Entscheidungsstichwort (Thema)
Mitgliedschaftsbeiträge für einen Wirtschaftsclub als lediglich notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung kein Arbeitslohn
Leitsatz (redaktionell)
- Zum Begriff der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit i. S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.
- Ein Vorteil stellt keine Entlohnung dar, sondern wird aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse gewährt, wenn aus den Begleitumständen zu schließen ist, dass der jeweils verfolgte betriebliche Zweck im Vordergrund steht. In derartigen Fällen kann ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden.
- Vom Arbeitgeber getragene Kosten für die Mitgliedschaft eines Arbeitnehmers in einem Wirtschaftsclub liegen im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers, wenn die Kostentragung sich bei objektiver Würdigung aller Umstände als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweist.
Normenkette
EStG § 19
Streitjahr(e)
2001, 2002, 2003
Tatbestand
Streitig ist, ob Beiträge, die die Klägerin für die Mitgliedschaft von vier ihrer Arbeitnehmer im X entrichtet hat, Arbeitslohn darstellen.
Die Klägerin betreibt Unternehmensberatung und entwickelt Software insbesondere für öffentlich-rechtliche Banken. Sie war ursprünglich selbst Mitglied des X. Bei dem X handelt es sich nach eigenen Angaben um einen der führenden Wirtschaftsclubs. X beschreibt sich selbst wie folgt:
Der X „fühlt sich dem Anspruch an Exklusivität und Internationalität verpflichtet. Großzügige Räumlichkeiten in englischer Atmosphäre, mit Bibliothek, offenem Kamin,…und einer herausragenden Vollgastronomie mit einem erlesenen Weinangebot schafft ein Refugium in bester City-Lage.
Zahlreiche Veranstaltungen bieten Gelegenheit zum informellen Austausch. X ist als Wirtschaftsclub zentraler Meeting-Point. Als Mitglied können Sie Ihre Meetings mit Ihren Geschäftspartnern kostenlos in unseren Räumlichkeiten durchführen. Darüber hinaus können Sie die X in…nutzen.
Mit unserem außergewöhnlichen Ambiente, der herausragenden Küche und dem vielfältigen Dienstleistungsangebot bietet sich Ihnen ein idealer Ort der Entspannung und Ruhe.”
Als „Events” sind…Weihnachts- und Sylvesterfeier, ein Vortrag über James Bond, monatliche Skatturniere und ein Benimm-Kurs für Berufseinsteiger erwähnt.
Als nach einer Satzungsänderung nur natürliche Personen dort Mitglied sein konnten, entrichtete die Klägerin für die Gesellschafter-Geschäftsführer B, H und N sowie den Vertriebsleiter P deren Mitgliedsbeiträge in Höhe von pro Person ... DM (2001), ... EUR (2002) und ... EUR (2003). Die Beitrags- und sonstigen Rechnungen des X beglich sie im Abbuchungsverfahren, um der Buchhaltung die Spesenabrechnungen zu erleichtern. Die Arbeitnehmer nutzten den X nach diesen Rechnungen für 16 (2001), 23 (2002) und 28 (2003) geschäftliche Veranstaltungen, Geschäftsführer N auch für eine private Veranstaltung, deren Kosten er der Klägerin erstattete.
Der Beklagte (das Finanzamt) sah im Anschluss an eine Lohnsteuer-Außenprüfung der Prüferin folgend die Zahlungen als Arbeitslohn an und erließ auf Antrag der Klägerin den Nachforderungsbescheid vom 6. Oktober 2004, in dem es die gemäß § 40 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ermittelten Lohnabzugsbeträge festsetzte. Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Einspruchsverfahren die Klage.
Die Klägerin meint, die Beitragszahlungen seien nicht durch das Dienstverhältnis veranlasst, sondern im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse der Klägerin erfolgt. Die Klägerin habe als juristische Person in den Streitjahren nicht Mitglied im X werden können, durch die Mitgliedschaft der Arbeitnehmer aber den Ort von Geschäftsessen und anderer geschäftlicher Zusammentreffen wesentlich beeinflussen wollen. Die Mitgliedschaft diene ausschließlich der Pflege bestehender und der Begründung neuer Geschäftsbeziehungen im Interesse der Klägerin und sei nicht mit der Mitgliedschaft im Rotary-Club oder in Sportvereinen vergleichbar. Eine private Nutzung des X oder der Partnerunternehmen durch die Arbeitnehmer habe mit einer Ausnahme nicht stattgefunden. Die Nutzung des X zu privaten Zwecken sei in den Streitjahren ohnehin nur eingeschränkt möglich gewesen, weil der X erst seit dem 2. Quartal 2004 außerhalb der Werktage geöffnet sei.
In der mündlichen Verhandlung führte Geschäftsführer N aus, die Mitgliedschaft der Arbeitnehmer habe der Klägerin Aufwendungen an anderer Stelle erspart. Im X hätten zwei Säle mit Konferenzausstattung, wie z. B. Beamer und Leinwände, zur Verfügung gestanden, die die Klägerin kostenlos für Präsentationen oder Konferenzen habe nutzen und kurzfristig buchen können. Im Gegensatz zur Buchung eines Hotelsaals mit entsprechender Ausstattung, die etwa ... EUR koste, sei so nur die Verzehrrechnung angefallen.
Die geringe Zahl der geschäftlichen Veranstaltungen sei darauf zurückzuführen, dass sich nicht jeder Kunde in der englisch-steifen Atmosphäre des X, in dem auch dem Business-Ch...