Leitsatz
1. Ein vom Verpächter eines ruhenden land‐ und forstwirtschaftlichen Verpachtungsbetriebs erworbenes verpachtetes landwirtschaftliches Grundstück ist nur dann dem notwendigen Betriebsvermögen des Verpachtungsbetriebs zuzuordnen, wenn es innerhalb eines überschaubaren Zeitraums (zwölf Monate) in das bestehende Pachtverhältnis des landwirtschaftlichen Betriebs bzw. bei parzellenweiser Verpachtung in eines der bestehenden Pachtverhältnisse einbezogen wird.
2. Ist eine Nutzung des hinzuerworbenen Grundstücks durch den Pächter des landwirtschaftlichen Betriebs bzw. bei parzellenweiser Verpachtung durch die Pächter der zu dem Betrieb gehörenden landwirtschaftlichen Grundstücke weder beabsichtigt noch innerhalb eines überschaubaren Zeitraums möglich, kann dieses durch eine geeignete Zuweisungsentscheidung dem gewillkürten Betriebsvermögen des Verpachtungsbetriebs zugeordnet werden.
Normenkette
§ 4 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1, § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 Satz 1, § 22 Nr. 2, § 23 EStG
Sachverhalt
Die Klägerin erzielte in den Streitjahren (2008 und 2009) u.a. Einkünfte aus der parzellenweisen Verpachtung eines ruhenden land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. 1996 erwarb sie ein Grundstück, das sie zunächst noch dem Vorbesitzer (B) zur Bewirtschaftung, später ihrem Ehemann zur gewerblichen Nutzung überließ. Da dieser für den Aufwuchs keine Verwendung hatte, verpachtete die Klägerin das Grundstück ab Mai 1999 mit jährlicher Verlängerungsoption an den benachbarten Landwirt R. Dabei war es dem Kläger weiterhin gestattet, das Grundstück für seinen Gewerbebetrieb zu nutzen. Die jährliche Pacht erklärte die Klägerin als Einnahmen aus Land- und Forstwirtschaft. Zum 30.11.2008 kündigte die Klägerin das Pachtverhältnis und veräußerte das Grundstück.
Einen Veräußerungsgewinn erfasste sie bei der Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nicht, da sie das Grundstück ihrem Privatvermögen zuordnete.
Das FA vertrat nach einer Außenprüfung hingegen die Auffassung, das Grundstück sei 1999 mit Erwerb, spätestens mit der Verpachtung im Mai 1999 in das Betriebsvermögen des land- und forstwirtschaftlichen Verpachtungsbetriebs der Klägerin eingelegt worden, sodass die Klägerin bei der Veräußerung einen steuerbaren, der Höhe nach unstreitigen Gewinn erzielt habe. Entsprechend dieser Rechtsauffassung erließ das FA Änderungsbescheide zur Einkommensteuer für die Streitjahre.
Der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage gab das FG statt. Das Grundstück sei weder dem notwendigen noch dem gewillkürten Betriebsvermögen des Verpachtungsbetriebs der Klägerin, sondern deren Privatvermögen zuzuordnen gewesen (FG Köln, Urteil vom 21.9.2016, 4 K 1927/15, Haufe-Index 9942947, EFG 2016, 2047).
Entscheidung
Die Revision des FA hat der BFH aus den in den Praxis-Hinweisen ausgeführten Gründen als unbegründet zurückgewiesen.
Hinweis
1. Zum Betriebsvermögen einer aktiv bewirtschafteten Land- und Forstwirtschaft gehört der vom Land- und Forstwirt bewirtschaftete Grund und Boden; er stellt die wesentliche Betriebsgrundlage dar. Von einem aktiv tätigen Landwirt zur eigenen Bewirtschaftung erworbene landwirtschaftliche Nutzflächen sind daher notwendiges Betriebsvermögen. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die hinzuerworbenen Grundstücke noch verpachtet sind. Die Zuordnung zum notwendigen Betriebsvermögen setzt in diesem Fall aber voraus, dass der Landwirt seinen Willen zur beabsichtigten eigenbetrieblichen Nutzung der erworbenen Grundstücke eindeutig bekundet und sich dieser Bewirtschaftungswille in einem überschaubaren Zeitraum, z.B. durch Kündigung der Pachtverhältnisse, auch tatsächlich verwirklichen lässt (BFH, Urteil vom 19.7.2011, IV R 10/09, BFH/NV 2011, 2142).
2. Auch der Verpächter eines zunächst eigenbewirtschafteten landwirtschaftlichen Betriebs kann die Zusammensetzung des Betriebsvermögens seines fortgeführten (ruhenden) Betriebs – wie ein aktiv wirtschaftender Landwirt – ändern. Wirtschaftsgüter, die der Verpächter für seinen verpachteten landwirtschaftlichen Betrieb neu anschafft und dem Pächter zur Nutzung im Rahmen des Pachtverhältnisses überlässt, gehören zum notwendigen Betriebsvermögen des verpachteten Betriebs.
Dies gilt auch für hinzukommende landwirtschaftliche Nutzflächen. Eine vom Verpächter später hinzugekaufte landwirtschaftliche Nutzfläche wird daher notwendiges Betriebsvermögen des verpachteten Betriebs, wenn sie nach dem Erwerb in das bestehende Pachtverhältnis einbezogen wird. Entsprechendes gilt bei einer parzellenweisen Verpachtung (BFH, Urteil vom 24.9.1998, IV R 1/98, BFH/NV 1999, 398).
a) Zu Unrecht geht das FA davon aus, ein an einen Dritten verpachtetes landwirtschaftlich genutztes Grundstück, welches erst nach der Einstellung der aktiven Bewirtschaftung erworben worden ist, sei ohne weitere Zweckbestimmung des Betriebsinhabers immer dem notwendigen Betriebsvermögen dessen landwirtschaftlichen Verpachtungsbetriebs zuzuordnen, auch wenn es nicht in die bestehende (parzellenweise) Verpachtung ei...