Leitsatz
Die von der Denkmalbehörde nach § 82i EStDV (heute: § 7i EStG) erteilte Bescheinigung ist nur bindend, wenn die Höhe der begünstigten Aufwendungen aus ihr ersichtlich ist.
Normenkette
§ 82i EStDV , § 7i EStG
Sachverhalt
Die Steuerpflichtigen hatten ein altes Wohnhaus erworben und instand gesetzt. Das FA gewährte zunächst für einige Jahre die geltend gemachten erhöhten Absetzungen, obwohl die Bescheinigung die Höhe der begünstigten Aufwendungen nicht auswies. Für die Folgejahre lehnte es die Berücksichtigung ab.
Auf das Ersuchen des FA an das Denkmalamt, die Bescheinigung zu ergänzen, wandte sich dieses an die Steuerpflichtigen und forderte die Rechnungen an. Dieser Aufforderung kamen diese aber nicht nach.
Entscheidung
Der BFH bestätigte die Auffassung des FG, dass die Bescheinigung die Höhe der begünstigten Aufwendungen ausweisen müsse (s.a. R 83b Abs. 2 Nr. 4 EStR).
Ferner weist der Senat darauf hin, bei dem hier vorliegenden Dauersachverhalt müsse das FA für jeden Veranlagungszeitraum die Begünstigungsvoraussetzungen grundsätzlich erneut überprüfen. Das FA sei daher befugt gewesen, die Voraussetzungen der erhöhten Absetzungen ungeachtet der Gewährung für die Vorjahre nunmehr für den Streitzeitraum unter Beanstandung der unzureichenden Bescheinigung zu ermitteln.
Die Sache wurde an das FG zurückverwiesen, damit dieses prüfen kann, ob die unter dem Gesichtspunkt erhöhter Absetzungen bei einem Baudenkmal geltend gemachten Aufwendungen möglicherweise als sofort abziehbare Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Dies kommt nach der Aufgabe der Rechtsprechung zum anschaffungsnahen Aufwand in Betracht (BFH, Urteile vom 12.9.2001, IX R 39/97 und IX R 52/00, BFH-PR 2002, 281, 282).
Hinweis
Von den Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die zur Erhaltung eines Gebäudes als Baudenkmal und zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, könnenim Jahr der Herstellung und in den folgenden neun Jahren jeweils 10 % abgesetztwerden. Diese erhöhten Absetzungen stehen jedoch nur zu, wenn die Voraussetzungen für das Gebäude und die Erforderlichkeit der Herstellungskosten durch eine Bescheinigung der Denkmalbehördenachgewiesen werden (§ 82i Abs. 2 EStDV, jetzt: § 7i Abs. 2 EStG).
Bei dieser Bescheinigung handelt es sich um einen Grundlagenbescheid. Die Bindungswirkung bezieht sich auf dieDenkmaleigenschaft des Gebäudes und darauf, dass die Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal und zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind.
Der BFH schließt sich in dieser Entscheidung der überwiegend im Schrifttum und auch von der Verwaltung vertretenen Auffassung an, dass in der Bescheinigung die Aufwendungen außerdem zu beziffern sind. Denn die Erforderlichkeit der Aufwendungen nach Art und Umfang kann nur bindend bescheinigt werden, wenn aus der Bescheinigung erkennbar ist, welche Aufwendungen von der Bindungswirkung erfasst werden.Es muss daher auch die Höhe der Aufwendungen aus der Bescheinigung ersichtlich sein.
Die Denkmalbehörde kann allerdings regelmäßig die Höhe der begünstigten Aufwendungen nur anhand von Belegen bescheinigen. Diese sind bei der Denkmalbehörde vorzulegen. Der BFH betont, dass keine Rechtsgrundlage für die Einreichung beim FA besteht.
Beachten Sie: DerNachweis der Aufwendungen bei derDenkmalbehördeobliegt dem Steuerpflichtigen. Er sollte daher tunlichst für entsprechende Unterlagen Vorsorge treffen und Belege aufbewahren, auch wenn für ihn die steuerrechtlichen Aufbewahrungspflichten nicht gelten.
Enthält die Bescheinigung keine Angaben über die Höhe der Aufwendungen, kann dies durch eine Ergänzung noch nachgeholt werden. Wurden die erhöhten Absetzungen vom FA zunächst anerkannt und hat der Steuerpflichtige im Vertrauen darauf die Belege nicht für den gesamten Förderzeitraum aufbewahrt, muss das bei der Überzeugungsbildung vom FA bzw. vom FG im Sinne einer Milderung angemessen berücksichtigt werden.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 11.6.2002, IX R 79/97