Kommentar

Das Bundesverfassungsgericht hat Notaren Recht gegeben, die es für eine unzulässige Einschränkung ihrer Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG hielten, daß der für die Aufsicht über die Notare zuständige Präsident des Landgerichts sie angewiesen hatte, nur Briefbögen zu verwenden, die weder farblich gestaltet sind noch ein Logo tragen; dieses Logo bestand hier aus den Buchstaben „KVP”, die für die Anfangsbuchstaben der Namen der zu einer Sozietät zusammengeschlossenen zwei Anwaltsnotare und das Wort Partner standen.

Zwar ist es nach Meinung des Gerichts nicht zu beanstanden, daß aus der Bundesnotarordnung ein Werbeverbot für Notare abgeleitet wird. Dieses Verbot darf sich aber nur auf berufswidrige Werbung beziehen, also auf „Werbung im engeren Sinn”, nicht aber allgemein auf „ werbewirksames Verhalten ”, wie etwa die Papierqualität seiner Briefbögen, die Verwendung eines bestimmten Schrifttyps, die Blattaufteilung eines Briefbogens sowie die hieraus ersichtliche Größe und Zusammensetzung einer Sozietät. Es ist auch zu berücksichtigen, daß Notare, die auch Rechtsanwälte sind (Anwaltsnotare), keinen Einschränkungen unterworfen werden dürfen, die nicht durch das Gemeinwohl – etwa wegen Gefährdung ihrer Unparteilichkeit – geboten sind, da sonst vermeidbare Wettbewerbsverzerrungen gegenüber anderen Anwälten ent- stehen würden. Anwälten ist nämlich nach der Bundesrechtsanwaltsordnung nicht mehr – wie früher nach standesrechtlichen Regelungen – jede Werbung untersagt, sondern nur eine solche, die nach Form und Inhalt nicht der sachlichen Unterrichtung über die berufliche Tätigkeit dient oder auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.

Bemerkenswert ist der Hinweis des Bundesverfassungsgerichts, daß allein aus dem Umstand, daß eine Berufsgruppe ihre Briefbögen anders als bisher gestaltet, nicht gefolgert werden könne, dies sei unzulässige Werbung; Neuerungen müßten möglich sein ; auch Landesregierungen und Behörden nähmen heute eine grafische und farbliche Gestaltung ihrer Briefbögen vor oder versähen sie mit einem Logo, ohne daß dies geeignet sei, Zweifel an ihrer unparteiischen Aufgabenerfüllung zu wecken.

 

Link zur Entscheidung

BVerfG, Beschluss vom 24.07.1997, 1 BvR 1863/96

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