuständigen Prozessgericht
Leitsatz (redaktionell)
- Die Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens hat dem Gericht gegenüber zu erfolgen.
- Gericht in diesem Sinne ist das die jeweilige Streitsache entscheidende Prozessgericht, d.h. der Senat, vor dem der konkrete Rechtsstreit geführt wird.
- Wird ein Verfahrensteil abgetrennt und an den für Umsatzsteuer zuständigen Senat verwiesen, so ist dieser Senat das Prozessgericht für die Umsatzsteuerstreitigkeit. Die Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens betreffend Umsatzsteuer muss deshalb diesem Senat gegenüber erfolgen.
Normenkette
FGO § 65 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die X-Steuerberatungsgesellschaft mbH (X-GmbH) erhob unter dem 29. Juli 1998 im Auftrag der Klägerin Klage. Die Klage war gegen die Umsatzsteuerbescheide 1992 bis 1994, die Körperschaftssteuerbescheide 1992 bis 1994, die Gewerbesteuermessbescheide 1992 bis 1994 sowie gegen die Bescheide über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 47 Körperschaftssteuergesetz gerichtet.
Die Klage wurde im VI. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts unter dem Aktenzeichen VI 550/98 eingetragen (Zur Erläuterung: Inzwischen werden die Senate im Aktenzeichen nicht mehr mit römischen sondern mit arabischen Ziffern genannt).
Mit Beschluss des VI. Senat vom 16. September 1998 wurde das Verfahren wegen Umsatzsteuer 1992 bis 1994 abgetrennt und an den für Umsatzsteuer zuständigen V. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts verwiesen.
Mit Verfügung vom 28. September 1998 hat die Vorsitzende des V. Senats die Prozessbevollmächtigte darauf hingewiesen, dass das Verfahren wegen Umsatzsteuer 1992 bis 1994 zuständigkeitshalber vom V. Senat übernommen worden ist. Die Vorsitzende wies in der richterlichen Verfügung ausdrücklich darauf hin, dieses bei künftigen Eingaben zu beachten. Mit Verfügung vom 08. Oktober 1998 hat der zuständige Berichterstatter die Prozessbevollmächtigte aufgefordert, das Klagebegehren zu bezeichnen und die Prozessvollmacht im Original nachzureichen. Nachdem diese Frist erfolglos verstrichen war, setzte der Berichterstatter eine Ausschlussfrist nach § 62 Abs. 3 Satz 3 Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Vorlage der Vollmacht bis zum 31. Januar 1999. Gleichzeitig setzte er gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO eine Ausschlussfrist zur Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens bis zum 31. Januar 1999. Da diese Fristsetzung aufgrund eines Kanzleiversehens nicht mit der Unterschrift des zuständigen Berichterstatters (Dr. L.) sondern mit der eines Kollegen (Dr. H.) versehen wurde, teilte der Berichterstatter der Prozessbevollmächtigten mit, dass die gesetzte Ausschlussfrist unwirksam sei. Gleichzeitig setzte er am 08. Februar 1999 eine neue Ausschlussfrist für die Vorlage der Vollmacht und die Bezeichnung des Klagebegehrens bis zum 31. März 1999.
Diese Verfügung ist der Prozessbevollmächtigten ausweislich der Postzustellungsurkunde am 15. Februar 1999 zugegangen.
Innerhalb der gesetzten Ausschlussfrist (31. März 1999) ist gegenüber dem V. Senat weder die Bezeichnung des Klagebegehrens noch die Vorlage der Vollmachtsurkunde erfolgt.
Aus den beigezogenen Akten des VI. Senats (VI 550/98) ist zu ersehen, dass die Prozessvollmacht von der Klägerin am 15. Oktober 1998 übersandt worden ist. Diese Prozessvollmacht bezieht sich auch auf das Verfahren wegen Umsatzsteuer 1992 bis 1994.
Die Bezeichnung des Klagebegehrens wegen Umsatzsteuer 1992 bis 1994, Körperschaftssteuer 1992 bis 1994, Gewerbesteuermessbetrag 1992 bis 1994 sowie gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 47 Körperschaftssteuergesetz für die Jahre 1992 bis 1994 erfolgte gegenüber dem VI. Senat mit Schreiben vom 29. Januar 1999. Unter dem 30. März 1999 hat die Klägerin beim VI. Senat eine zweite (Original)Vollmacht für alle beim Gericht anhängigen Verfahren eingereicht und eine weitere Konkretisierung des Gegenstands des Klagebegehrens vorgenommen.
Dem V. Senat hat die Klägerin innerhalb der Ausschlussfrist nicht mitgeteilt, dass die Bezeichnung des Klagebegehrens und die Vorlage der Vollmacht für Umsatzsteuer 1992 bis 1994 bereits dem VI. Senat gegenüber erfolgt ist.
Mit richterlicher Verfügung vom 17. Juni 1999 hat der Berichterstatter des V. Senats die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Bezeichnung des Klagebegehrens und die Vorlage der Vollmacht nicht innerhalb der gesetzten Ausschlussfrist gegenüber dem V. Senat erfolgt ist. Daraufhin hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 17. Juni 1999 mitgeteilt, dass es versäumt worden sei, neben dem VI. Senat mit dem Aktenzeichen VI 550/98 auch das Aktenzeichen des V. Senats (V 553/98) anzuführen, wobei sich das Anschreiben und die Prozessvollmacht gleichermaßen auf die Umsatzsteuer 1992 bis 1994 bezogen hätten.
Mit Schreiben vom 01. Juli 1999 hat die Klägerin Ausführungen dazu gemacht, dass Unterlagen aus der Buchhaltung...