1 Beschäftigung eines ausländischen Arbeitnehmers in Deutschland
1.1 Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisrecht
Grundsätzlich bedürfen Ausländer zur Aufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit in Deutschland eines Aufenthaltstitels, der zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Staatsangehörige der EU-Staaten bedürfen jedoch keines Aufenthaltstitels und keiner Genehmigung, um in Deutschland zu arbeiten. Aufgrund der für sie geltenden gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheit der Freizügigkeit unterliegen sie lediglich einer Ausweis- und Meldepflicht.
1.2 Anwendbares Arbeitsrecht
Für das auf ein Arbeitsverhältnis mit Auslandsberührung anzuwendende Recht gilt in erster Linie die Vereinbarung der Parteien des Arbeitsvertrags. Ist keine Vereinbarung getroffen, so unterliegen Arbeitsverträge dem Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Gemeint ist der Ort der zeitlich überwiegenden Leistungserbringung.
Diese Grundsätze gelten ausnahmsweise nicht, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Arbeitsvertrag engere Beziehungen zu einem anderen Staat aufweist. In diesem Fall ist das Recht des anderen Staates anzuwenden. Schließlich dürfen durch die Rechtswahl keine zwingenden arbeitsrechtlichen Vorschriften des abbedungenen Rechts umgangen werden.
2 Mitarbeitereinsatz im Ausland
2.1 Vertragliche Ausgestaltung
Um für beide Seiten Klarheit und Rechtssicherheit zu schaffen, sollte der Mitarbeitereinsatz im Ausland auf einer klaren vertraglichen Grundlage beruhen. Denn zumindest eine längerfristige Versetzung oder Entsendung ins Ausland wird regelmäßig vom allgemeinen Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht gedeckt sein. Neben Regelungen zum Zeitraum des Auslandseinsatzes und zur Vergütung, sollte das auf den Vertrag anwendbare Recht festgelegt werden.
2.2 Besondere Arbeitgeberpflichten
Arbeitsrechtlich sind bei einem Auslandsaufenthalt insbesondere die Anforderungen an die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, öffentlich-rechtliche Arbeitsschutzregelungen sowie allgemeine öffentlich-rechtliche Vorgaben – insbesondere des Einreise- und Aufenthaltsrechts – auch des Entsendestaats zu beachten.
2.3 Meldepflichten bei Entsendungen
Arbeitgeber, die vorübergehend in Norwegen tätig sind, unterliegen der norwegischen Meldepflicht und müssen ihre Tätigkeit in Norwegen online melden.
2.3.1 Meldung über das norwegische Portal
Grundsätzlich muss jeder Arbeitnehmer, der in Norwegen vorübergehend beschäftigt ist, über das Portal "Altinn" online gemeldet werden. Hierbei handelt es sich um das norwegische Behördenportal. Die Meldung selbst erfolgt an die norwegische Behörde für ausländische Steuerangelegenheiten COFTA – Central Office for Foreign Tax Affairs. Die Meldung muss vor Beginn der Entsendung vorliegen. Im Rahmen der Meldung sind im Formular RF1198 unter anderem Angaben
- zum deutschen Unternehmen,
- zum entsandten Arbeitnehmer,
- zur Entsendung (Ort, Dauer) und
- zur Kontaktperson in Norwegen
zu machen.
Zusätzlich muss das Formular RF 1199 ausgefüllt werden, in welchem Angaben
- zum Auftraggeber,
- zum Ort des Auftrags und
- zur Dauer des Einsatzes
gemacht werden.
Organisationsnummer
Jedes Unternehmen, das in Norwegen tätig sein möchte, benötigt eine Organisationsnummer. Diese Nummer dient zur Identifizierung bei den norwegischen Behörden. Die Nummer erhält jedes Unternehmen, das sich im zentralen norwegischen Handelsregister registrieren lässt.
2.3.2 Keine Meldung
Bei bestimmten Tätigkeiten müssen keine Meldungen erfolgen. Hierzu zählen
- Tätigkeiten bei privaten Auftraggebern sowie
- Tätigkeiten, deren Auftragswert sich unter 20.000 NOK beläuft.
2.3.3 Meldezeitpunkt
Die Meldung muss spätestens innerhalb von 14 Tagen nach der Auftragsausführung übermittelt sein.
2.3.4 Bußgelder
Erfolgt keine Meldung oder eine verspätete Meldung, können Bußgelder erhoben werden.