Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Geltendmachung der Unrechtmäßigkeit der Erhebung von Vollstreckungskosten (wegen unrichtiger Sachbehandlung) mit Rechtsbehelf gegen Abrechnungsbescheid

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Stpfl. können gem. § 226 Abs. 3 AO gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.
  2. Die unrichtige Sachbehandlung und die Unrechtmäßigkeit der Erhebung von Vollstreckungskosten kann nur mit dem Einspruch bzw. einer Klage gegen die Festsetzung der Kosten geltend gemacht werden, nicht aber mit einem Rechtsbehelf gegen den Abrechnungsbescheid.
  3. Ein Abrechnungsbescheid i.S.d. § 218 Abs. 2 AO wird im Erhebungsverfahren erteilt.
  4. Die Begründung der Zahlungsverpflichtung ist nicht Gegenstand eines Abrechnungsbescheides, sie wird vorausgesetzt. Gründe, die gegen die Steuerfestsetzung selbst erhoben werden, können daher nicht im Abrechnungsverfahren geltend gemacht werden.
 

Normenkette

AO § 218 Abs. 2, § 226 Abs. 3

 

Tatbestand

Streitig ist die Verrechnung von Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Beklagten mit Landwirtschaftskammerbeiträgen.

Mit Bescheid vom 14.12.1995 setzte der Beklagte den Landwirtschaftskammerbeitrag 1995 gegenüber dem Kläger auf 190 DM fest. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 11.01.1996 Einspruch ein. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde nicht gestellt.

Nachdem eine Mahnung erging, schrieb der Kläger am 20.01.1996 an den Beklagten, dass er „Widerspruch” eingelegt habe, sich dieser möglicherweise mit der Mahnung gekreuzt habe und dass er davon ausgehe, dass sich die Angelegenheit für ihn erledigt habe, wenn er nichts Gegenteiliges vom Beklagten höre. Auf dieses Schreiben ging der Beklagte nicht ein. Vielmehr hatte der Sachbearbeiter in der Bewertungsstelle bereits am 19.01.1996 ein Schreiben an den Kläger übersandt, in dem er sich mit dem Einspruch inhaltlich auseinandersetzte. Darin führte er aus, dass er den Einspruch als Antrag auf Wertfortschreibung auffasse, da im Jahre 1994 verschiedene Flächen veräußert worden seien. Es würden dem Kläger in ca. 4-6 Wochen ein geänderter Einheitswertbescheid sowie ein neuer Bescheid über den Landwirtschaftskammerbeitrag zugehen. Außerdem fragte er an, ob der Einspruch zurückgenommen werde. Darauf antwortete der Kläger am 29.01.1996, dass er den Einspruch zunächst aufrecht erhalte, aber eventuell nach der Neuberechnung zurücknehmen werde.

Nachdem am 07.02.1996 dem Kläger die Ankündigung der Zwangsvollstreckung übersandt wurde, teilte dieser unter dem Datum vom 10.02.1996 mit, dass er trotz der Mitteilung, er würde demnächst neue Bescheide erhalten, eine Ankündigung der Zwangsvollstreckung erhalten habe. Er gehe – sofern er vom Beklagten nichts Gegenteiliges höre – davon aus, dass es sich um einen Irrtum handele. Mit Schreiben vom 15.02.1996 erwiderte der Beklagte, dass sich die Ankündigung der Zwangsvollstreckung mit der zwischenzeitlich vorgenommenen Wertfortschreibung verarbeitungstechnisch überschnitten hätten. Sie sei durch die Verarbeitung überholt. Mit Datum vom 05.03.1996 würde der Kläger diverse Bescheide erhalten, u.a. Landwirtschaftskammerbescheide für 1995 und 1996. Außerdem wurde um Stellungnahme innerhalb von 4 Wochen gebeten. Am 05.03.1996 erging ein neuer Bescheid über den Landwirtschaftskammerbeitrag 1995, der - ebenso wie der Beitrag für 1996 - nunmehr auf 94,- DM festgesetzt wurde. Der Landwirtschaftskammerbeitrag 1995 ist danach sofort fällig, der Beitrag 1996 am 25.10.1996.Diese Bescheide erklärt der Kläger nicht erhalten zu haben.

Am 09.04.1996 erinnerte der Beklagte unter Bezug auf den Bescheid vom 05.03.1995 an die Stellungnahme zum Schreiben vom 15.02.1996 und setzte eine Frist bis zum 30.04.1996. Der Kläger rief darauf beim Beklagten an und teilte mit, dass er die fraglichen Bescheide nicht erhalten habe. Mit einer Kurzmitteilung wurden die Bescheide am 17.04.1996 dem Kläger übersandt.

Am 22.04.1996 erfolgte beim Kläger eine Kontenpfändung über einen Betrag von 127,-DM (94,- DM Landwirtschaftskammerbeitrag, 2,- DM Säumniszuschlag, 31,- DM Kosten der Pfändung). Die Kosten wurden – ohne Rechtsbehelfsbelehrung – mit Bescheid vom 22.04.1996 festgesetzt. Für den in diesem Zusammenhang entstandenen Aufwand stellte die … Bank dem Kläger einen Betrag von 75,- DM in Rechnung. Die Kontenpfändung wurde auf Verlangen des Klägers am 15.04.1996 aufgehoben. Mit Schreiben vom 21.05.1996 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er die Pfändung für unrechtmäßig halte und auf Erstattung der ihm entstandenen Kosten bestehe.

Mit Einspruchsbescheid vom 17.10.1996 wies der Beklagte den Einspruch gegen den Landwirtschaftskammerbeitrag 1995 zurück. Außerdem wurde der Kläger aufgefordert, den fälligen Landwirtschaftskammerbeitrag 1995 sowie den am 25.10.1996 fälligen Landwirtschaftskammerbeitrag 1996 zur Vermeidung von Beitreibungsmaßnahmen umgehend zu entrichten. Am 13.11.1996 erfolgte die Mahnung der Beiträge für 1995 und 1996....

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