vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [VI R 9/21)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer: Keine Steuerbarkeit eines KfW-Darlehenserlasses nach § 13b Abs. 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
Leitsatz (redaktionell)
- Der Ansatz rückempfangener Beträge, die zuvor als Werbungskosten abgezogen wurden, als steuerpflichtige Einnahmen setzt eine erwerbsbezogene Veranlassung voraus.
- Ein aufgrund bestandener Fortbildungsprüfung gewährter Darlehenserlass nach § 13b Abs. 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG) stellt keine Einnahme bei der Einkunftsart dar, bei der die durch das Darlehen finanzierten Lehrgangs- und Prüfungsgebühren steuermindernd berücksichtigt worden sind.
- Ein solcher Darlehenserlass nach § 13b Abs. 1 AFBG ist auch nicht als sonstige Leistung nach § 22 Nr. 3 EStG zu besteuern.
Normenkette
AFBG § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 13b Abs. 1; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 22 Nr. 3, § 9 Abs. 1 S. 1
Streitjahr(e)
2018
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Einkünfte der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit aufgrund von Darlehenserlassen zu erhöhen sind, die nach § 13b Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung -Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz- (AFBG) gewährt wurden.
Die Kläger sind miteinander verheiratet und werden vom beklagten Finanzamt (FA) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin ist bei der X-AG … beschäftigt und erzielt aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Im Jahr 2014 nahm die Klägerin an einer Aufstiegsfortbildung zur geprüften Industriemeisterin Metall an der Y Akademie … teil. Während der Dauer der Fortbildung, die nicht auf Weisung der X-AG erfolgte, zahlte die X-AG der Klägerin weiterhin Arbeitslohn, da die Klägerin für die Teilnahme an der Fortbildung ihren Urlaub sowie Zeiten aus ihrem Arbeitszeitkonto in Anspruch nahm.
Mit Bescheid vom 27. Juni 2014 über die Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung auf-grund des AFBG stellte die Investitions- und Förderbank Niedersachsen - NBank, Hannover (NBank) gegenüber der Klägerin für ihre Aufstiegsfortbildung zur geprüften Industriemeisterin Metall für den Bewilligungszeitraum Juli 2014 bis November 2014 für die Kosten der Lehr-veranstaltung folgende Gesamtabrechnung auf und ermittelte die an die Klägerin zu leistenden Beträge wie folgt: Zuschuss in Höhe von insgesamt 1.598,20 € (fällig in Teilbeträgen zum 1. Juli 2014, zum 1. August 2014, zum 1. September 2014 und zum 1. Oktober 2014 in Höhe von jeweils 399,55 €) und Darlehen in Höhe von insgesamt 3.641,80 € (fällig in Teilbeträgen zum 1. Juli 2014, zum 1. August 2014, zum 1. September 2014 und zum 1. Oktober 2014 in Höhe von jeweils 910,45 €).
Mit Schreiben vom 23. Juli 2014 teilte die KfW Bankengruppe, Bonn (KfW) der Klägerin mit, dass ihrem Antrag auf Gewährung eines Darlehens nach dem AFBG entsprochen werden könne. Ferner übersandte die KfW der Klägerin mit diesem Schreiben einen Rahmendarlehensvertrag mit der Kontonummer …. In diesem Vertrag heißt es unter anderem, dass der Klägerin ein Darlehen nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 AFBG in Höhe von insgesamt 3.641,80 € gewährt werde und dass am 1. Juli 2014, am 1. August 2014, am 1. September 2014 und am 1. Oktober 2014 jeweils ein Teilbetrag in Höhe von 910,45 € ausgezahlt werde. Unter Ziffer 3.6 des Vertrages heißt es, dass im Fall des Bestehens der Fortbildungsprüfung dem Darlehensnehmer gegen Vorlage des Prüfungszeugnisses 25 % des zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig gewordenen Darlehens für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG i. V. m. § 30 Abs. 1 AFBG erlassen werde.
In ihrer gemeinsamen Einkommensteuererklärung für 2014 machten die Kläger bei den Ein-künften der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit Fortbildungskosten in Höhe von 4.742 € geltend. In diesem Betrag waren neben weiteren Aufwendungen, wie zum Beispiel für Reise-kosten und Fachbücher, auch eine Zahlung an die Y Akademie in Höhe von 5.240 € abzüglich eines Betrages in Höhe von 1.598,20 € mit der Bezeichnung „NBank Zuschuss” enthalten.
Mit Einkommensteuerbescheid für 2014 vom 9. Juli 2015 setzte das FA gegenüber den Klägern die Einkommensteuer 2014 fest und berücksichtigte bei den Einkünften der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit die erklärten Fortbildungskosten in Höhe von 4.742 € als Werbungskosten.
In der Zeit von Juli 2015 bis November 2015 nahm die Klägerin an einer Aufstiegsfortbildung zur geprüften Technischen Betriebswirtin IHK an der Y Akademie … teil. Während der Dauer der Fortbildung, die nicht auf Weisung der X-AG erfolgte, zahlte die X-AG der Klägerin weiterhin Arbeitslohn, da die Klägerin für die Teilnahme an der Fortbildung ihren Urlaub sowie Zeiten aus ihrem Arbeitszeitkonto in Anspruch nahm.
Mit Bescheid vom 26. Juni 2015 über die Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung auf-grund des AFBG stellte di...