Verbalnote
[Absender]
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, dem Ministerium für Auswärtige Beziehungen und Handel des Unabhängigen Staates Papua-Neuguinea unter Bezug auf das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vom 17. Januar 1995 folgenden Text zu übermitteln:
"Die Vertragsparteien haben sich über den Schutz von Informationen verständigt, die nach Artikel 26 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Unabhängigen Staat Papua-Neuguinea zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 17. Januar 1995 ausgetauscht werden können."
Obwohl die Bestimmung ihr Vorbild in zahlreichen früher von der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen Abkommen findet, hat eine verfassungsrechtliche Prüfung Zweifel ergeben, ob die Bestimmung in jeder Hinsicht den erforderlichen Schutz personenbezogener Daten gewährleistet.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sieht sich vor die Notwendigkeit gestellt, zusätzliche Bestimmungen über den Schutz personenbezogener Daten in alle Doppelbesteuerungsabkommen aufzunehmen. Dies gilt auch für das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Unabhängigen Staat Papua-Neuguinea. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich aus diesem Grund eine Vereinbarung zur Ergänzung des Protokolls zum Abkommen vorzuschlagen, die folgenden Wortlaut haben soll:
(6) Zu Artikel 26
Soweit aufgrund dieses Abkommens nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts personenbezogene Daten übermittelt werden, gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
a) |
Die Verwendung der Daten durch den empfangenden Vertragsstaat ist nur zu dem angegebenen Zweck und nur zu den durch den übermittelnden Vertragsstaat vorgeschriebenen Bedingungen zulässig. |
b) |
Der empfangende Vertragsstaat unterrichtet den übermittelnden Vertragsstaat auf Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und über die dadurch erzielten Ergebnisse. |
c) |
Personenbezogene Daten dürfen nur an die zuständigen Stellen übermittelt werden. Die weitere Übermittlung an andere Stellen darf nur mit vorheriger Zustimmung des übermittelnden Vertragsstaats erfolgen. |
d) |
Der übermittelnde Vertragsstaat ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jeweils innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverbote zu beachten. Erweist sich, daß unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies dem empfangenden Vertragsstaat unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung der Daten vorzunehmen. |
e) |
Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person übermittelten Informationen sowie über den vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung ergibt, daß das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu erteilen, das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung überwiegt. Im übrigen richtet sich das Recht des Betroffenen, über die zu seiner Person vorhandenen Daten Auskunft zu erhalten, nach dem innerstaatlichen Recht des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Auskunft beantragt wird. |
f) |
Wird jemand infolge von Übermittlungen im Rahmen des Datenaustauschs nach diesem Abkommen rechtswidrig geschädigt, haftet ihm hierfür der empfangende Vertragsstaat nach Maßgabe seines innerstaatlichen Rechts. Er kann sich im Verhältnis zum Geschädigten zu seiner Entlastung nicht darauf berufen, daß der Schaden durch den übermittelnden Vertragsstaat verursacht worden ist. |
g) |
Soweit das für den übermittelnden Vertragsstaat geltende innerstaatliche Recht Fristen für die Löschung der Daten vorschreibt, weist dieser Staat bei der Übermittlung der Daten auf diese Fristen hin. Unabhängig von diesen Fristen sind die übermittelten personenbezogenen Daten zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den sie übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind. |
h) |
Der übermittelnde und der empfangende Vertragsstaat sind verpflichtet, die Übermittlung und den Empfang von personenbezogenen Daten aktenkundig zu machen. |
i) |
Der übermittelnde und der empfangende Vertragsstaat sind verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen. |
Grußformel
Port Moresby, 25. Juli 1995
[Empfänger]
An das Ministerium für Auswärtige Beziehungen und Handel
[Note]
[Empfänger]
Ministerium für Auswärtige Beziehungen und Handel
Das Ministerium für Auswärtige Beziehungen und Handel des Unabhängigen Staates Papua-Neuguinea übermittelt der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland seine Grüße und nimmt Bezug auf die Note der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 25. Juli 1995.
Das Ministerium teilt mit, daß die zuständigen Ministerien bzw. Stellen üb...