Entscheidungsstichwort (Thema)
Widerrechtliche Benutzung eines gebietsfremden Kfz-Anhängers hinter deutscher Zugmaschine bei inländischem Standort im Zeitpunkt der Auslandszulassung
Leitsatz (redaktionell)
Im Ausland zugelassene Anhänger dürfen nur dann ein Jahr lang zum vorübergehenden Verkehr ohne inländische Zulassung kraftfahrzeugsteuerfrei benutzt werden, wenn der regelmäßige Inlandsstandort nach der Zulassung im Ausland begründet wird (Anschluss an BFH-Urteil vom 14.5.1986 VII R 173/83, BStBl II 1986, 765).
Normenkette
KraftStG 1979 § 1 Abs. 1 Nr. 3, § 2 Abs. 5 S. 1, Abs. 1 S. 1; 24. Ausnahmeverordnung zur StVZO § 1 Abs. 1; StVZO §§ 18-19, 23 Abs. 1
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin einen Kfz-Anhänger widerrechtlich i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 3 i.V. mit § 2 Abs. 5 Satz 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1979 (KraftStG) benutzt hat.
Die Klägerin betreibt ein Speditionsunternehmen in B.. Ermittlungen des Zollfahndungsamts Hannover ergaben, daß die Klägerin am 31. März 1977 von der Berliner Firma T. einen dreiachsigen fabrikneuen Lkw-Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 22.000 kg für einen Zeitraum von vier Jahren gemietet hatte. Als Mietbeginn war die 1. Augustwoche des Jahres 1977 vereinbart. Am 5. August 1977 übernahm die Klägerin das Fahrzeug direkt von dem deutschen Hersteller in V.. Zu diesem Zeitpunkt war der Anhänger auf die Vermieterin mit dem amtlichen Kennzeichen B-L. zugelassen. Am 17. Mai 1978 erhielt der Anhänger auf Betreiben der T. das im sog. „Ferry-Zulassungsverfahren” erteilte niederländische Kennzeichen 71.. Im Anschluß hieran meldete die Vermieterin das Kfz. am 12. Juni 1978 aus dem deutschen Zulassungsverfahren ab. Nachdem die Klägerin im Juni 1980 den Anhänger von der T. erworben hatte, ließ sie ihn am 3. Juli 1980 auf das deutsche Kennzeichen B. zu.
Die Klägerin hat den streitigen Anhänger seit dem 5. August 1977 von ihrem B. Sitz aus regelmäßig im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr mit Italien hinter einer im Inland zugelassenen Zugmaschine eingesetzt. Das beklagte Finanzamt (FA) setzte wegen seiner Ansicht nach widerrechtlicher Benutzung des Anhängers für die Zeit vom 12. Juni 1978 bis zum 2. Juli 1980 mit zwei Bescheiden gegen die Klägerin Kraftfahrzeugsteuer Kraftet fest.
Mit der vorliegenden Klage wendet sich die Klägerin nach erfolglosem Vorverfahren gegen den Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 22. September 1982, mit dem das FA gegen sie Kraftfahrzeugsteuer in Höhe von 347 DM für den Zeitraum vom 12. Juni 1980 bis zum 2. Juli 1980 festgesetzt hat. Sie trägt vor, der Anhänger habe eine niederländische Zulassung gehabt und sei ausschließlich im grenzüberschreitenden Verkehr hinter einer deutschen Zugmaschine eingesetzt worden. Damit seien die Voraussetzungen für eine Befreiung nach der 24. Ausnahmeverordnung zur Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO)-AusnVO- erfüllt. Soweit das FA die ausländische Zulassung nicht anerkenne, müsse es sich an die Vermieterin, nicht aber an die Klägerin halten.
Die Klägerin beantragt,
den Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 22. September 1982 über 347 DM und den Einspruchsbescheid vom 4. Mai 1983 Aufzuheben.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es hält die Voraussetzungen der AusnVO im Streitfall für nicht erfüllt, weil der Anhänger bereits bei Erteilung des niederländischen Kennzeichens einen regelmäßigen Standort im Inland gehabt habe. Hierbei beruft es sich auf das Urteil des BFH vom 14. Mai 1986 VII R 173/83, BStBl II 1986, 765. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten verweist der Senat auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze sowie auf die Kfz-Steuerakte.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Die Klägerin schuldet die gegen sie wegen widerrechtlicher Benutzung des streitbefangenen Anhängers für die Zeit vom 12. Juni 1980 bis zum 2. Juli 1980 festestgesetzte Kfz-Steuer gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 i.V. mit § 2 Abs. 5 Satz 1 KraftStG. Nach diesen Vorschriften liegt eine widerrechtliche Benutzung vor, wenn ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Zulassung benutzt wird. Maßgeblich hierfür sind die verkehrsrechtlichen Vorschriften (§ 2. Abs. 1 Satz 1 KraftStG). Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 StVZO dürfen Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 Km/h und ihre Anhänger (hinter Kraftfahrzeugen mitgeführte Fahrzeuge mit Ausnahme von betriebsunfähigen Fahrzeugen, die abgeschleppt werden, und von Abschleppachsen) auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie durch Erteilung einer Betriebserlaubnis und Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens für Kraftfahrzeuge oder Anhänger von der Verwaltungsbehörde (Zulassungsstelle) zum Verkehr zugelassen sind. Die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens für ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger hat der Verfügungsberechtigte bei der Verwaltungsbehörde (Zulassungsstelle) zu beantragen, in deren Bezirk das Fahrzeug seinen regelmäßigen Standort (Heimatort) hab...