Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeldes für Sohn Tobias für Januar bis Juni 1997
Leitsatz (redaktionell)
In die Berechnung des Grenzbetrages nach § 32 IV 2 EStG fließen nur solche Einkünfte und Bezüge ein, die das Kind während seiner Berufsausbildung erzielt hat. Der anders lautenden Auffassung der Verwaltung (DA 63.4.1.1 – BStBl I 1997, 7 ff.) ist nicht zu folgen.
Nachgehend
BFH (Urteil vom 01.03.2000; Aktenzeichen VI R 225/98) |
Tenor
Der Aufhebungs- und Änderungsbescheid vom 11. September 1997 und der Einspruchsbescheid vom 1. Oktober 1997 werden aufgehoben. Das Kindergeld für den Sohn Tobias des Klägers wird für 1997 auf 1.320 DM festgesetzt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Geldbetrages in Höhe der an den Kläger zu erstattenden Kosten abwenden, sofern der Kläger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Frage, ob die Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld für den Sohn Tobias des Klägers (Kl.) im Jahre 1997 rückwirkend weggefallen sind.
Der Kl. hat zwei in seinem Haushalt lebende Söhne, den am 2. Februar 1978 geborenen Tobias und den 1980 geborenen Sebastian. Für beide Kinder bezog er seit dem 1. Januar 1996 Kindergeld in Höhe von zuletzt jeweils 220 DM. Im Streitjahr 1997 befand sich Tobias zunächst in einer Berufsausbildung als Gärtner und bezog daraus eine Berufsausbildungsvergütung von monatlich 963 DM brutto. Am 4. Juli 1997 legte er die Abschlussprüfung erfolgreich ab. Daraufhin wurde er ab dem 7. Juli 1997 als Arbeitnehmer übernommen. Er erzielte deshalb im Juli zusätzlich zu seiner Ausbildungsvergütung ein Bruttoarbeitsentgelt von 2.592,60 DM.
Unter Hinweis auf diesen Verdienst änderte der Beklagte (Bekl.) mit Bescheid vom 11. September 1997 die Kindergeldauszahlung und setzte das Kindergeld für Tobias rückwirkend ab Januar 1997 auf 0 DM fest. Außerdem forderte er den Kl. zur Rückzahlung des bis dahin für Tobias gezahlten Kindergeldes für die Zeit von Januar bis Juni 1997 in Höhe von 1.320 DM auf. Er verrechnete diesen Betrag mit den Kindergeldzahlungen für Sebastian.
Gegen die rückwirkende Festsetzung des Kindergeldes für Tobias auf 0 DM hat der Kl. nach erfolglosem Vorverfahren Klage erhoben, mit der er die Aufhebung des Festsetzungs- und Rückforderungsbescheides erstrebt. Er ist der Auffassung, dass ihm für die Monate Januar bis Juni 1997 das Kindergeld für Tobias in voller Höhe von monatlich 220 DM zustehe. Für die Berechnung der Einkommensgrenze seines Sohnes komme es nur auf die Einkünfte und Bezüge an, die während der Berufsausbildung zuflössen, also auf die Einkünfte in den Monaten Januar bis Juni 1997. In dieser Zeit habe sein Sohn nur Einkünfte in Höhe von 5.778 DM erzielt und liege damit unter der maßgeblichen Einkunftsgrenze von 6.000 DM.
Der Kl. beantragt,
den Bescheid des Bekl. vom 11. September 1997, mit dem das Kindergeld für den Sohn Tobias ab Januar 1997 auf 0 DM festgesetzt ist, und den Einspruchsbescheid vom 1. Oktober 1997 aufzuheben und Kindergeld für Tobias bis einschließlich Juni 1997 zu gewähren.
Der Bekl. beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffasung, dass Tobias im Jahre 1997 die maßgebliche Einkommensgrenze überschritten habe. Sein Berufsausbildungsverhältnis sei mit bestandener Lehrabschlussprüfung vom 4. Juli 1997 beendet gewesen. Damit seien für den Kl. die Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld gem. §§ 63, 32 Abs. 4 Nr. 2 a Einkommensteuergesetz (EStG) bis zum 4. Juli erfüllt gewesen. Damit habe er einen Kindergeldanspruch bis Ende Juli 1997 (§ 66 Abs. 2 EStG). Da der Kindergeldanspruch bis einschließlich Juli bestehe, komme es auch auf die Einkünfte an, die Tobias bis einschließlich Juli erziele. Dieses beliefen sich – abzüglich anteiliger Werbungskosten – auf 7.204 DM und überschritten damit den Grenzbetrag von 7.000 DM. Damit sei der gesamte Kindergeldanspruch für 1997 weggefallen und die bis dahin geleisteten Zahlungen seien zu erstatten.
Wegen des Vortrags der Parteien im übrigen wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze im Klage- und Vorverfahren verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage hat Erfolg.
1. Der Kindergeldanspruch des Kl. für den beantragten Zeitraum Januar 1997 bis Juni 1997 ergibt sich aus den §§ 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 und 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a EStG. Nach diesen Normen wird für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, Kindergeld bewilligt, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird und daraus Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 12.000 DM im Kalenderjahr hat. Dieser Grenzbetrag von 12.000 DM mindert sich nach Satz 6 der Norm für jeden Monat um 1/12, in dem die Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld nach den Nummern 1 oder 2 der Norm nicht vorliegen. Im Falle der Kürzung bleiben Einkü...