Als indirekt Betroffene gelten Unternehmen und Soloselbständige, die nachweislich und regelmäßig (d. h. im Jahr 2019) mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze im Sinne der November- und Dezemberhilfe (vergleiche 2.3) mit direkt von den oben genannten Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen. Die Betroffenheit endet, wenn die Schließungsverordnung außer Kraft gesetzt oder aufgehoben wird, welche die direkte Betroffenheit der maßgeblichen Geschäftspartnerinnen oder Geschäftspartner begründet, spätestens jedoch zum 30. November 2020 (für die Novemberhilfe) beziehungsweise zum 31. Dezember 2020 (für die Dezemberhilfe).
Für die Feststellung der indirekten Betroffenheit kommt es nicht darauf an, ob die maßgeblichen Kundinnen und Kunden, Auftraggeberinnen und Auftraggeber (inklusive privater Veranstalterinnen oder Veranstalter) des indirekt betroffenen Unternehmens oder Soloselbständigen im individuellen Fall auch tatsächlich antragsberechtigt für die Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe sind. Es ist ausreichend, wenn jene wirtschaftliche Aktivitäten der Kunden per Verordnung untersagt sind und daher als direkt betroffen gelten, aufgrund derer das indirekt betroffene Unternehmen nachweislich und regelmäßig mindestens 80 Prozent der Umsätze erzielt.
Der Nachweis der indirekten Betroffenheit kann erbracht werden durch die Auswertung geeigneter Unterlagen, aus denen sich ersehen lässt, ob die maßgeblichen Kunden tatsächlich in Branchen tätig sind, die direkt von den Schließungen betroffen sind (beispielsweise auf Grundlage von Umsatzaufstellungen, betrieblichen Auswertungen, der Auswertung einer Debitorenliste, der Analyse von Erlöskonten oder der Auswertung der Aufträge und Rechnungen, vergleiche 3.6). Dieser Nachweis muss im Falle eines Antrags über prüfende Dritte zunächst gegenüber der oder dem prüfenden Dritten erfolgen, auf Nachfrage auch gegenüber der Bewilligungsstelle (auch im Falle eines Direktantrags).
Eine Wäscherei, die vorwiegend für Hotels arbeitet, die direkt von Schließungsanordnungen betroffen sind. Gleiches gilt für eine Brauerei, die vorwiegend Restaurants beliefert, die direkt von Schließungsanordnungen betroffen sind.
Eine Veranstaltungsagentur, die für eine Messe arbeitet. Die Messe ist als direkt betroffenes Unternehmen geschlossen, die Veranstaltungsagentur gilt als indirekt betroffenes Unternehmen, wenn sie 80 Prozent ihres Umsatzes mit der Messe und anderen direkt betroffenen Unternehmen erzielt. Gleiches gilt, wenn die Veranstaltungsagentur ihren Umsatz sonst zu mindestens 80 Prozent mit Veranstaltungen für Industrieunternehmen erzielt, die aufgrund eines Landesverordnung im November beziehungsweise Dezember 2020 nicht stattfinden dürfen. Dabei ist unerheblich, dass das Industrieunternehmen nicht schließen muss.
Eine Musikerin, die über 80 Prozent ihrer Umsätze mit Live-Auftritten in Restaurants erzielt. Die Restaurants sind direkt von Schließungsanordnungen betroffen. Die Musikerin gilt als indirekt betroffene Soloselbständige. Dies gilt auch, falls diese Restaurants nicht antragsberechtigt für die Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe sein sollten (z. B. da sie ein untergeordneter Teil eines Unternehmensverbundes sind).
Ein Reisebüro erleidet während der gesamten Corona-Pandemie erhebliche Umsatzeinbußen. Da Reisebüros nicht schließen müssen und Reisen auch für die Zeit nach Dezember 2020 verkaufen können, gelten sie nicht als direkt betroffen. Sofern sie ihre Umsätze nicht zu mindestens 80 Prozent mit direkt betroffenen Kunden erzielen (z. B. Buchung von Konzerttournee-Reisen für direkt betroffene Künstler), gelten Reisebüros auch nicht als indirekt betroffen.
Eine Agentur vermittelt Ferienwohnungen über ihre unternehmenseigene Internetplattform. Touristische Beherbergungen sind aufgrund von Landesverordnungen untersagt. Sofern die Vermietung der Ferienwohnungen durch die Vermieter im eigenen Namen oder auf eigene Rechnung an Endkunden stattfindet und die Plattform nur eine Vermittlungsfunktion einnimmt, besteht für die Plattform eine Antragsberechtigung aus indirekter Betroffenheit unter anderem dann, wenn sie ihren Umsatz zu mindestens 80 Prozent aus vergüteten Vermittlungsleistungen für Vermietungen von touristischen Reisen erzielt. Vergleichsumsatz sind demnach die Vergütungen der Vermittlungsleistung, nicht der (bei den Vermietern anfallende) Umsatz aus der Vermietung (zur Antragsberechtigung der Vermieter dieser Ferienwohnungen siehe 1.2). Gleiches gilt z. B. für eine Agentur, die Tickets für Veranstaltungen verkauft, die per Landesverordnung untersagt sind (z. B. Konzerte).
Ein Taxiunternehmen erzielt seine Umsätze überwiegend damit, Fahrgäste von Restaurants, Clubs und Kultureinrichtungen nach Hause zu fahren. Aufgrund der Schließungen im November und Dezember 2020 ist der Umsatz des Unternehmens daher stark zurückgegangen. Da das Taxiunternehmen i. d. R. von seinen Fahrgästen...