rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtbesteuerung des Sachbezugs für eine dem Landwirtssohn überlassene Landarbeiterwohnung keine Entnahme
Leitsatz (redaktionell)
1. Die dem Landwirtssohn überlassene Landarbeiterwohnung ist notwendiges Betriebsvermögen. Eine etwaige verbilligte oder unentgeltliche Überlassung steht dem nicht entgegen.
2. Der Umstand, dass die Gestellung der Wohnung nicht als Sachbezug den Lohnsteuerabzug unterworfen wird, führt nicht zu einer Entnahme der Wohnung aus dem Betriebsvermögen.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 1 S. 2, § 52 Abs. 15 S. 9
Streitjahr(e)
1989, 1990
Tatbestand
Die Kläger sind Eheleute. Der Kläger betrieb in den Streitjahren einen landwirtschaftlichen Betrieb. Die Kläger bewohnten das Wohnhaus in B. mit einer Wohnfläche von 228 qm mit ihren Kindern A. und U. sowie der Altenteilerin. Im Herbst 1986 bezogen die Kläger ein neu errichtetes Wohnhaus. Der 1963 geborene Sohn A.. bewohnte die Wohnung der Kläger in Größe von 153 qm seither allein und ab April 1987 mit seiner Ehefrau. Vorher hatte er dort Räumlichkeiten von 40 qm genutzt. Die Altenteilerin bewohnte Räume in Größe von 75 qm.
Der Sohn A. war von April 1985 bis Juni 1992 in dem Betrieb des Klägers als Arbeitnehmer tätig. Die Überlassung von Räumlichkeiten und Wohnung bei voller Kost wurde von April 1985 bis Oktober 1989 als Sachbezug dem Lohnsteuerabzug unterworfen. Die versteuerten Sachbezugswerte, seit der Heirat des Sohnes im April 1987 erhöht, ergeben sich aus den vorgelegten Lohnberechnungen. In Zeiten der Arbeitslosigkeit des Sohnes vom 15. November 1987 bis 15. April 1988 und vom 16. November 1988 bis 14. April 1989 wurde kein Sachbezugswert für die Wohnungsüberlassung erfasst. Sachbezüge für die Wohnungsüberlassung wurden letztmals im Oktober 1989 versteuert. Die Barbezüge wurden ab November 1989 von bisher 1.278 DM auf 1.728 DM monatlich erhöht.
Im Anschluss an eine Außenprüfung vertrat der Beklagte die Auffassung, die Wohnräume des Sohnes seien dem notwendigen Betriebsvermögen des Klägers zuzurechnen gewesen. Mit der unentgeltlichen Überlassung der Räume im November 1989 liege eine steuerpflichtige Entnahme vor. Den Teilwert des Wohngebäudes ermittelte der Beklagte mit …DM. Den anteiligen Entnahmewert erfasste der Beklagte mit…DM (Gesamtwohnfläche 228 qm, anteilig 153 qm). Gegen die auf dieser Grundlage erteilten Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre legten die Kläger erfolglos Einspruch ein.
Die Kläger tragen vor, der Sohn sei im elterlichen Betrieb als Arbeitnehmer tätig gewesen. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag liege nicht vor. Der Kläger habe mit seinem Sohn eine Nettolohnvereinbarung getroffen. Daß die Überlassung von Wohnräumen an den Sohn und späteren Hoferben Bestandteil des Lohnes sein solle, sei nicht vereinbart worden. Früher sei es bei der landwirtschaftlichen Buchstelle Praxis gewesen, bei ledigen mithelfenden Familienangehörigen und fremden ledigen Arbeitnehmer die jeweils gültigen Beträge nach der Sachbezugsverordnung anzusetzen. Ende der achtziger Jahre sei mit den Lohnsteuerprüfern und Sachgebietsleitern besprochen worden, dass dieses Verfahren nicht richtig gewesen sein könne, weil auch anderen Kindern der Landwirte im Hause keine Miete für die Überlassung von Wohnräumen abgenommen würden, wenn sie selbst Geld verdienten. Daher sei die Versteuerung des Wertes für die Wohnraumüberlassung unterblieben.
Dass der Sohn in Zeiten der Arbeitslosigkeit keine Miete entrichtet habe, mache deutlich, dass die Wohnung unentgeltlich überlassen worden sei. Hierfür spreche zudem, dass der Sachbezugswert weniger als 50 v. H. und eher weniger als 10 v. H. des ortsüblichen Entgelts betragen habe.
Der Ansatz des Sachbezugswertes betreffe allenfalls die einzelnen Räume in Größe von 40 qm, die der Sohn anfangs genutzt habe. Erst nach dem Auszug der Kläger habe ihm die Wohnung voll zur Verfügung gestanden. Die gesamte Wohnung in Größe von 153 qm gelte daher auf den 01.01.1987 gemäß § 52 Absatz 15 Satz 9 EStG a. F. als steuerfrei entnommen. Die Gewinnerhöhung aus dem Entnahmevorgang sei zu korrigieren.
Der Beklagte hat die Einkommensteuerbescheide für 1989 und 1990 am 2. März 2001 geändert.
Die Kläger beantragen,
das zu versteuernde Einkommen für 1989 um…DM und für 1990 um…DM zu vermindern und die Einkommensteuer für die Streitjahre entsprechend herabzusetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Kläger und dessen Sohn hätten die Überlassung des Wohnraumes im Rahmen des Arbeitsverhältnisses gewollt, zumal die Versteuerung als Sachbezug erfolgt sei. Der Sachbezug sei sowohl für die Renten- als auch die Arbeitslosenversicherung zugrundegelegt worden. Die in der Sachbezugsverordnung vorgesehenen Beträge seien unabhängig von der Größe der überlassenen Räume verbindlich. Unerheblich sei, ob die Sachbezugswerte dem tatsächlichen Nutzungswert entsprochen hätten, jedenfalls dann, wenn – wie hier – die Sachbezüge mehr als 10 v. H. des Nutzungswertes ausgemacht hätten.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist be...